RS Vwgh 1981/6/26 3425/80

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Veröffentlicht am 26.06.1981
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §66 Abs4;
KFG 1967 §73 Abs1;
  1. KFG 1967 § 73 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 73 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  3. KFG 1967 § 73 gültig von 28.07.1990 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Rechtssatz

Ausführungen zu einem Bescheidinhalt, wonach die (von den Vorinstanzen ausgesprochene) Entzeihung der Lenkerberechtigung - trotz inzwischen geänderter Sachlage - bis zu einem bestimmten Zeitpunkt aufrechterhalten und weiters verfügt wird, dass ab diesem Zeitpunkt die Bfrin als zum Lenken von Kraftfahrzeugen bedingt geeignet zu beurteilen, bei einer neuerlichen Erteilung der Lenkerberechtigung an die Bfrin die Lenkerberechtigung zunächst auf die Dauer eines halben Jahres, gerechnet von der diesbezüglichen Eintragung in den Führerschein, zu befristen und die Weiterbelassung der Lenkerberechtigung nach Ablauf dieser Frist von dem günstigen Ergebnis einer neuerlichen fachärztlichen Untersuchung abhängig zu machen sei.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1980003425.X01

Im RIS seit

27.01.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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