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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
IESG §17 Abs1;Rechtssatz
Im Anschluß an das E des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Mai 1981, Zl. G 4, 6/80: Die Wortfolge im § 17 Abs 1 IESG "und am 31. Dezember 1977 noch nicht abgeschlossen worden ist" ist auf vor diesem Zeitpunkt gefaßte Beschlüsse, womit ein Konkurs gemäß § 166 Abs 2 KO aufgehoben wurde, nicht anzuwenden. Vielmehr ist für den Zeitraum vom 1. Jänner 1976 bis zum 31. Dezember 1977 das IESG auf Fälle, in denen ein Antrag auf Konkurseröffnung mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, in gleicher Weise anzuwenden wie auf solche Fälle, in denen ein eröffneter Konkurs aufgehoben wurde, weil im Laufe des Konkursverfahrens hervorgekommen ist, daß das Vermögen zur Deckung der Kosten des Verfahrens nicht hinreicht.Im Anschluß an das E des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Mai 1981, Zl. G 4, 6/80: Die Wortfolge im Paragraph 17, Absatz eins, IESG "und am 31. Dezember 1977 noch nicht abgeschlossen worden ist" ist auf vor diesem Zeitpunkt gefaßte Beschlüsse, womit ein Konkurs gemäß Paragraph 166, Absatz 2, KO aufgehoben wurde, nicht anzuwenden. Vielmehr ist für den Zeitraum vom 1. Jänner 1976 bis zum 31. Dezember 1977 das IESG auf Fälle, in denen ein Antrag auf Konkurseröffnung mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, in gleicher Weise anzuwenden wie auf solche Fälle, in denen ein eröffneter Konkurs aufgehoben wurde, weil im Laufe des Konkursverfahrens hervorgekommen ist, daß das Vermögen zur Deckung der Kosten des Verfahrens nicht hinreicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1979002964.X01Im RIS seit
05.12.2003Zuletzt aktualisiert am
20.12.2010