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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §40 Abs4;Beachte
Besprechung in: ZAS 1983/4, S 143;Rechtssatz
Die Zulässigkeit der Wahl eines Zentralbetriebsrates setzt tatbestandsmäßig eine Mehrzahl von Betrieben innerhalb des Unternehmens voraus. Das Vorliegen dieser Wahlvoraussetzung hat das Einigungsamt - sofern nicht in dieser Richtung bindende Feststellungen gemäß § 34 Abs 2 ArbVG bestehen - bei Anfechtung einer Zentralbetriebsratswahl selbst dann selbständig zu prüfen, wenn für einzelne Unternehmensteilbereiche (deren Betriebseigenschaft zweifelhaft ist) jeweils gesondert bereits Betriebsräte gewählt wurden und die Wahl dieser Betriebsräte (hier: der Zweiganstalten der Österreichischen Nationalbank) durch Zeitablauf (§ 59 ArbVG) unanfechtbar geworden ist.Die Zulässigkeit der Wahl eines Zentralbetriebsrates setzt tatbestandsmäßig eine Mehrzahl von Betrieben innerhalb des Unternehmens voraus. Das Vorliegen dieser Wahlvoraussetzung hat das Einigungsamt - sofern nicht in dieser Richtung bindende Feststellungen gemäß Paragraph 34, Absatz 2, ArbVG bestehen - bei Anfechtung einer Zentralbetriebsratswahl selbst dann selbständig zu prüfen, wenn für einzelne Unternehmensteilbereiche (deren Betriebseigenschaft zweifelhaft ist) jeweils gesondert bereits Betriebsräte gewählt wurden und die Wahl dieser Betriebsräte (hier: der Zweiganstalten der Österreichischen Nationalbank) durch Zeitablauf (Paragraph 59, ArbVG) unanfechtbar geworden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1980001821.X01Im RIS seit
16.12.2003