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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §4 Abs1;Rechtssatz
Diese Anerkenntnisform ist jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn eine schon vor der Kriegseinwirkung vorhanden gewesene Gesundheitsschädigung durch die Kriegseinwirkung ungünstig beeinflusst - verschlimmert - worden ist. Diesem Regelfall der Verschlimmerung ist es gleichzuhalten, wenn eine Gesundheitsschädigung vor der Kriegseinwirkung zwar nicht klinisch manifest, aber pathologisch-anatomisch vorhanden war und dieser Zustand durch die Kriegseinwirkung nachteilig verändert worden ist. Der Begriff der Verschlimmerung setzt demnach zwar nicht die Manifestation, jedenfalls aber die Existenz einer Gesundheitsschädigung voraus.
Schlagworte
Besondere Rechtsprobleme Verschlimmerungsanteil Einschätzungsgrundsätze (hinsichtlich der richtsatzmäßigen Einreihung siehe KOVG RichtsatzV) Ursächlicher Zusammenhang und Wahrscheinlichkeit AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1980003026.X03Im RIS seit
29.03.2004