RS Vwgh 2007/5/14 2006/10/0013

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Veröffentlicht am 14.05.2007
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Index

L92051 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Burgenland
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §140 Abs1;
ABGB §273;
SHG Bgld 2000 §19 Abs7;
SHG Bgld 2000 §45 Abs1;
SHG Bgld 2000 §45 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Mutter der Hilfeempfängerin hat die in Erfüllung der Geldunterhaltspflicht des Vaters der Hilfeempfängerin geleisteten Zahlungen als deren Sachwalterin und somit "für die Hilfeempfängerin" entgegengenommen. Die Verpflichtung, diese Zuwendungen "für die Hilfeempfängerin" zu verwenden, ergibt sich nicht aus der Unterhaltspflicht der Mutter gegenüber der Hilfeempfängerin, sondern aus dem mit der gesetzlichen Vertretung verbundenen Pflichtverhältnis. Im Hinblick darauf, dass § 45 Abs. 1 Bgld SHG allein an Bestehen und Ausmaß einer Unterhaltspflicht (des potentiell Ersatzpflichtigen) gegenüber dem Hilfeempfänger anknüpft, wurde im angefochtenen Bescheid kein Sachverhalt festgestellt, auf dessen Grundlage die Mutter zum Ersatz nach der zitierten Vorschrift verpflichtet werden könnte.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006100013.X04

Im RIS seit

20.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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