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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §73 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 3515/80 E 15. Mai 1981 RS 1Stammrechtssatz
§ 73 Abs 1 des KFG 1967 bietet keine Rechtsgrundlage dafür, eine schon bestehende unbefristete Lenkerberechtigung in eine solche umzuwandeln, deren Gültigkeit nunmehr nach Ablauf einer bestimmten Frist erlöschen soll.Paragraph 73, Absatz eins, des KFG 1967 bietet keine Rechtsgrundlage dafür, eine schon bestehende unbefristete Lenkerberechtigung in eine solche umzuwandeln, deren Gültigkeit nunmehr nach Ablauf einer bestimmten Frist erlöschen soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1980001167.X02Im RIS seit
17.03.2004