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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs1 lita;Rechtssatz
Das an einem Verkehrsunfall beteiligte Fahrzeug muß unmittelbar nach Kenntnisnahme am Unfallsort angehalten werden und nicht erst in einiger Entfernung davon.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1981020095.X01Im RIS seit
18.02.2004