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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs4 lita;Rechtssatz
Weist die oberste Behörde eine Berufung ab, so entscheidet sie in der Sache selbst und setzt damit ihre eigene Entscheidung an die Stelle der Unterinstanz, womit ihr die Möglichkeit genommen ist, den Bescheid der Unterinstanz für nichtig zu erklären. Ihren eigenen Bescheid kann die oberste Behörde auf Grund des Wortlautes des § 68 Abs 4 AVG nicht beseitigen. Eine Nichtigerklärung ist nur bei Vorliegen eines rechtskräftigen Bescheides, somit außerhalb des Berufungsverfahrens möglich. Nur wenn eine Berufung als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, also keine Sachentscheidung getroffen werden kann, ist § 68 Abs 2 bis 4 AVG anzuwenden.Weist die oberste Behörde eine Berufung ab, so entscheidet sie in der Sache selbst und setzt damit ihre eigene Entscheidung an die Stelle der Unterinstanz, womit ihr die Möglichkeit genommen ist, den Bescheid der Unterinstanz für nichtig zu erklären. Ihren eigenen Bescheid kann die oberste Behörde auf Grund des Wortlautes des Paragraph 68, Absatz 4, AVG nicht beseitigen. Eine Nichtigerklärung ist nur bei Vorliegen eines rechtskräftigen Bescheides, somit außerhalb des Berufungsverfahrens möglich. Nur wenn eine Berufung als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, also keine Sachentscheidung getroffen werden kann, ist Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG anzuwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1979002112.X02Im RIS seit
04.12.2003Zuletzt aktualisiert am
17.08.2015