RS Vwgh 2007/5/2 AW 2005/06/0077

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Veröffentlicht am 02.05.2007
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauG Stmk 1995;
B-VG Art118 Abs2;
B-VG Art118 Abs3 Z9;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Baubewilligung - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufungsbescheid des Gemeinderates der Beschwerdeführerin, mit dem das Bauansuchen der mitbeteiligten Partei (betreffend die Errichtung einer Telekommunikationsanlage und eines Funkraumes auf einem näher genannten Grundstück) abgewiesen wurde, aufgehoben (u.a. im Hinblick auf eine als notwendig erachtete Verfahrensergänzung betreffend die angenommene Baudichteüberschreitung des angezeigten Bauvorhabens). Die beschwerdeführende Gemeinde macht zum Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde geltend, die Durchführung der beauftragten Verfahrensergänzungen (gemäß dem angefochtenen Bescheid), insbesondere die Einholung eines raumplanungsfachlichen Gutachtens, führe für den Fall des Erfolges der Beschwerde zu einem vermeidbaren Kostenaufwand. Selbst wenn man davon ausginge, dass einer Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich im Bereich hoheitlicher Vollziehung ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG entstehen könnte, wurde durch das Vorbringen ein solcher Nachteil jedenfalls nicht dargelegt.

Schlagworte

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:AW2005060077.A01

Im RIS seit

09.08.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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