Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §102 Abs1 litb;Rechtssatz
Bietet der Bewilligungsbescheid keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Bewilligungsbehörde unter Mißachtung dieser gesetzlichen Bestimmungen Besatzmaßnahmen zur Sicherung des Fischereirechtes anordnen wollte, so wurden durch die Auflage von Besatzmaßnahmen dem Fischereiberechtigen subjektive öffentliche Rechte nicht eingeräumt; es stehen ihm daher im Verfahren zur Durchführung der Überwachung der Auflagenerfüllung ein Rechtsanspruch oder ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beachtung seiner Einwendungen und Anträge hinsichtlich dieser Auflage nicht zur Seite. Solche Einwendungen und Anträge sind daher nicht von einer Bedeutsamkeit, welche die Annahme eines anstandslosen Verhandlungsergebnisses iSd § 101 Abs 3 WRG 1959 unberechtigt erscheinen ließe.Bietet der Bewilligungsbescheid keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Bewilligungsbehörde unter Mißachtung dieser gesetzlichen Bestimmungen Besatzmaßnahmen zur Sicherung des Fischereirechtes anordnen wollte, so wurden durch die Auflage von Besatzmaßnahmen dem Fischereiberechtigen subjektive öffentliche Rechte nicht eingeräumt; es stehen ihm daher im Verfahren zur Durchführung der Überwachung der Auflagenerfüllung ein Rechtsanspruch oder ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beachtung seiner Einwendungen und Anträge hinsichtlich dieser Auflage nicht zur Seite. Solche Einwendungen und Anträge sind daher nicht von einer Bedeutsamkeit, welche die Annahme eines anstandslosen Verhandlungsergebnisses iSd Paragraph 101, Absatz 3, WRG 1959 unberechtigt erscheinen ließe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1981070040.X04Im RIS seit
24.03.2004Zuletzt aktualisiert am
08.07.2014