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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §21 Abs1;Rechtssatz
Die unter Berufung auf einen vorhandenen Betrauungs- (Ermächtigungs-)akt iSd § 101 Abs 3 WRG 1959 erfolgte Durchführung des Verfahrens (Entscheidung) ist der delegierenden Behörde zuzurechnen. Für den Fall der Delegierung des Landeshauptmannes durch den Bundesminister ist durch den Bescheid des Landeshauptmannes also auch bereits der Instanzenzug iSd Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG erschöpft.Die unter Berufung auf einen vorhandenen Betrauungs- (Ermächtigungs-)akt iSd Paragraph 101, Absatz 3, WRG 1959 erfolgte Durchführung des Verfahrens (Entscheidung) ist der delegierenden Behörde zuzurechnen. Für den Fall der Delegierung des Landeshauptmannes durch den Bundesminister ist durch den Bescheid des Landeshauptmannes also auch bereits der Instanzenzug iSd Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erschöpft.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine VerwaltungsverfahrensgesetzeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1981070040.X01Im RIS seit
24.03.2004Zuletzt aktualisiert am
08.07.2014