RS Vwgh 1981/7/1 1821/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.1981
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ArbVG §40 Abs4;
ArbVG §81 Abs1;
ArbVG §82 Abs2 Z2;
  1. ArbVG § 40 heute
  2. ArbVG § 40 gültig ab 15.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2007
  3. ArbVG § 40 gültig von 18.08.2006 bis 14.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2006
  4. ArbVG § 40 gültig von 08.10.2004 bis 17.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2004
  5. ArbVG § 40 gültig von 22.09.1996 bis 07.10.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 601/1996
  6. ArbVG § 40 gültig von 01.07.1993 bis 21.09.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 460/1993
  1. ArbVG § 81 heute
  2. ArbVG § 81 gültig ab 01.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992
  1. ArbVG § 82 heute
  2. ArbVG § 82 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2017
  3. ArbVG § 82 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 460/1993

Beachte

Besprechung in: ZAS 1983/4, S 143;

Rechtssatz

Die Zulässigkeit der Wahl eines Zentralbetriebsrates setzt tatbestandsmäßig eine Mehrzahl von Betrieben innerhalb des Unternehmens voraus. Das Vorliegen dieser Wahlvoraussetzung hat das Einigungsamt - sofern nicht in dieser Richtung bindende Feststellungen gemäß § 34 Abs 2 ArbVG bestehen - bei Anfechtung einer Zentralbetriebsratswahl selbst dann selbständig zu prüfen, wenn für einzelne Unternehmensteilbereiche (deren Betriebseigenschaft zweifelhaft ist) jeweils gesondert bereits Betriebsräte gewählt wurden und die Wahl dieser Betriebsräte (hier: der Zweiganstalten der Österreichischen Nationalbank) durch Zeitablauf (§ 59 ArbVG) unanfechtbar geworden ist.Die Zulässigkeit der Wahl eines Zentralbetriebsrates setzt tatbestandsmäßig eine Mehrzahl von Betrieben innerhalb des Unternehmens voraus. Das Vorliegen dieser Wahlvoraussetzung hat das Einigungsamt - sofern nicht in dieser Richtung bindende Feststellungen gemäß Paragraph 34, Absatz 2, ArbVG bestehen - bei Anfechtung einer Zentralbetriebsratswahl selbst dann selbständig zu prüfen, wenn für einzelne Unternehmensteilbereiche (deren Betriebseigenschaft zweifelhaft ist) jeweils gesondert bereits Betriebsräte gewählt wurden und die Wahl dieser Betriebsräte (hier: der Zweiganstalten der Österreichischen Nationalbank) durch Zeitablauf (Paragraph 59, ArbVG) unanfechtbar geworden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1980001821.X01

Im RIS seit

16.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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