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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Ausführungen zu einem Bescheidinhalt, wonach die (von den Vorinstanzen ausgesprochene) Entzeihung der Lenkerberechtigung - trotz inzwischen geänderter Sachlage - bis zu einem bestimmten Zeitpunkt aufrechterhalten und weiters verfügt wird, dass ab diesem Zeitpunkt die Bfrin als zum Lenken von Kraftfahrzeugen bedingt geeignet zu beurteilen, bei einer neuerlichen Erteilung der Lenkerberechtigung an die Bfrin die Lenkerberechtigung zunächst auf die Dauer eines halben Jahres, gerechnet von der diesbezüglichen Eintragung in den Führerschein, zu befristen und die Weiterbelassung der Lenkerberechtigung nach Ablauf dieser Frist von dem günstigen Ergebnis einer neuerlichen fachärztlichen Untersuchung abhängig zu machen sei.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1980003425.X01Im RIS seit
27.01.2004