Index
22/01 Jurisdiktionsnorm;Norm
ASVG §502 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Jurasek und die Hofräte Dr. Liska, Dr. Pichler, Dr. Knell und Dr. Puck als Richter, im Beisein des Schriftführers Rat Dr. Dworak, über die Beschwerde der ML in L, vertreten durch Dr. Rudolf Müller, Rechtsanwalt in Wien II, Leopoldsgasse 51, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 1. September 1978, Zl. MA 14-L 49/75, betreffend Begünstigung gemäß den §§ 500 ff ASVG (mitbeteiligte Partei:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Jurasek und die Hofräte Dr. Liska, Dr. Pichler, Dr. Knell und Dr. Puck als Richter, im Beisein des Schriftführers Rat Dr. Dworak, über die Beschwerde der ML in L, vertreten durch Dr. Rudolf Müller, Rechtsanwalt in Wien römisch zwei, Leopoldsgasse 51, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 1. September 1978, Zl. MA 14-L 49/75, betreffend Begünstigung gemäß den Paragraphen 500, ff ASVG (mitbeteiligte Partei:
Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter in Wien IX, Roßauer Lände 3), zu Recht erkannt:Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter in Wien römisch neun, Roßauer Lände 3), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 8.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit Schreiben vom 17. April 1972 teilte die Beschwerdeführerin der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter mit, dass sie nach Vollendung der Lehrzeit und ihrer weiteren Ausbildung als Modistin bis 1936 in Wien gearbeitet habe; infolge der wirtschaftlich schlechten Verhältnisse sei sie nach England gefahren, um die schlechte Zeit zu überstehen; sie sei im Jahre 1938 nach Wien zurückgekehrt, habe dort geheiratet und sei dann als Opfer nationalsozialistischer Verfolgung wieder nach England gefahren. Sie ersuche um Mitteilung der für die Erlangung der Altersrente notwendigen Schritte.
In der Meldebestätigung des Zentralamtes der Bundespolizeidirektion Wien vom 19. Mai 1972 scheint die Beschwerdeführerin als gemeldet auf vom 8. April 1929 in Wien 2, Agasse, ident mit B-straße, sowie am 30. 10. 1936 als am 26. 10. 1936 unbekannt abgemeldet u. außerdem als am 12. 8. 1939 nach England verzogen abgemeldet (?)".
In ihrer eidesstattlichen Erklärung vom 5. August 1974 gab die Beschwerdeführerin an, sie sei im Jahre 1936 aus Österreich aus wirtschaftlichen Gründen weggegangen, um eine Möglichkeit zu finden, ihre finanzielle Lage zu verbessern und vor allem Arbeit zu erhalten und so auch ihre Mutter finanziell zu unterstützen; sie habe den Wohnsitz in Wien behalten und beabsichtigt, nach Österreich nach Verbesserung ihrer Verhältnisse zurückzukehren, was ihr durch den Einmarsch Hitlers und die nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen unmöglich gemacht worden sei.
In der Bescheinigung gemäß § 506 Abs. 3 ASVG vom 12. August 1974 wurde von der österreichischen Vertretungsbehörde in London bestätigt, die Beschwerdeführerin habe glaubhaft dargetan, dass sie "aus Gründen der Abstammung in der Zeit vom 5. Dezember 1936 bis heute in Großbritannien ausgewandert" sei; das genaue Einreisedatum in Großbritannien habe nicht überprüft werden können.In der Bescheinigung gemäß Paragraph 506, Absatz 3, ASVG vom 12. August 1974 wurde von der österreichischen Vertretungsbehörde in London bestätigt, die Beschwerdeführerin habe glaubhaft dargetan, dass sie "aus Gründen der Abstammung in der Zeit vom 5. Dezember 1936 bis heute in Großbritannien ausgewandert" sei; das genaue Einreisedatum in Großbritannien habe nicht überprüft werden können.
1.2. Mit Bescheid vom 19. Dezember 1977 hat die mitbeteiligte Anstalt den Antrag der Beschwerdeführerin auf Anrechnung von Zeiten der Auswanderung aus Gründen der Abstammung vom 13. März 1938 bis 31. März 1959 als Versicherungszeit in der Pensionsversicherung für Arbeiter abgelehnt. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, Österreich im Jahre 1936 aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben; einen ausreichenden Nachweis dafür, dass sie ihren ständigen Wohnsitz in Österreich beibehalten habe und dass ihr Aufenthalt im Ausland nur vorübergehender Natur gewesen sei, habe sie nicht erbringen können; die Auswanderung sei nicht auf einen der im § 500 angeführten Gründe zurückzuführen. 1.2. Mit Bescheid vom 19. Dezember 1977 hat die mitbeteiligte Anstalt den Antrag der Beschwerdeführerin auf Anrechnung von Zeiten der Auswanderung aus Gründen der Abstammung vom 13. März 1938 bis 31. März 1959 als Versicherungszeit in der Pensionsversicherung für Arbeiter abgelehnt. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, Österreich im Jahre 1936 aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben; einen ausreichenden Nachweis dafür, dass sie ihren ständigen Wohnsitz in Österreich beibehalten habe und dass ihr Aufenthalt im Ausland nur vorübergehender Natur gewesen sei, habe sie nicht erbringen können; die Auswanderung sei nicht auf einen der im Paragraph 500, angeführten Gründe zurückzuführen.
Mit Einspruch vom 24. Jänner 1975 hat sich die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid gewendet. Mit Schriftsatz vom 24. September 1976 bestritt die Beschwerdeführerin, bereits im Jahre 1936 nach England übersiedelt zu sein bzw. dort ihren ordentlichen Wohnsitz genommen zu haben. Während ihres Aufenthaltes habe sie am 17. März 1937 in London ihren Ehegatten CD (späterer Name: L) geheiratet; die Beschwerdeführerin sei mit ihrem Gatten nach Wien zurückgekehrt und habe hier auch nach jüdischem Ritus geheiratet.
Aus Bestätigungen des Home Office von Großbritannien vom 23. September und 24. Oktober 1974 ergibt sich, dass bei Erteilung der Einreisegenehmigung (Landeerlaubnis) in das Vereinigte Königreich am 12. April 1937 durch den Einwanderungsbeamten in Dover festgehalten worden sei, dass die Beschwerdeführerin bereits früher im Vereinigten Königreich geweilt habe und am 17. März 1937 in St. Marylebone, London, CD geheiratet habe.
Laut Heiratsurkunde der Israelitischen Kultusgemeinde Wien erfolgte die Eheschließung in Wien am 4. April 1937.
In seiner eidesstattlichen Erklärung vom 26. Jänner 1977 gab EF an, dass die Beschwerdeführerin, bevor sie sich selbstständig als Modistin in Wien etablieren habe wollen, beschlossen habe, zur Erlernung der englischen Sprache nach England zu fahren, wo ihr Bruder und er zusammen gewohnt hätten. Nach ihrer Ankunft in London habe sie sofort einen Sprachkurs begonnen; sie habe jedoch bald CD kennen gelernt, den sie am 17. März 1937 in London geheiratet habe; er, EF, sei der Trauzeuge gewesen. Die Beschwerdeführerin habe sobald als möglich nach Wien zurückkehren wollen, um ihr eigenes Geschäft zu gründen und als einzige Tochter ihrer verwitweten Mutter beizustehen; sie sei auch tatsächlich mit ihrem Mann sofort nach Wien gefahren und habe am 4. April 1937 im Pazmanitentempel ihre Ehe legalisiert und gleichzeitig Anstalten gemacht, sich in Wien zu etablieren. Die beiden seien daher nach England zurückgekommen, um raschestens die Wohnung und die geschäftlichen Beziehungen des Mannes aufzulösen. Die Rückkehr nach Wien sei dann durch die Okkupation Österreichs unmöglich geworden.
Anlässlich ihrer Parteienvernehmung vom 20. November 1977 hat die Beschwerdeführerin vor der österreichischen Vertretungsbehörde in London im wesentlichen folgende Angaben gemacht: Durch ein Missverständnis habe sie am 5. August 1975 (richtig: 1974) mitgeteilt, dass sie ihren Wohnsitz in Wien beibehalten habe; richtig sei, dass sie ihren Wohnsitz in Wien 1938 aufgegeben habe. Ihr Wohnsitz in Österreich habe sich in Wien 2, B-straße 21, befunden. Sie selbst habe zur Aufrechterhaltung ihres Wiener Wohnsitzes nichts getan. Am 6. Dezember 1936 sei sie aus Österreich zum Zwecke des englischen Sprachstudiums nach London gekommen; sie habe eine dreimonatige Aufenthaltsgenehmigung erhalten; zu diesem Zeitpunkt habe sie ihren ständigen Wohnsitz in Wien gehabt; sie habe am 17. März 1937 in London den ungarischen Staatsbürger CD geheiratet; durch die Eheschließung sei ihr Wohnsitz in England nicht begründet worden, vielmehr habe sie nach der Eheschließung in Wien vom 4. April 1937 mit ihrem Mann den ständigen Wohnsitz bei ihrer Mutter in Wien 2, B-Straße 21, bezogen. Am 18. April 1937 sei sie mit ihrem Mann nach England gefahren, um die geschäftlichen Verbindungen zu regeln bzw. diese nach Österreich zu transferieren; ihr Mann habe ein Büro für Modeskizzen und -erzeugung besessen. Zu diesem Zeitpunkt seien sie nach wie vor in Wien gemeldet gewesen und hätten dort ihren ständigen Wohnsitz gehabt. Die Aufgabe des Wohnsitzes in London sollte im Hinblick auf die Auflösung der geschäftlichen Verbindungen ihres Mannes innerhalb eines Jahres erfolgen, so daß damit gerechnet wurde, im Juni 1938 wieder nach Österreich zurückkehren zu können. Dies sei nicht mehr möglich gewesen. In der Bescheinigung nach § 506 Abs. 3 ASVG vom 12. August 1974 habe sie das Datum ihrer Einreise nach England mit 6. Dezember 1936 angegeben; sie könne nicht verstehen, wieso das Wort "Auswanderung" in dem Antrag aufscheine, da sie lediglich als Studentin für einen Zeitraum von drei Monaten nach England gereist sei; die Bestätigung einer Auswanderung seit Dezember 1936 sei ihr unverständlich. Zum Zwecke der Gründung eines Betriebes in Wien habe die Beschwerdeführerin mit Frau K und Frau GH in Wien Verträge abgeschlossen; die Beschwerdeführerin wäre als Geschäftspartnerin im Geschäft von Frau GH tätig geworden; der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei damals ein sehr berühmter Modezeichner gewesen und habe als solcher auch in Österreich tätig sein wollen, wobei die Absicht bestanden habe, auch die bisherigen Kunden von Wien aus weiter zu betreuen.Anlässlich ihrer Parteienvernehmung vom 20. November 1977 hat die Beschwerdeführerin vor der österreichischen Vertretungsbehörde in London im wesentlichen folgende Angaben gemacht: Durch ein Missverständnis habe sie am 5. August 1975 (richtig: 1974) mitgeteilt, dass sie ihren Wohnsitz in Wien beibehalten habe; richtig sei, dass sie ihren Wohnsitz in Wien 1938 aufgegeben habe. Ihr Wohnsitz in Österreich habe sich in Wien 2, B-straße 21, befunden. Sie selbst habe zur Aufrechterhaltung ihres Wiener Wohnsitzes nichts getan. Am 6. Dezember 1936 sei sie aus Österreich zum Zwecke des englischen Sprachstudiums nach London gekommen; sie habe eine dreimonatige Aufenthaltsgenehmigung erhalten; zu diesem Zeitpunkt habe sie ihren ständigen Wohnsitz in Wien gehabt; sie habe am 17. März 1937 in London den ungarischen Staatsbürger CD geheiratet; durch die Eheschließung sei ihr Wohnsitz in England nicht begründet worden, vielmehr habe sie nach der Eheschließung in Wien vom 4. April 1937 mit ihrem Mann den ständigen Wohnsitz bei ihrer Mutter in Wien 2, B-Straße 21, bezogen. Am 18. April 1937 sei sie mit ihrem Mann nach England gefahren, um die geschäftlichen Verbindungen zu regeln bzw. diese nach Österreich zu transferieren; ihr Mann habe ein Büro für Modeskizzen und -erzeugung besessen. Zu diesem Zeitpunkt seien sie nach wie vor in Wien gemeldet gewesen und hätten dort ihren ständigen Wohnsitz gehabt. Die Aufgabe des Wohnsitzes in London sollte im Hinblick auf die Auflösung der geschäftlichen Verbindungen ihres Mannes innerhalb eines Jahres erfolgen, so daß damit gerechnet wurde, im Juni 1938 wieder nach Österreich zurückkehren zu können. Dies sei nicht mehr möglich gewesen. In der Bescheinigung nach Paragraph 506, Absatz 3, ASVG vom 12. August 1974 habe sie das Datum ihrer Einreise nach England mit 6. Dezember 1936 angegeben; sie könne nicht verstehen, wieso das Wort "Auswanderung" in dem Antrag aufscheine, da sie lediglich als Studentin für einen Zeitraum von drei Monaten nach England gereist sei; die Bestätigung einer Auswanderung seit Dezember 1936 sei ihr unverständlich. Zum Zwecke der Gründung eines Betriebes in Wien habe die Beschwerdeführerin mit Frau K und Frau GH in Wien Verträge abgeschlossen; die Beschwerdeführerin wäre als Geschäftspartnerin im Geschäft von Frau GH tätig geworden; der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei damals ein sehr berühmter Modezeichner gewesen und habe als solcher auch in Österreich tätig sein wollen, wobei die Absicht bestanden habe, auch die bisherigen Kunden von Wien aus weiter zu betreuen.
Mit eidesstattlicher Erklärung vom 17. Juli 1977 gab GH an, ein Geschäft unter dem Namen GH in Wien 1, P-gasse 1, gehabt zu haben; mit der Beschwerdeführerin, die die feste Absicht gehabt habe, sich in Wien niederzulassen, sei die Möglichkeit einer Teilhaberschaft in diesem Geschäft vereinbart worden; die Beschwerdeführerin habe jedoch nach England zurückkehren müssen, da der Ehemann dort seine Angelegenheiten in Ordnung bringen habe wollen; sie hätten die feste Absicht gehabt, nach Wien zurückzukehren, dies sei jedoch durch den "Anschluss" vereitelt worden.
In ihrer Stellungnahme vom 26. Jänner 1978 bekämpfte die Beschwerdeführerin die Art der Fragestellung bei ihrer Vernehmung als Partei vom 29. November 1977, insbesondere was die undifferenzierte und überdies der Beschwerdeführerin nicht erläuterte Verwendung der Begriffe Wohnsitz, Aufenthaltsort und Wohnort anlange.
Nach Meldeauskünften der Magistratsabteilung 8 vom 28. März 1978 war die Beschwerdeführerin auf eigenem Meldezettel vom 4. April 1929 bis 17. April 1937 sowie auf dem Meldezettel des Ehegatten zwischen 9. April 1937 und 17. April 1937, beide Male in Wien 2, A-gasse 13/2/8, gemeldet gewesen.
1.3. Mit Bescheid vom 1. September 1978 hat der Landeshauptmann von Wien den Einspruch der Beschwerdeführerin abgewiesen und festgestellt, dass die Ablehnung der begünstigten Anrechnung von Versicherungszeiten auf Grund von § 502 Abs. 4 ASVG zu Recht erfolgt sei. 1.3. Mit Bescheid vom 1. September 1978 hat der Landeshauptmann von Wien den Einspruch der Beschwerdeführerin abgewiesen und festgestellt, dass die Ablehnung der begünstigten Anrechnung von Versicherungszeiten auf Grund von Paragraph 502, Absatz 4, ASVG zu Recht erfolgt sei.
Habe bei Geltendmachung des Begünstigungstatbestandes der verhinderten Rückkehr der Aufenthalt im Ausland längere Zeit angedauert, so seien die Voraussetzungen der Aufrechterhaltung des inländischen Wohnsitzes genau zu prüfen, da dessen Aufrechterhaltung nur in atypischen Fällen anzunehmen sei. Im Zuge des Verfahrens habe nun die Beschwerdeführerin vorerst wirtschaftliche Gründe für das Verlassen Österreichs im Dezember 1936 geltend gemacht und als weitere Motivation Arbeitssuche angeführt, im Zusammenhang damit jedoch ihren damaligen Wohnsitz in der A-gasse in Wien 2, formell durch Aufrechterhaltung der polizeilichen Meldung, belassen. Dies wäre auch in Übereinstimmung mit ihrer späteren Angabe vor der österreichischen Vertretungsbehörde in London zu bringen, dass sie im Dezember 1936 nur eine auf drei Monate, somit bis Ende März 1937, befristete Aufenthaltsgenehmigung gehabt habe. Daran schließe sich nahtlos die Eheschließung mit dem in London beheimateten CD an. Als Gattin eines in Großbritannien ansäßigen Mannes habe die Beschwerdeführerin im Anschluss daran keine weitere Aufenthaltsgenehmigung mehr benötigt, weil sie CD durch die Verheiratung an dessen Wohnsitz nachgefolgt sei. Diesen Umstand erkläre die Bescheinigung des Home Office über die Erteilung der Einreisegenehmigung mit 12. April 1937 als Folge der am 17. März 1937 erfolgten staatlichen Trauung in London.
Die Nachfolge der Begünstigungswerberin in den Wohnsitz des Gatten in London mit 17. April 1937 bewiesen im weiteren die Meldeunterlagen der Magistratsabteilung 8, aus denen ersichtlich sei, dass zum genannten Datum sowohl die eigene Meldung als auch die Meldung auf dem Meldezettel ihres Ehegatten zum Erlöschen gebracht worden seien. Hätte die Beschwerdeführerin tatsächlich beabsichtigt, ihren Wohnsitz in Wien aufrecht zu erhalten, wäre zumindest im Hinblick auf eine vorliegende Zweitmeldung zusammen mit ihrem Ehegatten die Aufhebung der eigenen selbstständigen Meldung am gleichen Ort nicht erforderlich gewesen. Da nun die Beschwerdeführerin die damaligen Meldevorschriften in den Grundzügen beachtet habe, gehe auch ihr Vorbringen, der Wohnsitz nach dem 17. April 1937 habe sich in Wien 2, B-Straße 21, befunden, ins Leere, weil diesfalls kein Hindernis bestanden hätte, eine Ummeldung von der A-gasse in die B-Straße vorzunehmen; demgegenüber habe nur eine allgemeine Abmeldung stattgefunden.
Im Zusammenhang mit obigen Fakten zeige das übrige Vorbringen der Beschwerdeführerin, Wohnungsauflösung in London beabsichtigt bis Juni 1938, keine Rückkehrabsicht an, sondern laufe vielmehr darauf hinaus, dass nach erfolgter Auflösung des inländischen ordentlichen Wohnsitzes, späterhin der Gedanke an eine Rückwanderung nach Österreich, möglicherweise auch verbunden mit einer beabsichtigten Geschäftsgründung geplant gewesen sei, jedoch durch die Märzereignisse 1938 nicht mehr zur Ausführung gelangen habe können. Eine beabsichtigte und verhinderte Rückwanderung stelle jedoch keinen Begünstigungstatbestand dar.
1.4. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
Zu den Schlüssen, die die belangte Behörde aus den Bestätigungen des Home Office zieht, wendet die Beschwerdeführerin ein, dass die Behörde zunächst Feststellungen darüber zu treffen gehabt hätte, ob nach den damals in England geltenden Einreisevorschriften eine Aufenthaltsgenehmigung nur dann nicht erforderlich gewesen sei, wenn der Einreisewerber seinen ordentlichen Wohnsitz in England hatte; es wäre auch denkbar, dass Ehegatten von englischen Staatsbürgern ohne Rücksicht darauf, wo sich ihr ordentlicher Wohnsitz befunden habe, schon aus diesem Grund keine Aufenthaltsgenehmigung benötigten. Auch sei aus der Bestätigung des Home Office nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin keine Aufenthaltsgenehmigung benötigt habe, da in dieser Bestätigung nur von der Einreise die Rede sei, ferner davon, dass die Beschwerdeführerin schon einmal in England gewesen sei und dass sie am 17. März 1937 geheiratet habe; diese drei Tatsachen würden zueinander in dieser Bestätigung in keinerlei Beziehung gesetzt.
Auch sagten Meldebestätigungen über die Absicht des Meldepflichtigen, seinen Wohnsitz an einem Orte zu nehmen, unmittelbar nichts aus. Aus dem damals in Geltung stehenden § 1 der Verordnung des Ministeriums des Inneren und der Obersten Polizeibehörde vom 15. Februar 1857, betreffend das Meldungswesen, ergebe sich, dass die am 17. April 1937 erfolgte Abmeldung nach London auch bei einem bloß vorübergehenden Aufenthalt, wie ihn die Beschwerdeführerin behauptet habe, hätte erfolgen müssen. Die von der belangten Behörde vermisste Ummeldung von Wien 2, Agasse 13/2/8, nach Wien 2, B-straße 21, sei für die Beschwerdeführerin schon deshalb nicht erforderlich gewesen, weil es sich dabei um ein und dieselbe Wohnung gehandelt habe. Die Eheleute hätten sich ordnungsgemäß in der künftigen gemeinsamen Wohnung an- bzw. abgemeldet.Auch sagten Meldebestätigungen über die Absicht des Meldepflichtigen, seinen Wohnsitz an einem Orte zu nehmen, unmittelbar nichts aus. Aus dem damals in Geltung stehenden Paragraph eins, der Verordnung des Ministeriums des Inneren und der Obersten Polizeibehörde vom 15. Februar 1857, betreffend das Meldungswesen, ergebe sich, dass die am 17. April 1937 erfolgte Abmeldung nach London auch bei einem bloß vorübergehenden Aufenthalt, wie ihn die Beschwerdeführerin behauptet habe, hätte erfolgen müssen. Die von der belangten Behörde vermisste Ummeldung von Wien 2, Agasse 13/2/8, nach Wien 2, B-straße 21, sei für die Beschwerdeführerin schon deshalb nicht erforderlich gewesen, weil es sich dabei um ein und dieselbe Wohnung gehandelt habe. Die Eheleute hätten sich ordnungsgemäß in der künftigen gemeinsamen Wohnung an- bzw. abgemeldet.
Es hätten auch die bei der Einvernahme der Beschwerdeführerin aufgetretenen Widersprüche entweder durch neuerliche Einvernahme geklärt werden müssen oder es hätte vom Einvernahmeprotokoll bei Erlassung des bekämpften Bescheides nicht Gebrauch gemacht werden dürfen. Die verwirrenden und untereinander zum Teil nicht in Einklang zu bringenden Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme am 29. November 1977 seien durch die Art der Fragestellung verursacht.
Die von der belangten Behörde im Zuge ihrer Beweiswürdigung herangezogenen Beweismittel seien somit teils aus rechtlichen, teils aus faktischen Gründen schon abstrakt nicht geeignet, eine Basis für die getroffenen Feststellungen abzugeben. Bei dieser Sachlage wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, auch die übrigen im Bescheid angeführten Beweismittel gegeneinander abzuwägen; es würden zwar eine Reihe von Beweisen in der Schilderung des Verfahrensverlaufes erwähnt, jedoch nicht gewürdigt.
Es stehe unbestritten fest, dass die Beschwerdeführerin immer gemeinsam mit ihrer Mutter gewohnt habe; darüber hinaus sollte die Wohnung der Mutter auch als Ehewohnung der Beschwerdeführerin und ihres Gatten dienen; ferner sei vorgebracht worden, dass die Beschwerdeführerin bereits vor ihrer Abreise nach England in Wien mit der Zeugin GH Vereinbarungen über eine Teilhaberschaft an deren Geschäft getroffen habe. All diese Umstände seien rechtlich geeignet, Indizien dafür zu liefern, welcher Ort als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der Beschwerdeführerin betrachtet wurde. Darüber habe die belangte Behörde weder in der einen noch in der anderen Richtung Feststellungen getroffen. Sie halte es lediglich für "möglich", dass eine beabsichtigte Geschäftsgründung geplant gewesen sei.
1.5. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten (nur teilweise paginiert und ohne Aktenverzeichnis) vorgelegt; die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter hat eine Gegenschrift erstattet.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. § 502 Abs. 4 ASVG in der Fassung der 19. und 29. ASVG-Novelle, BGBl. Nr. 67/1967 und 31/1973, sieht die begünstigte Erwerbung von Anwartschaften und Ansprüchen für Zeiten (u.a.) einer aus politischen Gründen - außer wegen nationalsozialistischer Betätigung - oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung veranlassten Auswanderung für Personen vor, die vorher in der Zeit seit dem 1. Juli 1927 Beitragszeiten gemäß § 226 oder Ersatzzeiten gemäß §§ 228 oder 229 zurückgelegt haben. 2.1. Paragraph 502, Absatz 4, ASVG in der Fassung der 19. und 29. ASVG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 67 aus 1967, und 31 aus 1973,, sieht die begünstigte Erwerbung von Anwartschaften und Ansprüchen für Zeiten (u.a.) einer aus politischen Gründen - außer wegen nationalsozialistischer Betätigung - oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung veranlassten Auswanderung für Personen vor, die vorher in der Zeit seit dem 1. Juli 1927 Beitragszeiten gemäß Paragraph 226, oder Ersatzzeiten gemäß Paragraphen 228, oder 229 zurückgelegt haben.
2.2. Unter Auswanderung im Sinne der Begünstigungsbestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Oktober 1957, Slg. N.F. Nr. 4437/A, die Verlegung des ständigen Wohnsitzes einer Person in das Ausland zu verstehen.
2.2.1. Für die Definition des Begriffes "Wohnsitz" ist, wie der Verwaltungsgerichtshof unter anderem in seinen Erkenntnissen vom 13. Juni 1962, Zl. 587/60, und vom 12. Juni 1963, Zl. 452/63, ausgesprochen hat, auch im Zusammenhang mit dem Begünstigungstatbestand des § 502 Abs. 4 ASVG die Bestimmung des § 66 der Jurisdiktionsnorm heranzuziehen, wonach der ordentliche Wohnsitz einer Person an dem Ort begründet ist, an welchem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, daselbst ihren bleibenden Aufenthalt zu nehmen. Zu den Merkmalen eines solchen bleibenden Aufenthaltes zählt unter anderem der Umstand, dass der gewählte Aufenthaltsort zum wirtschaftlichen und faktischen Mittelpunkt des Lebens gemacht wird, mag auch von vornherein klar sein, dass sich dieser Aufenthalt über eine bestimmte oder unbestimmte Dauer hinaus nicht erstrecken wird (vgl. die Erkenntnisse vom 24. November 1971, Zl. 1582/71, und vom 9. Oktober 1975, Zl. 532/75). 2.2.1. Für die Definition des Begriffes "Wohnsitz" ist, wie der Verwaltungsgerichtshof unter anderem in seinen Erkenntnissen vom 13. Juni 1962, Zl. 587/60, und vom 12. Juni 1963, Zl. 452/63, ausgesprochen hat, auch im Zusammenhang mit dem Begünstigungstatbestand des Paragraph 502, Absatz 4, ASVG die Bestimmung des Paragraph 66, der Jurisdiktionsnorm heranzuziehen, wonach der ordentliche Wohnsitz einer Person an dem Ort begründet ist, an welchem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, daselbst ihren bleibenden Aufenthalt zu nehmen. Zu den Merkmalen eines solchen bleibenden Aufenthaltes zählt unter anderem der Umstand, dass der gewählte Aufenthaltsort zum wirtschaftlichen und faktischen Mittelpunkt des Lebens gemacht wird, mag auch von vornherein klar sein, dass sich dieser Aufenthalt über eine bestimmte oder unbestimmte Dauer hinaus nicht erstrecken wird vergleiche , die Erkenntnisse vom 24. November 1971, Zl. 1582/71, und vom 9. Oktober 1975, Zl. 532/75).
2.2.2. Lehre und Rechtsprechung zu § 66 der Jurisdiktionsnorm legen Wert auf die äußerliche Erkennbarkeit einer solchen Niederlassungsabsicht, auf den Mittelpunkt des Lebensinteresses an einem bestimmten Ort nach der persönlichen Seite, nach dem Familiensitz und der Haushaltsführung. Der Aufenthaltsort muss bewusst zum wirtschaftlichen und faktischen Mittelpunkt gemacht werden; es darf sich bei dieser Wahl um keine Provisorialmaßnahme handeln (so Fasching, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen I, 373, sowie die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vom 13. Juli 1964, JBl. 1965, 41, beide zustimmend zitiert im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. November 1977, Zlen. 1577, 1578/77 = ZfVB 1978/3/1058). 2.2.2. Lehre und Rechtsprechung zu Paragraph 66, der Jurisdiktionsnorm legen Wert auf die äußerliche Erkennbarkeit einer solchen Niederlassungsabsicht, auf den Mittelpunkt des Lebensinteresses an einem bestimmten Ort nach der persönlichen Seite, nach dem Familiensitz und der Haushaltsführung. Der Aufenthaltsort muss bewusst zum wirtschaftlichen und faktischen Mittelpunkt gemacht werden; es darf sich bei dieser Wahl um keine Provisorialmaßnahme handeln (so Fasching, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen römisch eins, 373, sowie die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vom 13. Juli 1964, JBl. 1965, 41, beide zustimmend zitiert im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. November 1977, Zlen. 1577, 1578/77 = ZfVB 1978/3/1058).
Als einzelne Merkmale für einen dauernden Aufenthalt im Sinne des Mittelpunktes der Lebensinteressen können herangezogen werden z. B. die Dauer eines Mietvertrages, der Umfang getätigter wirtschaftlicher Investitionen, das Vorhandensein einer Dauererwerbsmöglichkeit, ein länger dauernder Dienstvertrag, das Eingehen einer Lebensgemeinschaft mit einer Person, von der die Aufgabe ihres bisherigen Wohnsitzes allgemein nicht erwartet werden kann, die Übernahme der Pflege dauernd pflegebedürftiger Angehöriger (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 17. November 1977, Zlen. 1577,1578/77 = ZfVB 1978/3/1058, vom 20. Juni 1978, Zl. 2650/77, und vom 5. Dezember 1980, Zl. 3333/79).Als einzelne Merkmale für einen dauernden Aufenthalt im Sinne des Mittelpunktes der Lebensinteressen können herangezogen werden z. B. die Dauer eines Mietvertrages, der Umfang getätigter wirtschaftlicher Investitionen, das Vorhandensein einer Dauererwerbsmöglichkeit, ein länger dauernder Dienstvertrag, das Eingehen einer Lebensgemeinschaft mit einer Person, von der die Aufgabe ihres bisherigen Wohnsitzes allgemein nicht erwartet werden kann, die Übernahme der Pflege dauernd pflegebedürftiger Angehöriger vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 17. November 1977, Zlen. 1577,1578/77 = ZfVB 1978/3/1058, vom 20. Juni 1978, Zl. 2650/77, und vom 5. Dezember 1980, Zl. 3333/79).
2.2.3. Eine Auswanderung im Sinne des Begünstigungstatbestandes des § 502 Abs. 4 ASVG liegt auch bei Personen vor, die sich zunächst mit der Absicht eines nur vorübergehenden Aufenthaltes in das Ausland begeben und ihren Wohnsitz in Österreich beibehalten haben, dann aber durch die im § 500 ASVG umschriebenen Ereignisse an einer Rückkehr nach Österreich gehindert wurden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 2. Oktober 1957, Slg. N.F. Nr. 4437/A, vom 30. Juni 1971, Slg. N.F. Nr. 8050/A, und vom 18. April 1980, Zl. 1291/77 = ZfVB 1981/2/545). 2.2.3. Eine Auswanderung im Sinne des Begünstigungstatbestandes des Paragraph 502, Absatz 4, ASVG liegt auch bei Personen vor, die sich zunächst mit der Absicht eines nur vorübergehenden Aufenthaltes in das Ausland begeben und ihren Wohnsitz in Österreich beibehalten haben, dann aber durch die im Paragraph 500, ASVG umschriebenen Ereignisse an einer Rückkehr nach Österreich gehindert wurden vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 2. Oktober 1957, Slg. N.F. Nr. 4437/A, vom 30. Juni 1971, Slg. N.F. Nr. 8050/A, und vom 18. April 1980, Zl. 1291/77 = ZfVB 1981/2/545).
2.3. Im vorliegenden Fall hatten die Verwaltungsbehörden zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführerin im Jahre 1936/37 nur zum Zwecke eines vorübergehenden Aufenthaltes nach England begeben oder ob sie den Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen unter dessen Aufgabe in Wien von hier nach England verlegt hat. Dabei waren alle jene Umstände zu berücksichtigen, die zum einen bei der Abreise der Beschwerdeführerin aus Wien wie auch zum anderen während ihres Aufenthaltes in England einen Schluss auf ihre Absicht, nach Wien als ihrem weiterhin aufrechten Lebensmittelpunkt zurückzukehren, ziehen lassen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 3. November 1977, Zl. 1498/75 = ZfVB 1978/2/568). 2.3. Im vorliegenden Fall hatten die Verwaltungsbehörden zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführerin im Jahre 1936/37 nur zum Zwecke eines vorübergehenden Aufenthaltes nach England begeben oder ob sie den Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen unter dessen Aufgabe in Wien von hier nach England verlegt hat. Dabei waren alle jene Umstände zu berücksichtigen, die zum einen bei der Abreise der Beschwerdeführerin aus Wien wie auch zum anderen während ihres Aufenthaltes in England einen Schluss auf ihre Absicht, nach Wien als ihrem weiterhin aufrechten Lebensmittelpunkt zurückzukehren, ziehen lassen vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis vom 3. November 1977, Zl. 1498/75 = ZfVB 1978/2/568).
2.4. Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist nun nicht strittig, dass die Beschwerdeführerin Österreich im Dezember 1936 zunächst (jedenfalls noch) nicht unter Aufgabe ihres Wiener Wohnsitzes verlassen hat. Als Indizien für die in diesem Zeitpunkt (jedenfalls noch) vorliegende Rückkehrabsicht der Beschwerdeführerin hat die belangte Behörde deren Vorbringen gewertet, einerseits Österreich aus wirtschaftlichen Gründen und zum Zwecke der Arbeitssuche verlassen sowie dementsprechend auch die polizeiliche Meldung in Wien 2 aufrechterhalten, andererseits in England zunächst nur über eine dreimonatige Aufenthaltsgenehmigung verfügt zu haben. Aus diesen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens (nichts anderes wäre aus der späteren Angabe der Beschwerdeführerin zu schließen gewesen, sie habe Österreich zu Ausbildungszwecken verlassen) durfte zu Recht von einem zunächst noch nicht als endgültig beabsichtigten Auslandsaufenthalt im Sinne der Verlegung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen von Wien nach England ausgegangen werden.
2.5. Im Zuge dieses Auslandsaufenthaltes erfolgte die Eheschließung mit dem in London wohnhaften CD am 17. März 1937 in London. Dieser Sachverhalt wäre nach der dargestellten Rechtsprechung an sich geeignet, als Merkmal für einen dauernden Aufenthalt an dem nunmehr gemeinsam gewählten Wohnort im Sinne des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen herangezogen zu werden. Allein, die Beschwerdeführerin hat im Verwaltungsverfahren behauptet, es habe ihrerseits die Absicht einer solchen Wohnsitzverlegung nie bestanden, vielmehr hätten sie und ihr Ehegatte gemeinsam sogleich geplant, nicht in London, sondern in Wien zu leben und hier auch geschäftlich tätig zu sein; in diesem Zusammenhang sei auch die Trauung nach jüdischem Ritus am 4. April 1937 in Wien zu sehen; der an diesen Wiener Aufenthalt wiederum anschließende Londoner Aufenthalt habe lediglich der Auflösung der Londoner Wohnung und der dortigen Geschäftsbeziehungen ihres Ehegatten bzw. einer Transferierung dieser Geschäftskontakte nach Wien gedient.
2.5.1. Gemäß dem auch von der belangten Einspruchsbehörde anzuwendenden § 60 AVG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. 2.5.1. Gemäß dem auch von der belangten Einspruchsbehörde anzuwendenden Paragraph 60, AVG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Im vorliegenden Fall enthält der angefochtene Bescheid zwar eine Darstellung des Ganges des Ermittlungsverfahrens, in dessen Verlauf eine Reihe von Urkunden und Personalbeweisen aufgenommen worden ist, lässt jedoch eine dem § 60 AVG entsprechende, nämlich klare und übersichtliche, Zusammenfassung der bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen vermissen. Der angefochtene Bescheid enthält nämlich keinerlei Darlegungen darüber, warum die belangte Behörde den meldebehördlichen österreichischen und einreisebehördlichen englischen Bestätigungen einen höheren Beweiswert beigemessen hat als den Aussagen der Beschwerdeführerin vor der österreichischen Vertretungsbehörde in London vom 29. November 1977 und den eidesstattlichen Erklärungen des EF vom 26. Jänner 1977 und der GH vom 17. Juli 1977.Im vorliegenden Fall enthält der angefochtene Bescheid zwar eine Darstellung des Ganges des Ermittlungsverfahrens, in dessen Verlauf eine Reihe von Urkunden und Personalbeweisen aufgenommen worden ist, lässt jedoch eine dem Paragraph 60, AVG entsprechende, nämlich klare und übersichtliche, Zusammenfassung der bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen vermissen. Der angefochtene Bescheid enthält nämlich keinerlei Darlegungen darüber, warum die belangte Behörde den meldebehördlichen österreichischen und einreisebehördlichen englischen Bestätigungen einen höheren Beweiswert beigemessen hat als den Aussagen der Beschwerdeführerin vor der österreichischen Vertretungsbehörde in London vom 29. November 1977 und den eidesstattlichen Erklärungen des EF vom 26. Jänner 1977 und der GH vom 17. Juli 1977.
Die belangte Behörde setzte sich vielmehr mit diesen Personalbeweisen überhaupt nicht auseinander und begründete daher auch nicht, auf Grund welcher Überlegungen sie zur Annahme gelangte, "das übrige Vorbringen der Einspruchswerberin, Wohnungsauflösung in London beabsichtigt bis Juni 1938," zeige "keine Rückkehrabsicht an, sondern läuft vielmehr darauf hinaus, dass nach erfolgter Auflösung des inländischen ordentlichen Wohnsitzes in Österreich, späterhin der Gedanke an eine Rückwanderung nach Österreich, möglicherweise auch verbunden mit einer beabsichtigten Geschäftsgründung geplant gewesen ist, jedoch durch die Märzereignisse 1938 nicht mehr zur Ausführung gelangen konnte". Es hätte jedoch der Begründung bedurft, warum eine solche Rückkehrabsicht erst "späterhin" (als Rückwanderungsabsicht) und nicht von Anfang an - wie die Beschwerdeführerin behauptet - als bestehend angenommen wurde; ebenso hätte die Erklärung der Zeugin GH einer Würdigung bedurft.
2.5.2. Dieser Verfahrensrüge kommt umso größeres Gewicht zu, als der Verwaltungsgerichtshof gerade hinsichtlich der polizeilichen An- und Abmeldungen, auf die sich die belangte Behörde im Ergebnis ausschließlich gestützt hat, wiederholt ausgesprochen hat, dass diesen Urkunden allein - ganz abgesehen von der Zulässigkeit des Gegenbeweises - in der Frage des Wohnsitzes und damit der Frage der Absicht einer Person, sich an einem Ort dauernd niederzulassen, wenig Beweiswert zukommt (vgl. unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vom 27. März 1913, GlUNF Nr. 6364, und vom 13. Juli 1964, JBl. 1965, 41, die hg. Erkenntnisse vom 17. November 1977, Zlen. 1577, 1578/77 = ZfVB 1978/3/1058, vom 19. Jänner 1978, Zl. 2102/77 = ZfVB 1978/4/1504, und vom 10. Oktober 1980, Zlen. 241, 242/80). 2.5.2. Dieser Verfahrensrüge kommt umso größeres Gewicht zu, als der Verwaltungsgerichtshof gerade hinsichtlich der polizeilichen An- und Abmeldungen, auf die sich die belangte Behörde im Ergebnis ausschließlich gestützt hat, wiederholt ausgesprochen hat, dass diesen Urkunden allein - ganz abgesehen von der Zulässigkeit des Gegenbeweises - in der Frage des Wohnsitzes und damit der Frage der Absicht einer Person, sich an einem Ort dauernd niederzulassen, wenig Beweiswert zukommt vergleiche , unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vom 27. März 1913, GlUNF Nr. 6364, und vom 13. Juli 1964, JBl. 1965, 41, die hg. Erkenntnisse vom 17. November 1977, Zlen. 1577, 1578/77 = ZfVB 1978/3/1058, vom 19. Jänner 1978, Zl. 2102/77 = ZfVB 1978/4/1504, und vom 10. Oktober 1980, Zlen. 241, 242/80).
Im übrigen weist die Beschwerdeführerin zu Recht darauf hin, dass für den Beweiswert der Meldebestätigungen auch die Rechtslage auf dem Gebiet der Meldevorschriften im damaligen Zeitpunkt von entscheidender Bedeutung gewesen wäre, womit sich die belangte Behörde ebenfalls nicht auseinander gesetzt hat.
2.5.3. Dieselbe Erwägung muss der belangten Behörde auch entgegengehalten werden, wenn sie sich darauf beruft, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Eheschließung keine Aufenthaltsgenehmigung in England mehr gebraucht habe, weil sie CD durch die Verheiratung an dessen Wohnsitz nachgefolgt sei; dieser Umstand werde durch eine Bescheinigung des Home Office über die Erteilung der Einreisegenehmigung mit 12. April 1937 als Folge der am 17. März 1937 erfolgten staatlichen Trauung in London erklärt. Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin mit ihrer Verfahrensrüge im Recht, dass die belangte Behörde für eine solche Schlussfolgerung zunächst Feststellungen darüber hätte treffen müssen, ob nach den damals in England geltenden Einreisevorschriften eine Aufenthaltsgenehmigung nur dann nicht erforderlich gewesen ist, wenn der Einreisewerber seinen ordentlichen Wohnsitz in England hatte. Es wäre ja auch denkbar, dass Ehegatten von Personen, die ihren ordentlichen Wohnsitz in England hatten, ohne Rücksicht auf ihren eigenen Wohnsitz schon aus diesem Grund keine Aufenthaltsgenehmigung benötigten. Im übrigen ist die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorwurf im Recht, dass in der Bestätigung des Home Office nur von der Einreise die Rede ist, ferner davon, dass die Beschwerdeführerin schon einmal in England war und dass sie in England geheiratet hat, ohne dass diese drei Tatsachen zueinander in Beziehung gesetzt werden.
2.6.1. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Begründungsmängeln belastet hat, die eine Überprüfung des Bescheides auf seine Rechtmäßigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof hindern; es ist nicht ausgeschlossen, dass die belangte Behörde bei Vermeidung dieser Mängel zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 3 VwGG 1965 aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 3, VwGG 1965 aufzuheben.
2.6.2. Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 lit. c VwGG 1965 abgesehen werden. 2.6.2. Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Litera c, VwGG 1965 abgesehen werden.
2.7. Bei der Würdigung der Personalbeweise wird sich die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren auch mit den Aussagen der Beschwerdeführerin selbst zur Frage der dauernden Niederlassungsabsicht zu befassen und hier die teilweisen Widersprüche in der Parteienvernehmung vor der österreichischen Vertretungsbehörde in London vom 29. November 1977 zu deuten oder noch aufzuklären haben; dabei wird zu beachten sein, dass die Rechtsbegriffe der Auswanderung, des Wohnsitzes, des Aufenthaltes und des Wohnortes für einen Laien durchaus unscharfe Konturen haben; es wäre daher in einem solchen Fall besonders wichtig gewesen, die Befragung nicht durch die Verwendung dieser Begriffe zu belasten, sondern diese ausschließlich auf die tatsächlichen Umstände zu beschränken, deren Beantwortung es dann der Behörde ermöglicht hätte, das Verhalten der Beschwerdeführerin den genannten Rechtsbegriffen, letztlich dem Begriff der Auswanderung im Sinne des § 502 ASVG, zu unterstellen oder nicht. 2.7. Bei der Würdigung der Personalbeweise wird sich die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren auch mit den Aussagen der Beschwerdeführerin selbst zur Frage der dauernden Niederlassungsabsicht zu befassen und hier die teilweisen Widersprüche in der Parteienvernehmung vor der österreichischen Vertretungsbehörde in London vom 29. November 1977 zu deuten oder noch aufzuklären haben; dabei wird zu beachten sein, dass die Rechtsbegriffe der Auswanderung, des Wohnsitzes, des Aufenthaltes und des Wohnortes für einen Laien durchaus unscharfe Konturen haben; es wäre daher in einem solchen Fall besonders wichtig gewesen, die Befragung nicht durch die Verwendung dieser Begriffe zu belasten, sondern diese ausschließlich auf die tatsächlichen Umstände zu beschränken, deren Beantwortung es dann der Behörde ermöglicht hätte, das Verhalten der Beschwerdeführerin den genannten Rechtsbegriffen, letztlich dem Begriff der Auswanderung im Sinne des Paragraph 502, ASVG, zu unterstellen oder nicht.
2.8. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 lit. b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I Z. 2 und Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 221/1981. 2.8. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, Litera b, VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, Ziffer 2 und Artikel römisch drei, Absatz 2, der Verordnung des Bundeskanzlers, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1981,.
2.9. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen. Wien, am 2. Juli 1981 2.9. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, hingewiesen. Wien, am 2. Juli 1981
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1978002628.X00Im RIS seit
07.11.2003Zuletzt aktualisiert am
28.12.2009