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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §102 Abs1 litb;Rechtssatz
Aus dem Umstand, daß der Verwaltungsakt der delegierten Behörde als ein solcher anzusehen ist, der von der delegierenden Behörde gesetzt wurde, folgt jedoch noch nicht, daß belangte Behörde iSd § 21 Abs 1 VwGG 1965 die delegierende Behörde ist. Jene Behörde, die auf Grund einer Ermächtigung ihre Zuständigkeit in Anspruch genommen hat, ist es, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - unbeschadet der Rechte des zuständigen Bundesministers gemäß § 22 VwGG 1965 - den Bestand des Bescheides zu verteidigen hat; ihr also kommt die Stellung der belangten Behörde zu.Aus dem Umstand, daß der Verwaltungsakt der delegierten Behörde als ein solcher anzusehen ist, der von der delegierenden Behörde gesetzt wurde, folgt jedoch noch nicht, daß belangte Behörde iSd Paragraph 21, Absatz eins, VwGG 1965 die delegierende Behörde ist. Jene Behörde, die auf Grund einer Ermächtigung ihre Zuständigkeit in Anspruch genommen hat, ist es, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - unbeschadet der Rechte des zuständigen Bundesministers gemäß Paragraph 22, VwGG 1965 - den Bestand des Bescheides zu verteidigen hat; ihr also kommt die Stellung der belangten Behörde zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1981070040.X02Im RIS seit
24.03.2004Zuletzt aktualisiert am
08.07.2014