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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs4 lita;Rechtssatz
Stellt die Republik Österreich-Bundesstraßenverwaltung als hiezu nach dem BStrG berechtigter Antragsteller bei der zuständigen Bundesstraßenbehörde 1. Instanz (Landeshauptmann) ein Ansuchen um Enteignung von Grundflächen mit der Begründung, daß diese für den Ausbau ener Autobahn bzw. des hiezu erforderlichen Lärmschurzdammes benötigt wurden, wobei sie sich auch auf die Bestimmungen des BStrG stützt, und trifft der Landeshauptmann eine Sachentscheidung, so stellt sich für die Berufungsbehörde die Lösung der Rechtsfrage, ob für den Lärmschutzdamm eine Enteignung nach dem BStrG überhaupt möglich ist oder nicht, nicht als eine Frage der Unzuständigkeit der Erstbehörde sondern der inhaltlichen Rechtsmäßigkeit der Entscheidung dar. Die Anwendung des § 68 Abs 4 lit a AVG ist daher verfehlt.Stellt die Republik Österreich-Bundesstraßenverwaltung als hiezu nach dem BStrG berechtigter Antragsteller bei der zuständigen Bundesstraßenbehörde 1. Instanz (Landeshauptmann) ein Ansuchen um Enteignung von Grundflächen mit der Begründung, daß diese für den Ausbau ener Autobahn bzw. des hiezu erforderlichen Lärmschurzdammes benötigt wurden, wobei sie sich auch auf die Bestimmungen des BStrG stützt, und trifft der Landeshauptmann eine Sachentscheidung, so stellt sich für die Berufungsbehörde die Lösung der Rechtsfrage, ob für den Lärmschutzdamm eine Enteignung nach dem BStrG überhaupt möglich ist oder nicht, nicht als eine Frage der Unzuständigkeit der Erstbehörde sondern der inhaltlichen Rechtsmäßigkeit der Entscheidung dar. Die Anwendung des Paragraph 68, Absatz 4, Litera a, AVG ist daher verfehlt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1979002112.X01Im RIS seit
04.12.2003Zuletzt aktualisiert am
17.08.2015