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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §281;Rechtssatz
Mit Erlassung der Berufungsentscheidung wird eine Aussetzung der Entscheidung über die Berufung gegenstandslos, das Verfahren über eine gegen den Aussetzungsbescheid gerichteten Beschwerde ist einzustellen. In einem solchen Fall besteht kein Anspruch auf Zuerkennung von Aufwandersatz.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1980002303.X01Im RIS seit
02.07.1981