Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
KFG 1967 §4 Abs2;Rechtssatz
§ 60 Abs 1 StVO bestimmt generell, wie ein FAHRZEUG im Sinne des § 2 Abs 1 Z 19 gebaut und ausgerüstet sein muß, da durch seinen sachgemäßen Betrieb die dort angeführten Gefährdungen, Belästigungen und Beschädigungen nicht eintreten. § 4 Abs 2 KFG regelt im besonderen, wie KRAFTFAHRZEUGE gebaut und ausgerüstet sein müssen, daß durch ihren sachgemäßen Betrieb die in dieser Bestimmung angeführten Gefahren, Beschädigungen und sonstigen Auswirkungen nicht entstehen.Paragraph 60, Absatz eins, StVO bestimmt generell, wie ein FAHRZEUG im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 19, gebaut und ausgerüstet sein muß, da durch seinen sachgemäßen Betrieb die dort angeführten Gefährdungen, Belästigungen und Beschädigungen nicht eintreten. Paragraph 4, Absatz 2, KFG regelt im besonderen, wie KRAFTFAHRZEUGE gebaut und ausgerüstet sein müssen, daß durch ihren sachgemäßen Betrieb die in dieser Bestimmung angeführten Gefahren, Beschädigungen und sonstigen Auswirkungen nicht entstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1979003377.X01Im RIS seit
21.01.2004