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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
IESG §17 Abs1;Rechtssatz
Wird das Ausgleichsverfahren gemäß § 55 Abs 2 AusglO aufgehoben, weil sich der Schuldner der Überwachung durch Sachwalter unterworfen hat, dann ist der Ausgleich erst abgeschlossen, wenn das Ausgleichsgericht gemäß § 55d AusglO die Beendigung der Überwachung ausgesprochen hat.Wird das Ausgleichsverfahren gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AusglO aufgehoben, weil sich der Schuldner der Überwachung durch Sachwalter unterworfen hat, dann ist der Ausgleich erst abgeschlossen, wenn das Ausgleichsgericht gemäß Paragraph 55 d, AusglO die Beendigung der Überwachung ausgesprochen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1978003261.X01Im RIS seit
29.10.2003