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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §102 Abs1 litb;Rechtssatz
Wurden Einwendungen, dem Bewilligungswerber Besatzmaßnahmen aufzuerlegen, vom Fischereiberechtigten im Bewilligungsverfahren nicht erhoben, so war die Behörde im Bewilligungsverfahren schon deshalb nicht befugt, von Amts wegen zum Schutz des Fischereirechtes Besatzmaßnahmen aufzuerlegen, sondern durfte dies lediglich im öffentlichen Interesse iSd § 105 lit f (Landeskultur) WRG 1959 tun.Wurden Einwendungen, dem Bewilligungswerber Besatzmaßnahmen aufzuerlegen, vom Fischereiberechtigten im Bewilligungsverfahren nicht erhoben, so war die Behörde im Bewilligungsverfahren schon deshalb nicht befugt, von Amts wegen zum Schutz des Fischereirechtes Besatzmaßnahmen aufzuerlegen, sondern durfte dies lediglich im öffentlichen Interesse iSd Paragraph 105, Litera f, (Landeskultur) WRG 1959 tun.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1981070040.X03Im RIS seit
24.03.2004Zuletzt aktualisiert am
08.07.2014