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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §4 Abs1;Rechtssatz
Das KOVG 1957 entschädigt als Dienstbeschädigung auch den Anteil einer Gesundheitsschädigung, der zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist (sog. "Verschlimmerungskomponente").
Schlagworte
Besondere Rechtsprobleme Verschlimmerungsanteil Einschätzungsgrundsätze (hinsichtlich der richtsatzmäßigen Einreihung siehe KOVG RichtsatzV) Ursächlicher Zusammenhang und Wahrscheinlichkeit AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1980003026.X02Im RIS seit
29.03.2004