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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0485/78 E 25. Mai 1979 Vwslg 9851 A79179 RS 3Stammrechtssatz
Wird ein fahrerflüchtiger Bfr wegen eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden nicht im Bereich jener Behörde, in der die Schadenszufügung gesetzt wurde, sondern im örtlichen Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde angehalten, und verständigt der Bfr die in anhaltenden und zur Entgegennahme der Anzeige zuständigen und bereiten Gendarmeriebeamten (vgl…. E vom 16.1.1974, 1533/73) nicht von durch den Verkehrsunfall eingetretenen Sachschaden und verweigert diesen gegenüber außerdem den Alkoholtest, so ist für die Bestrafung des Bfrs wegen dieser Verwaltungsübertretung nicht die Behörde, in deren Bereich die Schadenszufügung bzw. die Lenkung des Fahrzeuges im alkoholbeeinträchtigten Zustand erfolgte, sondern jene Behörde örtlich zuständig, in deren Bereich der Bfr angehalten wurde.
Schlagworte
MeldepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1981020089.X03Im RIS seit
19.02.2004