RS Vwgh 1981/6/26 81/08/0046

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Veröffentlicht am 26.06.1981
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §42 Abs1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Ist die belangte Behörde mit der unrichtigen Begründung, es handle sich bei einem Schreiben eines Sozialversicherungsträgers, gegen das Einspruch erhoben wurde, zwar um einen Bescheid, die belangte Behörde sei aber zur Entscheidung über den Einspruch zufolge Vorliegens einer Leistungssache sachlich unzuständig, zu dem der Rechtslage entsprechenden Ergebnis, nämlich zur Zurückweisung des Einspruches, gelangt, so ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1981080046.X02

Im RIS seit

02.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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