Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AZG §12 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Jurasek und die Hofräte Mag. Öhler, Dr. Kramer, Dr. Knell und Dr. Dorner als Richter, im Beisein des Schriftführers Richter Mag. Dr. Walter, über die Beschwerde des Dr. EC in W, vertreten durch Dr. Alfred Holzberger, Rechtsanwalt in Wien I, Elisabethstraße 26, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 30. Juni 1980, Zl. MA 63- C 6/79/Str., betreffend Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes und des Bundesgesetzes über die Nachtarbeit der Frauen, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters, sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Alfred Holzberger, und des Vertreters der belangten Behörde, Obermagistratsrat Dr. EH, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Jurasek und die Hofräte Mag. Öhler, Dr. Kramer, Dr. Knell und Dr. Dorner als Richter, im Beisein des Schriftführers Richter Mag. Dr. Walter, über die Beschwerde des Dr. EC in W, vertreten durch Dr. Alfred Holzberger, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Elisabethstraße 26, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 30. Juni 1980, Zl. MA 63- C 6/79/Str., betreffend Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes und des Bundesgesetzes über die Nachtarbeit der Frauen, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters, sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Alfred Holzberger, und des Vertreters der belangten Behörde, Obermagistratsrat Dr. EH, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 5.100,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien - Magistratisches Bezirksamt für den 3. Bezirk - vom 29. Dezember 1978 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenes Organ der AB Gesellschaft m.b.H. zu verantworten, daß die Arbeitnehmerin CD am 1., 2. und 3. August 1978 in W, S-gasse 5,Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien - Magistratisches Bezirksamt für den 3. Bezirk - vom 29. Dezember 1978 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Ausschussbericht , Gesellschaft m.b.H. zu verantworten, daß die Arbeitnehmerin CD am 1., 2. und 3. August 1978 in W, S-gasse 5,
1) jeweils von 7.30 Uhr bis 24.00 Uhr, somit länger als 10 Stunden täglich beschäftigt,
2) ihr nach Beendigung der Tagesarbeitszeit um 17.00 Uhr keine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gewährt und
3) diese Arbeitnehmerin in der Nacht zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr beschäftigt worden sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch zu 1), 2) und 3) je drei, somit insgesamt neun Verwaltungsübertretungen, und zwar zu 1) je eine nach § 3 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes 1969 in der geltenden Fassung, zu 2) je eine nach § 12 Abs. 1 leg. cit. und zu 3) nach § 3 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Nachtarbeit der Frauen, begangen. Gemäß § 28 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes und gemäß § 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Nachtarbeit der Frauen wurde gegen den Beschwerdeführer "pro Übertretung" eine Geldstrafe von je S 1.700,--, sohin zusammen S 15.300,-- (Ersatzarreststrafe in der Dauer von je 3 Tagen, zusammen 27 Tagen), verhängt. In der Begründung dieses Straferkenntnisses wurde ausgeführt, der im Spruche näher umschriebene Sachverhalt sei der erkennenden Behörde im Wege einer Anzeige des Arbeitsinspektorates für den 3) diese Arbeitnehmerin in der Nacht zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr beschäftigt worden sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch zu 1), 2) und 3) je drei, somit insgesamt neun Verwaltungsübertretungen, und zwar zu 1) je eine nach Paragraph 3, Absatz eins, des Arbeitszeitgesetzes 1969 in der geltenden Fassung, zu 2) je eine nach Paragraph 12, Absatz eins, leg. cit. und zu 3) nach Paragraph 3, Absatz eins, und 2 des Bundesgesetzes über die Nachtarbeit der Frauen, begangen. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Arbeitszeitgesetzes und gemäß Paragraph 9, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Nachtarbeit der Frauen wurde gegen den Beschwerdeführer "pro Übertretung" eine Geldstrafe von je S 1.700,--, sohin zusammen S 15.300,-- (Ersatzarreststrafe in der Dauer von je 3 Tagen, zusammen 27 Tagen), verhängt. In der Begründung dieses Straferkenntnisses wurde ausgeführt, der im Spruche näher umschriebene Sachverhalt sei der erkennenden Behörde im Wege einer Anzeige des Arbeitsinspektorates für den
2. Aufsichtsbezirk zur Kenntnis gelangt. Der Beschwerdeführer habe von der ihm gebotenen Möglichkeit, sich schriftlich zu rechtfertigen, Gebrauch gemacht und mit folgenden Ausführungen Entlastungsgründe ins Treffen zu führen versucht. Die von der Dienstnehmerin geleisteten Überstunden seien durch urlaubsbedingte Engpässe entstanden; der Vertreter des Abteilungsleiters sei trotz des von der Betriebsleitung ausgesendeten Rundschreibens Nr. 16 betreffend Überstundenregelung offenbar nicht ausreichend über die arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen informiert gewesen; der Beschwerdeführer als Generaldirektor eines so großen Unternehmens könne sich nicht um die Arbeitszeit jedes einzelnen Dienstnehmers kümmern. Mit diesen Argumenten, so meinte die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz weiters, könne der Beschwerdeführer jedoch nichts zu seiner Entlastung gewinnen, weil letztlich die Tatsache bleibe, daß die Überstunden geleistet worden seien. Ob der vertretende Abteilungsleiter nun einschlägige Gesetzeskenntnisse gehabt habe bzw. warum nicht, bleibe irrelevant. Es bleibe von seiten der erkennenden Behörde zwar unbestritten, daß ein Generaldirektor nicht die einzelnen Arbeitszeiten persönlich kontrollieren könne; dennoch blieben Verantwortlichkeit und Haftung für diesbezügliche Übertretungen gemäß § 9 VStG 1950 auf ihn allein beschränkt.2. Aufsichtsbezirk zur Kenntnis gelangt. Der Beschwerdeführer habe von der ihm gebotenen Möglichkeit, sich schriftlich zu rechtfertigen, Gebrauch gemacht und mit folgenden Ausführungen Entlastungsgründe ins Treffen zu führen versucht. Die von der Dienstnehmerin geleisteten Überstunden seien durch urlaubsbedingte Engpässe entstanden; der Vertreter des Abteilungsleiters sei trotz des von der Betriebsleitung ausgesendeten Rundschreibens Nr. 16 betreffend Überstundenregelung offenbar nicht ausreichend über die arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen informiert gewesen; der Beschwerdeführer als Generaldirektor eines so großen Unternehmens könne sich nicht um die Arbeitszeit jedes einzelnen Dienstnehmers kümmern. Mit diesen Argumenten, so meinte die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz weiters, könne der Beschwerdeführer jedoch nichts zu seiner Entlastung gewinnen, weil letztlich die Tatsache bleibe, daß die Überstunden geleistet worden seien. Ob der vertretende Abteilungsleiter nun einschlägige Gesetzeskenntnisse gehabt habe bzw. warum nicht, bleibe irrelevant. Es bleibe von seiten der erkennenden Behörde zwar unbestritten, daß ein Generaldirektor nicht die einzelnen Arbeitszeiten persönlich kontrollieren könne; dennoch blieben Verantwortlichkeit und Haftung für diesbezügliche Übertretungen gemäß Paragraph 9, VStG 1950 auf ihn allein beschränkt.
Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung des Beschwerdeführers entschied der Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom 30. Juni 1980. Hiebei wurde das angefochtene Straferkenntnis gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in der Weise abgeändert, daß der Spruch zu lauten hat:Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung des Beschwerdeführers entschied der Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom 30. Juni 1980. Hiebei wurde das angefochtene Straferkenntnis gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 in der Weise abgeändert, daß der Spruch zu lauten hat:
"Der Beschuldigte Dr. EC hat es als satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenes Organ der AB Gesellschaft m.b.H. zu verantworten, daß in der Zeit vom 1. bis 3. August 1978 hinsichtlich der Arbeitnehmerin CD"Der Beschuldigte Dr. EC hat es als satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Ausschussbericht , Gesellschaft m.b.H. zu verantworten, daß in der Zeit vom 1. bis 3. August 1978 hinsichtlich der Arbeitnehmerin CD
1) die Höchstgrenze der Arbeitszeit von täglich zehn Stunden überschritten worden ist,
2) nach Beendigung der Tagesarbeit keine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt wurde,
3) eine Beschäftigung während der Nacht, nämlich zwischen 20.00 und 6.00 Uhr erfolgt ist.
Der Beschuldigte hat dadurch Verwaltungsübertretungen nach
1) § 9 des Bundesgesetzes vom 11. Dezember 1969, BGBl. Nr. 461, über die Regelung der Arbeitszeit, in der geltenden Fassung, 1) Paragraph 9, des Bundesgesetzes vom 11. Dezember 1969, Bundesgesetzblatt , Nr. 461, über die Regelung der Arbeitszeit, in der geltenden Fassung,
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung erwogen:
Gemäß § 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. Dezember 1969, BGBl. Nr. 461, über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz, AZG) darf - abgesehen von den dort näher erwähnten Bestimmungen, die im Beschwerdefall aber nicht Anwendung finden - die Arbeitszeit unter anderem zehn Stunden täglich nicht überschreiten. Gemäß § 12 Abs. 1 leg. cit. ist den Arbeitnehmern nach Beendigung der Tagesarbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren. Im § 28 Abs. 1 leg. cit. wird bestimmt, daß Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den Bestimmungen dieses Gesetzes zuwiderhandeln, zu bestrafen sind. Gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1969, BGBl. Nr. 237, über die Nachtarbeit der Frauen dürfen Dienstnehmerinnen während der Nacht (Abs. 2 und 3) nicht beschäftigt werden. Als Nacht im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt gemäß Absatz 2 dieser Gesetzesstelle ein Zeitraum von mindestens elf aufeinanderfolgenden Stunden, der die Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr einschließt. Dem § 9 Abs. 1 leg. cit. zufolge sind ebenfalls Dienstgeber oder deren Bevollmächtigte, die unter anderem der Vorschrift des § 3 Abs. 1 zuwiderhandeln, zu bestrafen.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, des Bundesgesetzes vom 11. Dezember 1969, Bundesgesetzblatt , Nr. 461, über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz, AZG) darf - abgesehen von den dort näher erwähnten Bestimmungen, die im Beschwerdefall aber nicht Anwendung finden - die Arbeitszeit unter anderem zehn Stunden täglich nicht überschreiten. Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, leg. cit. ist den Arbeitnehmern nach Beendigung der Tagesarbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren. Im Paragraph 28, Absatz eins, leg. cit. wird bestimmt, daß Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den Bestimmungen dieses Gesetzes zuwiderhandeln, zu bestrafen sind. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1969, Bundesgesetzblatt , Nr. 237, über die Nachtarbeit der Frauen dürfen Dienstnehmerinnen während der Nacht (Absatz 2, und 3) nicht beschäftigt werden. Als Nacht im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt gemäß Absatz 2 dieser Gesetzesstelle ein Zeitraum von mindestens elf aufeinanderfolgenden Stunden, der die Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr einschließt. Dem Paragraph 9, Absatz eins, leg. cit. zufolge sind ebenfalls Dienstgeber oder deren Bevollmächtigte, die unter anderem der Vorschrift des Paragraph 3, Absatz eins, zuwiderhandeln, zu bestrafen.
Normadressat dieser Bestimmungen ist somit nicht der jeweilige Dienstnehmer, sondern dessen Dienstgeber (Bevollmächtigter), der dafür Sorge zu tragen hat, daß diese gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden. Es kommt nicht darauf an, daß der einzelne Dienstnehmer an einer Überschreitung der Arbeitszeit keinen Anstoß nimmt oder allenfalls sogar daran interessiert ist (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 1979, Zl. 2196/78, und vom 14. Dezember 1961, Slg. N.F. Nr. 5684/A, die zu Bestimmungen des Bäckereiarbeitergesetzes, BGBl. Nr. 69/1955, bzw. des Gesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen, BGBl. Nr. 146/1948, für die die gleichen Überlegungen gelten, ergangen sind). Der Gesetzgeber hat eben durch die Aufstellung dieser Normen zum Ausdruck gebracht, daß er durch diese Beschränkungen den gesundheitlichen Schutz der Dienstnehmer, zu deren Gunsten diese Vorschriften erlassen worden sind, unter allen Umständen gesichert wissen will. Werden derartige Verstöße - wie dies nach der Behauptung des Beschwerdeführers im vorliegenden Beschwerdefall geschehen sein soll - ohne Wissen und Willen des Betriebsinhabers begangen, so ist dieser gleichwohl strafbar, wenn er - wie später noch näher ausgeführt werden wird - nicht solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen (vgl. auch dazu das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 1979, Zl. 2196/78, sowie jene vom 9. Februar 1973, Zl. 1656/72, und vom 20. September 1966, Zl. 1765/65).Normadressat dieser Bestimmungen ist somit nicht der jeweilige Dienstnehmer, sondern dessen Dienstgeber (Bevollmächtigter), der dafür Sorge zu tragen hat, daß diese gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden. Es kommt nicht darauf an, daß der einzelne Dienstnehmer an einer Überschreitung der Arbeitszeit keinen Anstoß nimmt oder allenfalls sogar daran interessiert ist vergleiche , die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 1979, Zl. 2196/78, und vom 14. Dezember 1961, Slg. N.F. Nr. 5684/A, die zu Bestimmungen des Bäckereiarbeitergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 69 aus 1955,, bzw. des Gesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen, Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1948,, für die die gleichen Überlegungen gelten, ergangen sind). Der Gesetzgeber hat eben durch die Aufstellung dieser Normen zum Ausdruck gebracht, daß er durch diese Beschränkungen den gesundheitlichen Schutz der Dienstnehmer, zu deren Gunsten diese Vorschriften erlassen worden sind, unter allen Umständen gesichert wissen will. Werden derartige Verstöße - wie dies nach der Behauptung des Beschwerdeführers im vorliegenden Beschwerdefall geschehen sein soll - ohne Wissen und Willen des Betriebsinhabers begangen, so ist dieser gleichwohl strafbar, wenn er - wie später noch näher ausgeführt werden wird - nicht solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen vergleiche , auch dazu das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 1979, Zl. 2196/78, sowie jene vom 9. Februar 1973, Zl. 1656/72, und vom 20. September 1966, Zl. 1765/65).
Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, daß die bei der AB Ges.m.b.H. beschäftigte CD in der Zeit vom 1. bis 3. August 1978 die Arbeitsstunden erbracht hat, die ihren Angaben zufolge der Überstundenabrechnung zugrunde gelegt und von der belangten Behörde als erwiesen angenommen worden sind. Damit steht aber - nach dem vorhin Gesagten - fest, daß auf diese Weise objektiv gegen die genannten gesetzlichen Bestimmungen, derentwegen der Beschwerdeführer schuldig erkannt wurde, verstoßen wurde. Damit geht auch der Einwand des Beschwerdeführers, § 28 Abs. 1 AZG und § 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Nachtarbeit der Frauen sähen eine Strafbarkeit nur dann vor, wenn der Arbeitgeber den betreffenden Bestimmungen zuwider handle, ihm aber kein rechtswidriges Handeln vorgeworfen werden könne, weil er von der Tatsache der Überstundenleistung der Arbeitnehmerin CD und vom Ausmaß dieser Überstunden erst nachträglich erfahren habe, ins Leere.Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, daß die bei der Ausschussbericht , Ges.m.b.H. beschäftigte CD in der Zeit vom 1. bis 3. August 1978 die Arbeitsstunden erbracht hat, die ihren Angaben zufolge der Überstundenabrechnung zugrunde gelegt und von der belangten Behörde als erwiesen angenommen worden sind. Damit steht aber - nach dem vorhin Gesagten - fest, daß auf diese Weise objektiv gegen die genannten gesetzlichen Bestimmungen, derentwegen der Beschwerdeführer schuldig erkannt wurde, verstoßen wurde. Damit geht auch der Einwand des Beschwerdeführers, Paragraph 28, Absatz eins, AZG und Paragraph 9, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Nachtarbeit der Frauen sähen eine Strafbarkeit nur dann vor, wenn der Arbeitgeber den betreffenden Bestimmungen zuwider handle, ihm aber kein rechtswidriges Handeln vorgeworfen werden könne, weil er von der Tatsache der Überstundenleistung der Arbeitnehmerin CD und vom Ausmaß dieser Überstunden erst nachträglich erfahren habe, ins Leere.
Gemäß § 9 Abs. 1 erster Satz VStG 1950 finden dann, wenn eine Handlungs- oder Unterlassungspflicht, deren Nichterfüllung mit Verwaltungsstrafe bedroht ist, eine Gesellschaft, eine Genossenschaft oder einen Verein trifft, sofern die Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, die Strafbestimmungen auf die satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenen Organe Anwendung. Daß der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt ein solches (und zwar das einzige) Organ der AB Ges.m.b.H. war, ist unbestritten. Er ist insofern im Recht, als § 9 VStG 1950 lediglich bestimmt, wer als Subjekt der Verwaltungsübertretung anzusehen ist, und nichts an der Bestimmung des § 5 VStG 1950 über die Schuldfrage ändert. Der § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG 1950 bestimmt, daß schon das bloße Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder die Nichtbefolgung eines Gebotes Strafe nach sich zieht, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt und der Täter nicht beweist, daß ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Derartige Übertretungen, zu denen auch die prozeßgegenständlichen zählen, werden als Ungehorsamsdelikte bezeichnet. Deshalb traf den Beschwerdeführer die Beweislast dafür, daß ihm die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war. Einen solchen Nachweis hat er aber nach Ansicht des Gerichtshofes - im Sinne der Begründung des angefochtenen Bescheides - nicht erbracht.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz VStG 1950 finden dann, wenn eine Handlungs- oder Unterlassungspflicht, deren Nichterfüllung mit Verwaltungsstrafe bedroht ist, eine Gesellschaft, eine Genossenschaft oder einen Verein trifft, sofern die Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, die Strafbestimmungen auf die satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenen Organe Anwendung. Daß der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt ein solches (und zwar das einzige) Organ der Ausschussbericht , Ges.m.b.H. war, ist unbestritten. Er ist insofern im Recht, als Paragraph 9, VStG 1950 lediglich bestimmt, wer als Subjekt der Verwaltungsübertretung anzusehen ist, und nichts an der Bestimmung des Paragraph 5, VStG 1950 über die Schuldfrage ändert. Der Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG 1950 bestimmt, daß schon das bloße Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder die Nichtbefolgung eines Gebotes Strafe nach sich zieht, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt und der Täter nicht beweist, daß ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Derartige Übertretungen, zu denen auch die prozeßgegenständlichen zählen, werden als Ungehorsamsdelikte bezeichnet. Deshalb traf den Beschwerdeführer die Beweislast dafür, daß ihm die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war. Einen solchen Nachweis hat er aber nach Ansicht des Gerichtshofes - im Sinne der Begründung des angefochtenen Bescheides - nicht erbracht.
Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, daß bei der Annahme einer grundsätzlichen Verantwortung des Gewerbeinhabers für die im Zusammenhang mit dem Betrieb stehenden Verwaltungsübertretungen nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht übersehen werden darf, daß es die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung nicht zuläßt, daß sich der Unternehmer aller Belange und Angelegenheiten selbst persönlich annimmt. Die rechtliche Konsequenz, die aus dieser Tatsache zu ziehen ist, besteht darin, daß dem Unternehmer zugebilligt werden muß, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Ob der Unternehmer dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit ist, hängt im Einzelfall - wie bereits erwähnt - davon ab, ob er den Nachweis zu erbringen vermag, daß er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grunde erwarten lassen (vgl. unter anderem die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Oktober 1980, Zl. 1320/79, vom 7. Oktober 1980, Zl. 2608/76, und vom 24. November 1977, Zl. 1984/77, auf welche - ebenso wie bezüglich der bisher angeführten, nicht veröffentlichten Erkenntnisse - unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen wird). Dies traf aber nicht zu, wenn man von der Verantwortung des Beschwerdeführers ausgeht. Demnach hat sich der Beschwerdeführer damit begnügt, unverzüglich nach seiner Bestellung zum Geschäftsführer der AB Ges.m.b.H. an alle Abteilungsleiter der Gesellschaft ein Rundschreiben zu richten, "in dem diese darauf hingewiesen wurden, unbedingt darauf zu achten, daß die Überstunden der Mitarbeiter den vom Gesetzgeber vorgegebenen Rahmen nicht überschreiten", sie durch ein Schreiben des Rechtsvertreters der Gesellschaft "über die diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen und die möglichen Konsequenzen bei Nichteinhaltung" genau zu informieren und weiters anzuordnen, daß Überstunden aus Kostengründen zu vermeiden sind und "das Arbeitszeitgesetz am schwarzen Brett ausgehängt wird". Durch diese Vorgangsweise war aber keineswegs für die Zukunft sichergestellt, daß die betreffenden Vorschriften tatsächlich befolgt werden; dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn der Beschwerdeführer eine entsprechende Vorsorge dahin getroffen hätte, daß die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer (und damit auch der CD) überwacht werden. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Begründung des angefochtenen Bescheides sei insofern aktenwidrig, als er nie vorgebracht habe, keine Kontrollen durchgeführt zu haben, geht deshalb ins Leere, weil sich aus seinem Vorbringen eindeutig ergibt, daß eine Kontrolltätigkeit in dieser Richtung nie ausgeübt wurde. Der Beschwerdeführer meint in diesem Zusammenhang auch, es sei begrifflich ausgeschlossen, daß er alleine durch Kontrollen, welche "naturgemäß immer im nachhinein erfolgen", Verletzungen der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen völlig verhindere; die Kontrolle könne erst, nachdem die Verletzung geschehen sei, allfälligen künftigen Verletzungen durch neuerliche eingehende Belehrung der in Frage kommenden Personen vorbeugen. Wieso eine wirksame Überwachung der Arbeitszeit von Arbeitnehmern durch eine oder mehrere geeignete Aufsichtspersonen nicht schon von vornherein möglich sein soll, erscheint jedoch nicht verständlich. Auch wenn - im Sinne des Beschwerdevorbringens - bei großen Aufträgen in der Computerbranche "die Tätigkeit eines Programmierers und der notwendige Zeitaufwand nicht vorhersehbar" sind und sich erst während der Erstellung eines Programmes die Schwierigkeiten ergeben, sodaß der Zeitaufwand für deren Bewältigung im vorhinein nicht erfaßbar ist, so ändert dies nichts daran, daß durch entsprechende Vorkehrungen, die sich nicht in den vom Beschwerdeführer gesetzten Maßnahmen erschöpfen durften, sondern in der ausreichenden Überwachung zu bestehen gehabt hätten, die Verletzung der maßgeblichen Vorschriften hätte vermieden werden können. Der Beschwerdeführer durfte nicht darauf vertrauen, daß diese Vorschriften auch ohne eine solche Kontrolle tatsächlich eingehalten werden. Er hat selbst zugegeben, daß CD "die Arbeitsleistungen ohne jede Überwachung durch Vorgesetzte erfüllt" habe, wobei es ohne Belang ist, welche Motive CD bewogen haben, die pro Tag gesetzlich zulässige Arbeitszeit zu überschreiten und Nachtarbeit zu leisten. In der mangelnden Kontrolle, die er, auch unter Zuhilfenahme anderer Arbeitnehmer, hätte veranlassen können, ist das Verschulden des Beschwerdeführers im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG 1950 gelegen.Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, daß bei der Annahme einer grundsätzlichen Verantwortung des Gewerbeinhabers für die im Zusammenhang mit dem Betrieb stehenden Verwaltungsübertretungen nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht übersehen werden darf, daß es die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung nicht zuläßt, daß sich der Unternehmer aller Belange und Angelegenheiten selbst persönlich annimmt. Die rechtliche Konsequenz, die aus dieser Tatsache zu ziehen ist, besteht darin, daß dem Unternehmer zugebilligt werden muß, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Ob der Unternehmer dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit ist, hängt im Einzelfall - wie bereits erwähnt - davon ab, ob er den Nachweis zu erbringen vermag, daß er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grunde erwarten lassen vergleiche , unter anderem die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Oktober 1980, Zl. 1320/79, vom 7. Oktober 1980, Zl. 2608/76, und vom 24. November 1977, Zl. 1984/77, auf welche - ebenso wie bezüglich der bisher angeführten, nicht veröffentlichten Erkenntnisse - unter Erinnerung an Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, hingewiesen wird). Dies traf aber nicht zu, wenn man von der Verantwortung des Beschwerdeführers ausgeht. Demnach hat sich der Beschwerdeführer damit begnügt, unverzüglich nach seiner Bestellung zum Geschäftsführer der Ausschussbericht , Ges.m.b.H. an alle Abteilungsleiter der Gesellschaft ein Rundschreiben zu richten, "in dem diese darauf hingewiesen wurden, unbedingt darauf zu achten, daß die Überstunden der Mitarbeiter den vom Gesetzgeber vorgegebenen Rahmen nicht überschreiten", sie durch ein Schreiben des Rechtsvertreters der Gesellschaft "über die diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen und die möglichen Konsequenzen bei Nichteinhaltung" genau zu informieren und weiters anzuordnen, daß Überstunden aus Kostengründen zu vermeiden sind und "das Arbeitszeitgesetz am schwarzen Brett ausgehängt wird". Durch diese Vorgangsweise war aber keineswegs für die Zukunft sichergestellt, daß die betreffenden Vorschriften tatsächlich befolgt werden; dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn der Beschwerdeführer eine entsprechende Vorsorge dahin getroffen hätte, daß die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer (und damit auch der CD) überwacht werden. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Begründung des angefochtenen Bescheides sei insofern aktenwidrig, als er nie vorgebracht habe, keine Kontrollen durchgeführt zu haben, geht deshalb ins Leere, weil sich aus seinem Vorbringen eindeutig ergibt, daß eine Kontrolltätigkeit in dieser Richtung nie ausgeübt wurde. Der Beschwerdeführer meint in diesem Zusammenhang auch, es sei begrifflich ausgeschlossen, daß er alleine durch Kontrollen, welche "naturgemäß immer im nachhinein erfolgen", Verletzungen der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen völlig verhindere; die Kontrolle könne erst, nachdem die Verletzung geschehen sei, allfälligen künftigen Verletzungen durch neuerliche eingehende Belehrung der in Frage kommenden Personen vorbeugen. Wieso eine wirksame Überwachung der Arbeitszeit von Arbeitnehmern durch eine oder mehrere geeignete Aufsichtspersonen nicht schon von vornherein möglich sein soll, erscheint jedoch nicht verständlich. Auch wenn - im Sinne des Beschwerdevorbringens - bei großen Aufträgen in der Computerbranche "die Tätigkeit eines Programmierers und der notwendige Zeitaufwand nicht vorhersehbar" sind und sich erst während der Erstellung eines Programmes die Schwierigkeiten ergeben, sodaß der Zeitaufwand für deren Bewältigung im vorhinein nicht erfaßbar ist, so ändert dies nichts daran, daß durch entsprechende Vorkehrungen, die sich nicht in den vom Beschwerdeführer gesetzten Maßnahmen erschöpfen durften, sondern in der ausreichenden Überwachung zu bestehen gehabt hätten, die Verletzung der maßgeblichen Vorschriften hätte vermieden werden können. Der Beschwerdeführer durfte nicht darauf vertrauen, daß diese Vorschriften auch ohne eine solche Kontrolle tatsächlich eingehalten werden. Er hat selbst zugegeben, daß CD "die Arbeitsleistungen ohne jede Überwachung durch Vorgesetzte erfüllt" habe, wobei es ohne Belang ist, welche Motive CD bewogen haben, die pro Tag gesetzlich zulässige Arbeitszeit zu überschreiten und Nachtarbeit zu leisten. In der mangelnden Kontrolle, die er, auch unter Zuhilfenahme anderer Arbeitnehmer, hätte veranlassen können, ist das Verschulden des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG 1950 gelegen.
Da es dem Beschwerdeführer sohin nicht gelungen ist, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.Da es dem Beschwerdeführer sohin nicht gelungen ist, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221, die auf Grund ihres Art. III Abs. 2 auf den vorliegenden Beschwerdefall anzuwenden war.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, Bundesgesetzblatt , Nr. 221, die auf Grund ihres Artikel römisch drei, Absatz 2, auf den vorliegenden Beschwerdefall anzuwenden war.
Wien, am 30. Juni 1981
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1980003489.X00Im RIS seit
30.06.1981Zuletzt aktualisiert am
07.01.2019