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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §18;Rechtssatz
Die Wesentlichkeit einer Sachverhaltsänderung - eine Änderung der Rechtslage ist nicht Abspruchsgegenstand des vorliegenden Falles - als Kriterium der "entschiedenen Sache" ist hierbei nicht nach der objektiven Rechtslage zu beurteilen, sondern nach der Wertung, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeit rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat (Hinweis E 10.12.1979 1656/79).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1980003089.X01Im RIS seit
12.01.2004