RS Vwgh 1981/6/22 0619/80

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Veröffentlicht am 22.06.1981
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82/05 Lebensmittelrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2847/77 E 30. Jänner 1979 VwSlg 9752 A/1979 RS 1

Stammrechtssatz

Der Gesetzgeber bedient sich im Lebensmittelgesetz 1975 § 9 Abs 3 jener Rechtsetzungstechnik (arg.: "hat zuzulassen"), mit der in der Gesetzessprache typischerweise eine Behördenzuständigkeit zur Entscheidung im Rahmen gesetzlicher Gebundenheit zum Ausdruck gebracht wird. Es erwächst daher dem Antragsteller unter der rechtserheblichen Voraussetzung, daß die Zulassung mit dem Schutz der Verbraucher vor Täuschung vereinbar ist, ein Rechtsanspruch auf Stattgebung seines Antrages.Der Gesetzgeber bedient sich im Lebensmittelgesetz 1975 Paragraph 9, Absatz 3, jener Rechtsetzungstechnik (arg.: "hat zuzulassen"), mit der in der Gesetzessprache typischerweise eine Behördenzuständigkeit zur Entscheidung im Rahmen gesetzlicher Gebundenheit zum Ausdruck gebracht wird. Es erwächst daher dem Antragsteller unter der rechtserheblichen Voraussetzung, daß die Zulassung mit dem Schutz der Verbraucher vor Täuschung vereinbar ist, ein Rechtsanspruch auf Stattgebung seines Antrages.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1980000619.X01

Im RIS seit

26.01.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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