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82/05 LebensmittelrechtNorm
LMG 1975 §9 Abs1;Rechtssatz
Bei der Prüfung der Frage, ob eine gesundheitsbezogene Angabe vorliegt, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob das Unternehmen zur Führung einer entsprechenden Wort- und Bildmarke berechtigt ist. Entscheiden ist vielmehr auch hier die Verkehrsauffassung also der Eindruck, der sich beim flüchtigen Lesen für einen nicht unbeträchtlichen Teil der Interessenten ergibt, wobei auch auf den Gesamteindruck der Mitteilung Bedacht zu nehmen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1978003417.X04Im RIS seit
14.11.2003