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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §105 litf;Rechtssatz
Die Enteignung für Zwecke von Schutz- und Regulierungswasserbauten darf nur so weit gehen, als dies für den vorgesehenen Zweck des öffentlichen Wohles notwendig ist. Ein im öffentlichen Interesse liegender Nebenzweck (hier Natur- und Landschaftsschutz) reicht dafür nicht hin.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1980003271.X01Im RIS seit
22.01.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2013