Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
KFG 1967 §66 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Mag. Onder, Dr. Närr, Dr. Degischer und Dr. Dorner als Richter, im Beisein des Schriftführers Richter Mag. Dr. Walter, über die Beschwerde des PH in W, vertreten durch Dr. Heinz Gerö, Rechtsanwalt in Wien I, Walfischgasse 11, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 12. Juni 1980, MA 70-VIII/H 46/80, betreffend vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters, sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Manfred Ainedter für Rechtsanwalt Dr. Heinz Gerö, und des Vertreters der belangten Behörde, Magistratsoberkommissär Mag. HH, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Mag. Onder, Dr. Närr, Dr. Degischer und Dr. Dorner als Richter, im Beisein des Schriftführers Richter Mag. Dr. Walter, über die Beschwerde des PH in W, vertreten durch Dr. Heinz Gerö, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Walfischgasse 11, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 12. Juni 1980, MA 70-VIII/H 46/80, betreffend vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters, sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Manfred Ainedter für Rechtsanwalt Dr. Heinz Gerö, und des Vertreters der belangten Behörde, Magistratsoberkommissär Mag. HH, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 18.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die Bundespolizeidirektion Wien - Verkehrsamt entzog mit Bescheid vom 11. Februar 1980 dem Beschwerdeführer gemäß § 74 KFG 1967 vorübergehend für die Zeit von sechs Monaten, "das ist ab Führerscheinabgabe", die ihm am 4. Juni 1975 von derselben Behörde erteilte Lenkerberechtigung für die Gruppe B. Zugleich wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 75 Abs. 4 KFG 1967 den betreffenden Führerschein unverzüglich abzuliefern habe. Einer eventuellen Berufung wurde die aufschiebende Wirkung gemäß § 64 AVG 1950 aberkannt. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am 23. November 1979 umDie Bundespolizeidirektion Wien - Verkehrsamt entzog mit Bescheid vom 11. Februar 1980 dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 74, KFG 1967 vorübergehend für die Zeit von sechs Monaten, "das ist ab Führerscheinabgabe", die ihm am 4. Juni 1975 von derselben Behörde erteilte Lenkerberechtigung für die Gruppe B. Zugleich wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 75, Absatz 4, KFG 1967 den betreffenden Führerschein unverzüglich abzuliefern habe. Einer eventuellen Berufung wurde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 64, AVG 1950 aberkannt. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am 23. November 1979 um
21.50 Uhr in Wien 20, Dresdnerstraße den dem polizeilichen Kennzeichen nach bestimmten Pkw im alkoholbeeinträchtigten Zustand gelenkt, und er sei beanstandet worden, weil er seinen Pkw in zweiter Spur abgestellt habe. Obwohl bei seiner Beanstandung Merkmale einer Alkoholbeeinträchtigung festgestellt wurden, habe der Beschwerdeführer den Alkotest verweigert. Die Verweigerung der Vornahme des Alkotestes sei im Unrechtsgehalt einer Bestrafung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 gleichzusetzen. Der Beschwerdeführer sei deshalb mit rechtskräftigem Straferkenntnis des Bezirkspolizeikommissariates Brigittenau vom 23. Jänner 1980, Zl. Pst 11249/79, wegen Übertretung "nach § 5 (2) StVO 1960" mit S 5.000,--, im Nichteinbringungsfalle 10 Tage Arrest, bestraft worden. Weiters scheine der Beschwerdeführer im Strafregister 15 mal gerichtlich verurteilt vorgemerkt auf. Zuletzt sei er vom Strafbezirksgericht Wien Zl. 19 U 857/79 am 24. Juli 1979 nach § 125 und § 83 Abs. 1 StGB zu 100 Tagessätzen a S 70,-- (insgesamt S 7.000,--) verurteilt worden. Aus den vorgenannten Gründen besitze der Beschwerdeführer die gesetzlich geforderte Verkehrszuverlässigkeit nicht. Die Lenkerberechtigung sei daher vorübergehend für die im Spruch angeführte Zeit zu entziehen gewesen.21.50 Uhr in Wien 20, Dresdnerstraße den dem polizeilichen Kennzeichen nach bestimmten Pkw im alkoholbeeinträchtigten Zustand gelenkt, und er sei beanstandet worden, weil er seinen Pkw in zweiter Spur abgestellt habe. Obwohl bei seiner Beanstandung Merkmale einer Alkoholbeeinträchtigung festgestellt wurden, habe der Beschwerdeführer den Alkotest verweigert. Die Verweigerung der Vornahme des Alkotestes sei im Unrechtsgehalt einer Bestrafung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 gleichzusetzen. Der Beschwerdeführer sei deshalb mit rechtskräftigem Straferkenntnis des Bezirkspolizeikommissariates Brigittenau vom 23. Jänner 1980, Zl. Pst 11249/79, wegen Übertretung "nach Paragraph 5, (2) StVO 1960" mit S 5.000,--, im Nichteinbringungsfalle 10 Tage Arrest, bestraft worden. Weiters scheine der Beschwerdeführer im Strafregister 15 mal gerichtlich verurteilt vorgemerkt auf. Zuletzt sei er vom Strafbezirksgericht Wien Zl. 19 U 857/79 am 24. Juli 1979 nach Paragraph 125 und Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu 100 Tagessätzen a S 70,-- (insgesamt S 7.000,--) verurteilt worden. Aus den vorgenannten Gründen besitze der Beschwerdeführer die gesetzlich geforderte Verkehrszuverlässigkeit nicht. Die Lenkerberechtigung sei daher vorübergehend für die im Spruch angeführte Zeit zu entziehen gewesen.
Über die gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobene Berufung des Beschwerdeführers entschied der Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom 12. Juni 1980, indem der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 bestätigt wurde. Nachdem in der Begründung dieses Bescheides einleitend festgehalten worden war, dass die Gründe des angefochtenen Bescheides im wesentlichen auch für die Entscheidung der Berufungsbehörde maßgebend gewesen seien, begründete die belangte Behörde ihren Bescheid wie folgt: § 66 Abs. 1 KFG 1967 lege fest, dass eine Person u.a. dann nicht als verkehrszuverlässig gelte, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen und ihrer Wertung angenommen werden müsse, dass sie auf Grund ihrer Sinnesart die Verkehrssicherheit, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit gefährden werde. Als Tatsache im Sinne des § 66 Abs. 1 KFG 1967 gelte gemäß Abs. 2 lit. c des § 66 KFG das wiederholte Begehen strafbarer Handlungen gemäß dem § 83 StGB. Den Bestimmungen des § 83 StGB würden die Bestimmungen des § 411 des vormaligen StG entsprechen. Der Beschwerdeführer sei bereits mehrmals nach § 411 StG rechtskräftig und, wie schon die Behörde erster Instanz angeführt habe, am 24. Juli 1979 nach § 83 StGB zu 100 Tagessätzen verurteilt worden. Da diese Bestrafungen in Rechtskraft erwachsen seien, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die den Bestrafungen zu Grunde liegenden Tathandlungen begangen habe. Diese Tathandlungen würden aber, wie schon ausgeführt, eine Tatsache im Sinne des § 66 Abs. 2 KFG 1967 darstellen. Dass Delikte gegen die körperliche Sicherheit als besonders schwer wiegend anzusehen seien, bedürfe keiner besonderen Hervorhebung. Dazu komme noch die Verweigerung des Alkotestes. Die genannten Delikte würden daher in ihrer Gesamtheit eine Tatsache im Sinne des § 66 Abs. 2 KFG bilden. Das vom Beschwerdeführer genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Jänner 1980 (zur Zl. 1481/79) habe nicht zu seinen Gunsten herangezogen werden können, da es hier um eine ganz andere Rechtsfrage gehe und auch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die mehrmalige Begehung strafbarer Handlungen im Sinne des § 83 StGB die Verkehrszuverlässigkeit auszuschließen vermöge. Die von der Erstbehörde festgesetzte Frist habe nach allgemeiner Erfahrung als Minimum des Erforderlichen angesehen werden müssen, da frühestens nach Ablauf dieser Bewährungsfrist aus einem bis dahin gezeigten Wohlverhalten auf eine entsprechende Änderung der Sinnesart geschlossen werden könne.Über die gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobene Berufung des Beschwerdeführers entschied der Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom 12. Juni 1980, indem der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 bestätigt wurde. Nachdem in der Begründung dieses Bescheides einleitend festgehalten worden war, dass die Gründe des angefochtenen Bescheides im wesentlichen auch für die Entscheidung der Berufungsbehörde maßgebend gewesen seien, begründete die belangte Behörde ihren Bescheid wie folgt: Paragraph 66, Absatz eins, KFG 1967 lege fest, dass eine Person u.a. dann nicht als verkehrszuverlässig gelte, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen und ihrer Wertung angenommen werden müsse, dass sie auf Grund ihrer Sinnesart die Verkehrssicherheit, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit gefährden werde. Als Tatsache im Sinne des Paragraph 66, Absatz eins, KFG 1967 gelte gemäß Absatz 2, Litera c, des Paragraph 66, KFG das wiederholte Begehen strafbarer Handlungen gemäß dem Paragraph 83, StGB. Den Bestimmungen des Paragraph 83, StGB würden die Bestimmungen des Paragraph 411, des vormaligen StG entsprechen. Der Beschwerdeführer sei bereits mehrmals nach Paragraph 411, StG rechtskräftig und, wie schon die Behörde erster Instanz angeführt habe, am 24. Juli 1979 nach Paragraph 83, StGB zu 100 Tagessätzen verurteilt worden. Da diese Bestrafungen in Rechtskraft erwachsen seien, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die den Bestrafungen zu Grunde liegenden Tathandlungen begangen habe. Diese Tathandlungen würden aber, wie schon ausgeführt, eine Tatsache im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, KFG 1967 darstellen. Dass Delikte gegen die körperliche Sicherheit als besonders schwer wiegend anzusehen seien, bedürfe keiner besonderen Hervorhebung. Dazu komme noch die Verweigerung des Alkotestes. Die genannten Delikte würden daher in ihrer Gesamtheit eine Tatsache im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, KFG bilden. Das vom Beschwerdeführer genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Jänner 1980 (zur Zl. 1481/79) habe nicht zu seinen Gunsten herangezogen werden können, da es hier um eine ganz andere Rechtsfrage gehe und auch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die mehrmalige Begehung strafbarer Handlungen im Sinne des Paragraph 83, StGB die Verkehrszuverlässigkeit auszuschließen vermöge. Die von der Erstbehörde festgesetzte Frist habe nach allgemeiner Erfahrung als Minimum des Erforderlichen angesehen werden müssen, da frühestens nach Ablauf dieser Bewährungsfrist aus einem bis dahin gezeigten Wohlverhalten auf eine entsprechende Änderung der Sinnesart geschlossen werden könne.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung erwogen:
Gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 ist die Lenkerberechtigung vorübergehend zu entziehen, wenn ihr Besitzer nicht mehr im Sinne des § 66 verkehrszuverlässig, nicht mehr geistig oder körperlich geeignet oder nicht mehr fachlich befähigt ist, ein Kraftfahrzeug zu lenken, und anzunehmen ist, dass nach Ablauf von nicht mehr als 18 Monaten die Gründe für die Entziehung nicht mehr gegeben sind. Hiebei finden die Bestimmungen des § 73 sinngemäß Anwendung. Dem § 66 Abs. 1 KFG 1967 zufolge gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 2) und ihrer Wertung (Abs. 3) angenommen werden muss, dass sie auf Grund ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen der in Betracht kommenden Gruppe a) die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit gefährden wird, oder b) sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle insbesondere zu gelten, wenn jemand ... c) eine strafbare Handlung gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat. Im § 66 Abs. 3 KFG 1967 wird bestimmt, dass für die Wertung der im Abs. 1 angeführten Tatsachen bei strafbaren Handlungen ihre Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend sind; strafbare Handlungen gelten jedoch nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1, a) wenn seit der Vollstreckung der zuletzt verhängten Strafe oder Maßnahme im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens in erster Instanz mehr als ein Jahr vergangen ist und nach der Vollstreckung auch nicht gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Vorschriften über die Verkehrssicherheit verstoßen wurde ...Gemäß Paragraph 74, Absatz eins, KFG 1967 ist die Lenkerberechtigung vorübergehend zu entziehen, wenn ihr Besitzer nicht mehr im Sinne des Paragraph 66, verkehrszuverlässig, nicht mehr geistig oder körperlich geeignet oder nicht mehr fachlich befähigt ist, ein Kraftfahrzeug zu lenken, und anzunehmen ist, dass nach Ablauf von nicht mehr als 18 Monaten die Gründe für die Entziehung nicht mehr gegeben sind. Hiebei finden die Bestimmungen des Paragraph 73, sinngemäß Anwendung. Dem Paragraph 66, Absatz eins, KFG 1967 zufolge gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 2,) und ihrer Wertung (Absatz 3,) angenommen werden muss, dass sie auf Grund ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen der in Betracht kommenden Gruppe a) die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit gefährden wird, oder b) sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. Als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins, hat gemäß Absatz 2, dieser Gesetzesstelle insbesondere zu gelten, wenn jemand ... c) eine strafbare Handlung gemäß den Paragraphen 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem Paragraph 83, StGB begangen hat. Im Paragraph 66, Absatz 3, KFG 1967 wird bestimmt, dass für die Wertung der im Absatz eins, angeführten Tatsachen bei strafbaren Handlungen ihre Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend sind; strafbare Handlungen gelten jedoch nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Absatz eins,, a) wenn seit der Vollstreckung der zuletzt verhängten Strafe oder Maßnahme im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens in erster Instanz mehr als ein Jahr vergangen ist und nach der Vollstreckung auch nicht gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Vorschriften über die Verkehrssicherheit verstoßen wurde ...
Die Behörde erster Instanz hat die vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers auf zwei Umstände gestützt. Einerseits meinte sie, die Verweigerung der Vornahme eines Alkotests sei "im Unrechtsgehalt einer Bestrafung nach § 5Die Behörde erster Instanz hat die vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers auf zwei Umstände gestützt. Einerseits meinte sie, die Verweigerung der Vornahme eines Alkotests sei "im Unrechtsgehalt einer Bestrafung nach Paragraph 5
(1) StVO 1960 gleichzusetzen", ohne dass sie damit zum Ausdruck gebracht hat, es liege allein damit schon eine "bestimmte Tatsache" im Sinne des § 66 Abs. 1 KFG 1967 vor, die der im Abs. 2 lit. e leg. cit. gleichwertig sei, wo darauf abgestellt wird, dass der betreffende Kraftfahrzeuglenker "wiederholt in einem durch Alkohol im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz der Straßenverkehrsordnung 1960 beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat oder in einem durch Alkohol im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz der Straßenverkehrsordnung 1960 beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und dabei einen Verkehrsunfall verschuldet hat". Andererseits verwies sie auf die zahlreichen gerichtlichen Vorstrafen des Beschwerdeführers und führte ausdrücklich nur die letzte, nämlich die vom 24. Juli 1979 zu 19 U 857/79 des Strafbezirksgerichtes Wien an, die unter anderem wegen des Vergehens nach § 83 Abs. 1 StGB erfolgte. Sie unterstellte diesen Sachverhalt auch nicht der Bestimmung des § 66 Abs. 2 lit. c KFG 1967, offenbar deshalb, weil nach dem klaren Gesetzeswortlaut eine derartige strafbare Handlung "wiederholt" begangen worden sein müsste, um die Annahme einer Verkehrsunzuverlässigkeit zu rechtfertigen. Sie hat ihrer Entscheidung offensichtlich den an sich richtigen Gedanken zu Grunde gelegt, dass die im § 66 Abs. 2 KFG 1967 eigens angeführten "bestimmten Tatsachen" nur demonstrativ aufgezählt sind (arg.: "insbesondere") und (im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) auch andere Verhaltensweisen, vor allem wenn sie zusammentreffen, als solche Tatsachen gewertet werden können.(1) StVO 1960 gleichzusetzen", ohne dass sie damit zum Ausdruck gebracht hat, es liege allein damit schon eine "bestimmte Tatsache" im Sinne des Paragraph 66, Absatz eins, KFG 1967 vor, die der im Absatz 2, Litera e, leg. cit. gleichwertig sei, wo darauf abgestellt wird, dass der betreffende Kraftfahrzeuglenker "wiederholt in einem durch Alkohol im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz der Straßenverkehrsordnung 1960 beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat oder in einem durch Alkohol im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz der Straßenverkehrsordnung 1960 beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und dabei einen Verkehrsunfall verschuldet hat". Andererseits verwies sie auf die zahlreichen gerichtlichen Vorstrafen des Beschwerdeführers und führte ausdrücklich nur die letzte, nämlich die vom 24. Juli 1979 zu 19 U 857/79 des Strafbezirksgerichtes Wien an, die unter anderem wegen des Vergehens nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB erfolgte. Sie unterstellte diesen Sachverhalt auch nicht der Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, Litera c, KFG 1967, offenbar deshalb, weil nach dem klaren Gesetzeswortlaut eine derartige strafbare Handlung "wiederholt" begangen worden sein müsste, um die Annahme einer Verkehrsunzuverlässigkeit zu rechtfertigen. Sie hat ihrer Entscheidung offensichtlich den an sich richtigen Gedanken zu Grunde gelegt, dass die im Paragraph 66, Absatz 2, KFG 1967 eigens angeführten "bestimmten Tatsachen" nur demonstrativ aufgezählt sind (arg.: "insbesondere") und (im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) auch andere Verhaltensweisen, vor allem wenn sie zusammentreffen, als solche Tatsachen gewertet werden können.
Die belangte Behörde hat nun in der Begründung des angefochtenen Bescheides zwar einleitend festgehalten, dass die Gründe des erstinstanzlichen Bescheides auch für ihre Entscheidung maßgebend gewesen seien, in der Folge dann aber doch eine andere rechtliche Beurteilung, wenn auch mit demselben Ergebnis, vorgenommen. Dazu war sie durchaus berechtigt, weil sie im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG 1950 auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde setzen durfte. Die belangte Behörde hat vorerst ausdrücklich das Vorliegen einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. c KFG 1967 angenommen, indem sie nicht nur auf die Verurteilung des Beschwerdeführers vom 24. Juli 1979 gemäß § 83 Abs. 1 StGB, sondern auch darauf Bezug nahm, dass der Beschwerdeführer "bereits mehrmals nach § 411 StG rechtskräftig verurteilt" wurde und "den Bestimmungen des § 83 StGB die Bestimmungen des § 411 des vormaligen StG entsprechen". Zusätzlich hat sie noch die Verweigerung des Alkotestes herangezogen und anschließend ausgesprochen, dass "die genannten Delikte daher" - also offenbar einschließlich jenes wegen Verweigerung des Alkotestes gemäß § 99 Abs. 1 lit. b (in Verbindung mit § 5 Abs. 2) StVO 1960 - "in ihrer Gesamtheit eine Tatsache im Sinne des § 66 Abs. 2 KFG" bilden. Bei Auseinandersetzung mit dem Erkenntnis vom 18. Jänner 1980, Zl. 1481/79, in welchem der Verwaltungsgerichtshof eine Gleichstellung der im § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 angeführten "bestimmten Tatsachen" mit der Verweigerung der Atemluftprobe unter den dort sonst genannten Voraussetzungen abgelehnt hat, kam die belangte Behörde allerdings nochmals und nur mehr auf "die mehrmalige Begehung strafbarer Handlungen im Sinne des § 83 StGB" zurück. Darauf, ob und inwieweit die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift von dieser Begründung abweicht, braucht nicht eingegangen zu werden, weil eine fehlerhafte Begründung auch nicht durch derartige Ausführungen berichtigt werden könnte und sich im übrigen auch daraus kein neuer Gesichtspunkt ergibt.Die belangte Behörde hat nun in der Begründung des angefochtenen Bescheides zwar einleitend festgehalten, dass die Gründe des erstinstanzlichen Bescheides auch für ihre Entscheidung maßgebend gewesen seien, in der Folge dann aber doch eine andere rechtliche Beurteilung, wenn auch mit demselben Ergebnis, vorgenommen. Dazu war sie durchaus berechtigt, weil sie im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde setzen durfte. Die belangte Behörde hat vorerst ausdrücklich das Vorliegen einer bestimmten Tatsache im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, Litera c, KFG 1967 angenommen, indem sie nicht nur auf die Verurteilung des Beschwerdeführers vom 24. Juli 1979 gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB, sondern auch darauf Bezug nahm, dass der Beschwerdeführer "bereits mehrmals nach Paragraph 411, StG rechtskräftig verurteilt" wurde und "den Bestimmungen des Paragraph 83, StGB die Bestimmungen des Paragraph 411, des vormaligen StG entsprechen". Zusätzlich hat sie noch die Verweigerung des Alkotestes herangezogen und anschließend ausgesprochen, dass "die genannten Delikte daher" - also offenbar einschließlich jenes wegen Verweigerung des Alkotestes gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, (in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2,) StVO 1960 - "in ihrer Gesamtheit eine Tatsache im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, KFG" bilden. Bei Auseinandersetzung mit dem Erkenntnis vom 18. Jänner 1980, Zl. 1481/79, in welchem der Verwaltungsgerichtshof eine Gleichstellung der im Paragraph 66, Absatz 2, Litera e, KFG 1967 angeführten "bestimmten Tatsachen" mit der Verweigerung der Atemluftprobe unter den dort sonst genannten Voraussetzungen abgelehnt hat, kam die belangte Behörde allerdings nochmals und nur mehr auf "die mehrmalige Begehung strafbarer Handlungen im Sinne des Paragraph 83, StGB" zurück. Darauf, ob und inwieweit die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift von dieser Begründung abweicht, braucht nicht eingegangen zu werden, weil eine fehlerhafte Begründung auch nicht durch derartige Ausführungen berichtigt werden könnte und sich im übrigen auch daraus kein neuer Gesichtspunkt ergibt.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der § 66 Abs. 2 lit. c KFG 1967 (in dem zu beurteilenden Zusammenhang) nur davon spreche, dass jemand wiederholt eine strafbare Handlung gemäß § 83 StGB begangen habe. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass auch die Bestimmungen des § 411 StG "anzuwenden" seien, "dann hätte er nicht den § 83 StGB in das Gesetz aufgenommen, sondern den Sachverhalt". Während der § 411 StG auch die Raufhändel umfasse, sei im § 83 StGB lediglich davon die Rede, dass der zu bestrafen sei, der "einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt oder am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig verletzt oder an der Gesundheit schädigt". Die seinerzeit vom § 411 StG umfassten Raufhändel fänden "heute ihren Niederschlag im § 91 StGB, welche gesetzliche Bestimmung nicht im Abs. 2 des § 66 KFG aufgenommen wurde".Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der Paragraph 66, Absatz 2, Litera c, KFG 1967 (in dem zu beurteilenden Zusammenhang) nur davon spreche, dass jemand wiederholt eine strafbare Handlung gemäß Paragraph 83, StGB begangen habe. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass auch die Bestimmungen des Paragraph 411, StG "anzuwenden" seien, "dann hätte er nicht den Paragraph 83, StGB in das Gesetz aufgenommen, sondern den Sachverhalt". Während der Paragraph 411, StG auch die Raufhändel umfasse, sei im Paragraph 83, StGB lediglich davon die Rede, dass der zu bestrafen sei, der "einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt oder am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig verletzt oder an der Gesundheit schädigt". Die seinerzeit vom Paragraph 411, StG umfassten Raufhändel fänden "heute ihren Niederschlag im Paragraph 91, StGB, welche gesetzliche Bestimmung nicht im Absatz 2, des Paragraph 66, KFG aufgenommen wurde".
Ob der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen im Recht ist, kann dahingestellt bleiben. Die belangte Behörde hat nämlich die bereits zitierte Bestimmung des § 66 Abs. 3 lit. a KFG 1967 - die Bestimmung der lit. b kommt nicht in Betracht, da sich diese ausschließlich auf die Fälle des § 66 Abs. 2 lit. a, e oder h bei mehrfacher Begehung bezieht - übersehen. Der Beschwerdeführer räumt ein, dass er wegen § 411 StG 5 mal, das letzte Mal im Jahre 1973, bestraft worden sei, Dies stimmt mit dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten voll überein, wobei sich aus der darin erliegenden Strafregisterauskunft entnehmen lässt, dass nach 4 Verurteilungen wegen § 411 StG in den Jahren 1967, 1969 und 1971 der Beschwerdeführer u.a. wegen desselben Deliktes zuletzt vom Bezirksgericht Klosterneuburg am 30. Mai 1973 zur Zl. U 200/73 neuerlich verurteilt und die dabei verhängte Arreststrafe von drei Wochen am 19. November 1973 als vollzogen erklärt wurde. Die belangte Behörde hat diese gerichtlichen Vorstrafen erst auf Grund der Vorfälle vom 6. April 1979 (§ 83 Abs. 1 StGB) und vom 23. November 1979 (Verweigerung der Atemluftprobe) zum Anlass genommen, um dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung vorübergehend zu entziehen. Vorher bestanden gegen seine Verkehrszuverlässigkeit anscheinend keine Bedenken, zumal aus dem Spruch des Entziehungsbescheides hervorgeht, dass die Lenkerberechtigung erst am 4. Juni 1975 und demnach trotz der vorangegangenen Verurteilungen nach § 411 StG erteilt worden ist. Diese Verurteilungen durften aber bei Prüfung der Verkehrszuverlässigkeit im Jahre 1979 nicht mehr herangezogen werden, weil im Sinne des § 66 Abs. 3 lit. a KFG 1967" seit der Vollstreckung der zuletzt verhängten Strafe oder Maßnahme im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens in erster Instanz mehr als ein Jahr vergangen ist und nach der Vollstreckung" innerhalb dieses Jahres (vgl. dazu das ausführliche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. November 1980, Zl. 1595/80) "auch nicht gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebende Vorschriften über die Verkehrssicherheit verstoßen wurde". Die Entziehung der Lenkerberechtigung stellt keine Strafe, sondern eine Sicherungsmaßnahme dar. Strafbare Handlungen sind daher für die Entziehung der Lenkerberechtigung nur insofern von Belang, als daraus Rückschlüsse auf die mangelnde Verkehrszuverlässigkeit gezogen werden könnten. Wenn daher jemand zwar eine strafbare Handlung begangen hat, sich aber während eines Zeitraumes von einem Jahr nach Vollzug der deswegen über ihn verhängten Strafe nichts mehr (auch keinen Verstoß gegen die Verkehrssicherheit) zu Schulden hat kommen lassen, ist ein Rückschluss auf seine mangelnde Verkehrszuverlässigkeit unrichtig und unzulässig. Der Betreffende hat ja bewiesen, dass er ungeachtet seiner strafbaren Handlung nicht verkehrsunzuverlässig ist.Ob der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen im Recht ist, kann dahingestellt bleiben. Die belangte Behörde hat nämlich die bereits zitierte Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 3, Litera a, KFG 1967 - die Bestimmung der Litera b, kommt nicht in Betracht, da sich diese ausschließlich auf die Fälle des Paragraph 66, Absatz 2, Litera a, e, oder h bei mehrfacher Begehung bezieht - übersehen. Der Beschwerdeführer räumt ein, dass er wegen Paragraph 411, StG 5 mal, das letzte Mal im Jahre 1973, bestraft worden sei, Dies stimmt mit dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten voll überein, wobei sich aus der darin erliegenden Strafregisterauskunft entnehmen lässt, dass nach 4 Verurteilungen wegen Paragraph 411, StG in den Jahren 1967, 1969 und 1971 der Beschwerdeführer u.a. wegen desselben Deliktes zuletzt vom Bezirksgericht Klosterneuburg am 30. Mai 1973 zur Zl. U 200/73 neuerlich verurteilt und die dabei verhängte Arreststrafe von drei Wochen am 19. November 1973 als vollzogen erklärt wurde. Die belangte Behörde hat diese gerichtlichen Vorstrafen erst auf Grund der Vorfälle vom 6. April 1979 (Paragraph 83, Absatz eins, StGB) und vom 23. November 1979 (Verweigerung der Atemluftprobe) zum Anlass genommen, um dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung vorübergehend zu entziehen. Vorher bestanden gegen seine Verkehrszuverlässigkeit anscheinend keine Bedenken, zumal aus dem Spruch des Entziehungsbescheides hervorgeht, dass die Lenkerberechtigung erst am 4. Juni 1975 und demnach trotz der vorangegangenen Verurteilungen nach Paragraph 411, StG erteilt worden ist. Diese Verurteilungen durften aber bei Prüfung der Verkehrszuverlässigkeit im Jahre 1979 nicht mehr herangezogen werden, weil im Sinne des Paragraph 66, Absatz 3, Litera a, KFG 1967" seit der Vollstreckung der zuletzt verhängten Strafe oder Maßnahme im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens in erster Instanz mehr als ein Jahr vergangen ist und nach der Vollstreckung" innerhalb dieses Jahres vergleiche , dazu das ausführliche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. November 1980, Zl. 1595/80) "auch nicht gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebende Vorschriften über die Verkehrssicherheit verstoßen wurde". Die Entziehung der Lenkerberechtigung stellt keine Strafe, sondern eine Sicherungsmaßnahme dar. Strafbare Handlungen sind daher für die Entziehung der Lenkerberechtigung nur insofern von Belang, als daraus Rückschlüsse auf die mangelnde Verkehrszuverlässigkeit gezogen werden könnten. Wenn daher jemand zwar eine strafbare Handlung begangen hat, sich aber während eines Zeitraumes von einem Jahr nach Vollzug der deswegen über ihn verhängten Strafe nichts mehr (auch keinen Verstoß gegen die Verkehrssicherheit) zu Schulden hat kommen lassen, ist ein Rückschluss auf seine mangelnde Verkehrszuverlässigkeit unrichtig und unzulässig. Der Betreffende hat ja bewiesen, dass er ungeachtet seiner strafbaren Handlung nicht verkehrsunzuverlässig ist.
Damit verbleiben als rechtlich mögliche Grundlage einer Entziehung der Lenkerberechtigung lediglich die beiden Vorfälle, die sich im Jahre 1979 ereignet haben und die die Behörde erster Instanz als ausreichend angesehen hat, um mit einer vorübergehenden Entziehung der Lenkerberechtigung vorzugehen. Diesbezüglich genügt es, auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. März 1980, Zl. 3119/80, zu verweisen, in dem dargelegt wurde, dass eine durch den Beschwerdeführer begangene Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. b (in Verbindung mit § 5 Abs. 2) der StVO 1960 auch in Verbindung mit der einmaligen Verurteilung nach § 83 StGB für die Annahme des Vorliegens einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 66 Abs. 1 KFG 1967 nicht ausreicht.Damit verbleiben als rechtlich mögliche Grundlage einer Entziehung der Lenkerberechtigung lediglich die beiden Vorfälle, die sich im Jahre 1979 ereignet haben und die die Behörde erster Instanz als ausreichend angesehen hat, um mit einer vorübergehenden Entziehung der Lenkerberechtigung vorzugehen. Diesbezüglich genügt es, auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. März 1980, Zl. 3119/80, zu verweisen, in dem dargelegt wurde, dass eine durch den Beschwerdeführer begangene Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, (in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2,) der StVO 1960 auch in Verbindung mit der einmaligen Verurteilung nach Paragraph 83, StGB für die Annahme des Vorliegens einer bestimmten Tatsache im Sinne des Paragraph 66, Absatz eins, KFG 1967 nicht ausreicht.
Da die belangte Behörde somit den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben.Da die belangte Behörde somit den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet hat, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 aufzuheben.
Soweit nichtveröffentlichte Erkenntnisse zitiert wurden, wird an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, erinnert.Soweit nichtveröffentlichte Erkenntnisse zitiert wurden, wird an Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, erinnert.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 lit. a, b und d VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I Ziff. 1 und 2 und Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221. Das Mehrbegehren (Fahrtkosten für einen in Wien eingetragenen Rechtsanwalt) war abzuweisen (vgl. das Erkenntnis vom 30. November 1978, Zl. 1593/77).Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, Litera a, b und d VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, Ziff. 1 und 2 und Artikel römisch drei, Absatz 2, der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221. Das Mehrbegehren (Fahrtkosten für einen in Wien eingetragenen Rechtsanwalt) war abzuweisen vergleiche , das Erkenntnis vom 30. November 1978, Zl. 1593/77).
Wien, am 12. Juni 1981
Schlagworte
Fahrtkosten Reisekosten Öffentliches Verkehrsmittel in Wien und in den Bundesländern Kilometergeld Mehrmaliger ZuspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1980002699.X00Im RIS seit
30.03.2004Zuletzt aktualisiert am
14.11.2009