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L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
ABGB §442;Beachte
Vorgeschichte: 0991/76 B 29. Mai 1978;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Davy, über die Beschwerden 1) des SPLOSNO LJUDSKO PREMOZENJE (Allgemeines jugoslawisches Volksvermögen), vertreten durch die Gemeinde Ravne na Koroskem, Jugoslawien, und
2) des FS in B, beide vertreten durch Dr. Johann Tischler, Rechtsanwalt in Klagenfurt, 8.-Mai-Straße 16, gegen den Bescheid des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 2. Mai 1979, Zl. 710.299/01-OAS/79, betreffend agrargemeinschaftliche Anteilsrechte (mitbeteiligte Partei: Dr. AT in E), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 1.200,-- (zusammen S 2.400,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Vorgeschichte dieses Beschwerdefalles ist dem denselben Parteien gegenüber ergangenen Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Mai 1978, Zl. 991/76, zu entnehmen. Mit diesem war die damalige Beschwerde derselben Beschwerdeführer mangels Erschöpfung des Instanzenzuges zurückgewiesen worden, da sie sich gegen das Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 23. Februar 1976 gerichtet hatte, ohne daß der Oberste Agrarsenat beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, an den gemäß § 7 Abs. 2 Z. 1 des Agrarbehördengesetzes 1950 in der Fassung der Agrarbehördengesetznovelle 1974 die Berufung offenstand, angerufen worden war. Nachdem in Folge die Beschwerdeführer wegen unrichtiger Rechtsmittelbelehrung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt erhalten und Berufung ergriffen hatten, wies der Oberste Agrarsenat diese mit Erkenntnis vom 2. Mai 1979 gemäß § 1 AgrVG 1950, § 66 Abs. 4 AVG 1950 und §§ 41, 42 und 92 des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes 1970 (FLG 1970), LGBl. Nr. 142, in der Fassung der Novellen LGBl. Nr. 45/1977 und 78/1978, ab. In der Begründung, wird zunächst dargelegt, daß die Agrarbezirksbehörde Klagenfurt mit Bescheid vom 16. August 1972 den zwischen den beiden Beschwerdeführern abgeschlossenen Kaufvertrag vom 10. August 1972 über den - soweit im folgenden von Interesse - Erwerb von mit dem Eigentum an der auf jugoslawischem Staatsgebiet gelegenen, im Eigentum des Erstbeschwerdeführers stehenden Liegenschaft EZ. 11 KG X als verbunden betrachteten 12/180 Anteilen an der agrargemeinschaftlichen Liegenschaft EZ. 60 KG Y in Kärnten durch den Zweitbeschwerdeführer gemäß § 42 Z (richtig: Abs) 4 FLG 1970 genehmigt, der Mitbeteiligte dieses Beschwerdeverfahrens hierauf jedoch mit der Begründung, er habe als Rechtsnachfolger des Voreigentümers der Liegenschaft EZ. 11 KG X wohl diese selbst, nicht aber die mit ihr verbunden gewesenen Anteilsrechte durch Enteignung von seiten Jugoslawiens verloren, berufen sowie die Anerkennung des Eigentums an diesen Anteilen für sich beansprucht, und schließlich der Landesagrarsenat dieser Berufung mit dem schon erwähnten Erkenntnis stattgegeben hatte, wobei gleichzeitig der Antrag des Zweitbeschwerdeführers auf agrarbehördliche Genehmigung des Kaufvertrages abgewiesen worden war. Der Landesagrarsenat hatte den Standpunkt vertreten, die Enteignung der Stammsitzliegenschaft habe nicht auch die Anteilsrechte an den in Österreich gelegenen agrargemeinschaftlichen Grundstücken umfassen können; diese Anteilsrechte seien durch die Enteignung von der Stammsitzliegenschaft gelöst worden und seither als persönliche (walzende) Anteilsrechte des Mitbeteiligten anzusehen. Der Oberste Agrarsenat seinerseits vertrat den Standpunkt, es sei davon auszugehen, daß beim abgeleiteten Eigentumserwerb einer Stammsitzliegenschaft die Anteilsrechte grundsätzlich das rechtliche Schicksal dieser Liegenschaft teilten; dies ergebe sich insbesondere aus § 42 Abs. 3 und 7 FLG 1970, wonach Anteilsrechte nur mit behördlicher Bewilligung abgesondert werden dürften und im Fall der Teilung einer Stammsitzliegenschaft in der Teilungsurkunde auch eine Bestimmung über das mit ihr verbundene Anteilsrecht zu treffen sei. Darüber hinaus bestimmte § 442 ABGB, daß, wer das Eigentum einer Sache erwerbe, auch die damit verbundenen Rechte erlange, zu denen auch Anteile an Agrargemeinschaften gehörten. Die genannten Grundsätze ließen sich jedoch auf den Erwerb einer Stammsitzliegenschaft durch Enteignung nicht schlechthin übertragen. Diese lasse nämlich das für den Enteigner zu schaffende Recht originär entstehen. Dazu komme, daß ausländische Nationalisierungsmaßnahmen nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und nach den Grundsätzen des Internationales Privatrechtes keine Wirkung auf inländisches Vermögen hätten. Jede Verfügung eines ausländischen Staates, die bezwecke, einer Person ihre wirtschaftliche oder rechtliche Position durch Nationalisierungsmaßnahmen welchen Namens immer zu entziehen, sei nur territorial beschränkt wirksam. Die im Beschwerdefall mit einer auf jugoslawischem Gebiet gelegenen Stammsitzliegenschaft verbundenen Anteilsrechte gewährten Verfügungsgewalt über auf österreichischem Gebiet gelegene Vermögenschaften. Eine solche habe der Erstbeschwerdeführer somit nicht erlangen können. Also seien durch die auf jugoslawischem Gebiet verfügte Enteignung der bezeichneten Stammsitzliegenschaft die mit ihr verbunden gewesenen Anteilsrechte von ihr gelöst worden und seien walzende Anteilsrechte geworden, die im Eigentum des zur Zeit der Enteignung Verfügungsberechtigten bzw. seines Rechtsnachfolgers - im Beschwerdefall des Mitbeteiligten - stünden.Die Vorgeschichte dieses Beschwerdefalles ist dem denselben Parteien gegenüber ergangenen Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Mai 1978, Zl. 991/76, zu entnehmen. Mit diesem war die damalige Beschwerde derselben Beschwerdeführer mangels Erschöpfung des Instanzenzuges zurückgewiesen worden, da sie sich gegen das Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 23. Februar 1976 gerichtet hatte, ohne daß der Oberste Agrarsenat beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, an den gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, des Agrarbehördengesetzes 1950 in der Fassung der Agrarbehördengesetznovelle 1974 die Berufung offenstand, angerufen worden war. Nachdem in Folge die Beschwerdeführer wegen unrichtiger Rechtsmittelbelehrung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt erhalten und Berufung ergriffen hatten, wies der Oberste Agrarsenat diese mit Erkenntnis vom 2. Mai 1979 gemäß Paragraph eins, AgrVG 1950, Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 und Paragraphen 41, 42 und 92 des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes 1970 (FLG 1970), LGBl. Nr. 142, in der Fassung der Novellen Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 1977, und 78 aus 1978,, ab. In der Begründung, wird zunächst dargelegt, daß die Agrarbezirksbehörde Klagenfurt mit Bescheid vom 16. August 1972 den zwischen den beiden Beschwerdeführern abgeschlossenen Kaufvertrag vom 10. August 1972 über den - soweit im folgenden von Interesse - Erwerb von mit dem Eigentum an der auf jugoslawischem Staatsgebiet gelegenen, im Eigentum des Erstbeschwerdeführers stehenden Liegenschaft EZ. 11 KG römisch zehn als verbunden betrachteten 12/180 Anteilen an der agrargemeinschaftlichen Liegenschaft EZ. 60 KG Y in Kärnten durch den Zweitbeschwerdeführer gemäß Paragraph 42, Z (richtig: Abs) 4 FLG 1970 genehmigt, der Mitbeteiligte dieses Beschwerdeverfahrens hierauf jedoch mit der Begründung, er habe als Rechtsnachfolger des Voreigentümers der Liegenschaft EZ. 11 KG römisch zehn wohl diese selbst, nicht aber die mit ihr verbunden gewesenen Anteilsrechte durch Enteignung von seiten Jugoslawiens verloren, berufen sowie die Anerkennung des Eigentums an diesen Anteilen für sich beansprucht, und schließlich der Landesagrarsenat dieser Berufung mit dem schon erwähnten Erkenntnis stattgegeben hatte, wobei gleichzeitig der Antrag des Zweitbeschwerdeführers auf agrarbehördliche Genehmigung des Kaufvertrages abgewiesen worden war. Der Landesagrarsenat hatte den Standpunkt vertreten, die Enteignung der Stammsitzliegenschaft habe nicht auch die Anteilsrechte an den in Österreich gelegenen agrargemeinschaftlichen Grundstücken umfassen können; diese Anteilsrechte seien durch die Enteignung von der Stammsitzliegenschaft gelöst worden und seither als persönliche (walzende) Anteilsrechte des Mitbeteiligten anzusehen. Der Oberste Agrarsenat seinerseits vertrat den Standpunkt, es sei davon auszugehen, daß beim abgeleiteten Eigentumserwerb einer Stammsitzliegenschaft die Anteilsrechte grundsätzlich das rechtliche Schicksal dieser Liegenschaft teilten; dies ergebe sich insbesondere aus Paragraph 42, Absatz 3 und 7 FLG 1970, wonach Anteilsrechte nur mit behördlicher Bewilligung abgesondert werden dürften und im Fall der Teilung einer Stammsitzliegenschaft in der Teilungsurkunde auch eine Bestimmung über das mit ihr verbundene Anteilsrecht zu treffen sei. Darüber hinaus bestimmte Paragraph 442, ABGB, daß, wer das Eigentum einer Sache erwerbe, auch die damit verbundenen Rechte erlange, zu denen auch Anteile an Agrargemeinschaften gehörten. Die genannten Grundsätze ließen sich jedoch auf den Erwerb einer Stammsitzliegenschaft durch Enteignung nicht schlechthin übertragen. Diese lasse nämlich das für den Enteigner zu schaffende Recht originär entstehen. Dazu komme, daß ausländische Nationalisierungsmaßnahmen nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und nach den Grundsätzen des Internationales Privatrechtes keine Wirkung auf inländisches Vermögen hätten. Jede Verfügung eines ausländischen Staates, die bezwecke, einer Person ihre wirtschaftliche oder rechtliche Position durch Nationalisierungsmaßnahmen welchen Namens immer zu entziehen, sei nur territorial beschränkt wirksam. Die im Beschwerdefall mit einer auf jugoslawischem Gebiet gelegenen Stammsitzliegenschaft verbundenen Anteilsrechte gewährten Verfügungsgewalt über auf österreichischem Gebiet gelegene Vermögenschaften. Eine solche habe der Erstbeschwerdeführer somit nicht erlangen können. Also seien durch die auf jugoslawischem Gebiet verfügte Enteignung der bezeichneten Stammsitzliegenschaft die mit ihr verbunden gewesenen Anteilsrechte von ihr gelöst worden und seien walzende Anteilsrechte geworden, die im Eigentum des zur Zeit der Enteignung Verfügungsberechtigten bzw. seines Rechtsnachfolgers - im Beschwerdefall des Mitbeteiligten - stünden.
Dieses Erkenntnis wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft, wobei sich die Beschwerdeführer nach ihrem ganzen Vorbringen in dem Recht auf Bewilligung der von ihnen vertraglich vereinbarten Absonderung der bezeichneten Anteilsrechte von der angeführten Stammsitzliegenschaft und Bewilligung von deren Erwerb durch den Zweitbeschwerdeführer - unter Verneinung des vom Mitbeteiligten geltend gemachten Anspruches auf dieselben Rechte und Zurückweisung von dessen Berufung mangels Parteistellung - verletzt erachten. Die in Übereinstimmung mit dem Landesagrarsenat von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht, die mit der Stammsitzliegenschaft verbunden Realrechte würden im Zusammenhang mit einer Beschlagnahme oder Enteignung in persönliche Anteilsrechte umgewandelt, bezeichnen die Beschwerdeführer als verfehlt. Sie sei durch die Bestimmungen des Flurverfassungsgesetzes nicht gedeckt. Gemäß § 42 FLG 1970 dürften mit einer Stammsitzliegenschaft verbundene Anteilsrechte von dieser nur abgelöst werden, wenn sie wieder mit einer anderen Liegenschaft in Verbindung gebracht würden. Sie könnten nicht in persönliche Anteilsrechte umgewandelt werden. Derzeitiger grundbücherlicher Eigentümer und Besitzer der in Rede stehenden Stammsitzliegenschaft sei nach dem Grundbuchsstand des zuständigen Grundbuchsgerichtes der Erstbeschwerdeführer. Ausschließlich ihm stünden daher die agrargemeinschaftlichen Anteilsrechte zu. Die den Erstbeschwerdeführer vertretende Gemeinde sei auch zu den Versammlungen der Agrargemeinschaft geladen worden und habe die sie treffenden Lasten als Miteigentümer getragen; so habe sie ihren Anteil für die Ablöse einer Weideservitut im Jahr 1973 entrichtet, und die Agrargemeinschaft habe die Zahlung angenommen. Hingegen habe der Mitbeteiligte - was angebotene, aber ungerechtfertigterweise nicht vernommene Zeugen hätten bestätigen können - keine anteilsmäßigen Erträgnisse erhalten und sei ebensowenig zu anteilsmäßigen Zahlungen herangezogen worden, wie er auch derartige Leistungen nicht aus eigenem erbracht habe. Die Frage der Beschlagnahme der Stammsitzliegenschaft sei von jener der Entschädigung zu trennen. Die Beschlagnahme durch Jugoslawien habe jedenfalls bewirkt, daß sämtliche Rechte, also auch die bezeichneten Realrechte, auf den Erstbeschwerdeführer übergegangen seien. Daß die nach dem 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz, BGBl. Nr. 195/1962, in Entsprechung von Artikel 27 § 2 des Staatsvertrages von 1955 dem Mitbeteiligten als Rechtsnachfolger der Stammsitzliegenschaft zuerkannte Entschädigung möglicherweise die Anteilsrechte nicht eigens umfaßt habe, ändere nichts an deren rechtlichen Eigenschaft. Die Berufung des Mitbeteiligten hätte daher richtigerweise mangels Parteistellung zurückgewiesen werden müssen. Es sei darüber hinaus überhaupt unzulässig gewesen, die zivilrechtliche Frage des Umfanges des Eigentumsrechtes zu prüfen, da die Agrarbehörde hiezu weder gemäß § 91 noch gemäß § 92 FLG 1970 zuständig gewesen sei. Die Versagung der Bewilligung greife daher in den zu Recht bestehenden Grundbuchsstand ein.Dieses Erkenntnis wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft, wobei sich die Beschwerdeführer nach ihrem ganzen Vorbringen in dem Recht auf Bewilligung der von ihnen vertraglich vereinbarten Absonderung der bezeichneten Anteilsrechte von der angeführten Stammsitzliegenschaft und Bewilligung von deren Erwerb durch den Zweitbeschwerdeführer - unter Verneinung des vom Mitbeteiligten geltend gemachten Anspruches auf dieselben Rechte und Zurückweisung von dessen Berufung mangels Parteistellung - verletzt erachten. Die in Übereinstimmung mit dem Landesagrarsenat von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht, die mit der Stammsitzliegenschaft verbunden Realrechte würden im Zusammenhang mit einer Beschlagnahme oder Enteignung in persönliche Anteilsrechte umgewandelt, bezeichnen die Beschwerdeführer als verfehlt. Sie sei durch die Bestimmungen des Flurverfassungsgesetzes nicht gedeckt. Gemäß Paragraph 42, FLG 1970 dürften mit einer Stammsitzliegenschaft verbundene Anteilsrechte von dieser nur abgelöst werden, wenn sie wieder mit einer anderen Liegenschaft in Verbindung gebracht würden. Sie könnten nicht in persönliche Anteilsrechte umgewandelt werden. Derzeitiger grundbücherlicher Eigentümer und Besitzer der in Rede stehenden Stammsitzliegenschaft sei nach dem Grundbuchsstand des zuständigen Grundbuchsgerichtes der Erstbeschwerdeführer. Ausschließlich ihm stünden daher die agrargemeinschaftlichen Anteilsrechte zu. Die den Erstbeschwerdeführer vertretende Gemeinde sei auch zu den Versammlungen der Agrargemeinschaft geladen worden und habe die sie treffenden Lasten als Miteigentümer getragen; so habe sie ihren Anteil für die Ablöse einer Weideservitut im Jahr 1973 entrichtet, und die Agrargemeinschaft habe die Zahlung angenommen. Hingegen habe der Mitbeteiligte - was angebotene, aber ungerechtfertigterweise nicht vernommene Zeugen hätten bestätigen können - keine anteilsmäßigen Erträgnisse erhalten und sei ebensowenig zu anteilsmäßigen Zahlungen herangezogen worden, wie er auch derartige Leistungen nicht aus eigenem erbracht habe. Die Frage der Beschlagnahme der Stammsitzliegenschaft sei von jener der Entschädigung zu trennen. Die Beschlagnahme durch Jugoslawien habe jedenfalls bewirkt, daß sämtliche Rechte, also auch die bezeichneten Realrechte, auf den Erstbeschwerdeführer übergegangen seien. Daß die nach dem 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1962,, in Entsprechung von Artikel 27 Paragraph 2, des Staatsvertrages von 1955 dem Mitbeteiligten als Rechtsnachfolger der Stammsitzliegenschaft zuerkannte Entschädigung möglicherweise die Anteilsrechte nicht eigens umfaßt habe, ändere nichts an deren rechtlichen Eigenschaft. Die Berufung des Mitbeteiligten hätte daher richtigerweise mangels Parteistellung zurückgewiesen werden müssen. Es sei darüber hinaus überhaupt unzulässig gewesen, die zivilrechtliche Frage des Umfanges des Eigentumsrechtes zu prüfen, da die Agrarbehörde hiezu weder gemäß Paragraph 91, noch gemäß Paragraph 92, FLG 1970 zuständig gewesen sei. Die Versagung der Bewilligung greife daher in den zu Recht bestehenden Grundbuchsstand ein.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gegenstand des abgeführten Agrarverfahrens war primär die Beurteilung des zwischen den Beschwerdeführern geschlossenen Kaufvertrages gemäß § 42 FLG 1970. Gemäß Absatz 3 dieses Paragraphen kann ein an das Eigentum einer Liegenschaft gebundenes Anteilsrecht an agrargemeinschaftlichen Grundstücken von der Stammsitzliegenschaft nur mit Bewilligung der Behörde abgesondert werden. Wann eine derartige Bewilligung auf Antrag des Eigentümers der Stammsitzliegenschaft zulässig ist, wird in Absatz 4, wann sie verweigert werden muß, in Absatz 5 desselben Paragraphen geregelt. Voraussetzung für eine insofern dem Gesetz entsprechende Entscheidung der Agrarbehörde ist somit auch, daß es sich bei dem zu beurteilenden Vorgang um die Absonderung eines Anteilsrechtes von einer Stammsitzliegenschaft handelt. Zweifelsfragen in dieser Hinsicht hat die Agrarbehörde außerhalb eines Verfahrens nach § 91 Abs. 1 bis 3 FLG 1970 gemäß § 92 dieses Gesetzes zu lösen. Die zuletzt genannte Bestimmung begründet die Zuständigkeit der Agrarbehörden unter anderem zur Entscheidung über den Bestand oder Nichtbestand von Anteilsrechten an agrargemeinschaftlichen Grundstücken. Hiezu gehört auch die Beantwortung der Frage, ob einer Liegenschaft oder einer Person ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht zusteht (§ 7 Abs. 2 Z. 1 des Agrarbehördengesetzes 1950 in der Fassung der Agrarbehördengesetznovelle 1974; § 41 FLG 1970). Infolge Berufung des Mitbeteiligten, welcher mit der Behauptung, ihm selbst stünden jene Anteilsrechte zu, die Gegenstand des zwischen den Beschwerdeführern abgeschlossenen Vertrages waren, Grundlagen der beantragten und zunächst erteilten Bewilligung in Zweifel zog, hatten die Agrarbehörden die damit aufgerollten Fragen im bezeichneten Rahmen nicht bloß einschlußweise, sondern ausdrücklich zu beantworten.Gegenstand des abgeführten Agrarverfahrens war primär die Beurteilung des zwischen den Beschwerdeführern geschlossenen Kaufvertrages gemäß Paragraph 42, FLG 1970. Gemäß Absatz 3 dieses Paragraphen kann ein an das Eigentum einer Liegenschaft gebundenes Anteilsrecht an agrargemeinschaftlichen Grundstücken von der Stammsitzliegenschaft nur mit Bewilligung der Behörde abgesondert werden. Wann eine derartige Bewilligung auf Antrag des Eigentümers der Stammsitzliegenschaft zulässig ist, wird in Absatz 4, wann sie verweigert werden muß, in Absatz 5 desselben Paragraphen geregelt. Voraussetzung für eine insofern dem Gesetz entsprechende Entscheidung der Agrarbehörde ist somit auch, daß es sich bei dem zu beurteilenden Vorgang um die Absonderung eines Anteilsrechtes von einer Stammsitzliegenschaft handelt. Zweifelsfragen in dieser Hinsicht hat die Agrarbehörde außerhalb eines Verfahrens nach Paragraph 91, Absatz eins bis 3 FLG 1970 gemäß Paragraph 92, dieses Gesetzes zu lösen. Die zuletzt genannte Bestimmung begründet die Zuständigkeit der Agrarbehörden unter anderem zur Entscheidung über den Bestand oder Nichtbestand von Anteilsrechten an agrargemeinschaftlichen Grundstücken. Hiezu gehört auch die Beantwortung der Frage, ob einer Liegenschaft oder einer Person ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht zusteht (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, des Agrarbehördengesetzes 1950 in der Fassung der Agrarbehördengesetznovelle 1974; Paragraph 41, FLG 1970). Infolge Berufung des Mitbeteiligten, welcher mit der Behauptung, ihm selbst stünden jene Anteilsrechte zu, die Gegenstand des zwischen den Beschwerdeführern abgeschlossenen Vertrages waren, Grundlagen der beantragten und zunächst erteilten Bewilligung in Zweifel zog, hatten die Agrarbehörden die damit aufgerollten Fragen im bezeichneten Rahmen nicht bloß einschlußweise, sondern ausdrücklich zu beantworten.
Sachverhaltsbezogen steht außer Streit, daß die betroffenen Anteilsrechte jedenfalls bis zur Beschlagnahme der Liegenschaft EZ. 11 KG X durch Jugoslawien mit Wirkung vom 28. November 1955 (vgl. Kundmachung BGBl. Nr. 258/1955; § 1 des 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 195/1962) an das Eigentum an dieser Liegenschaft gebunden waren, ferner daß der Mitbeteiligte Rechtsnachfolger des Eigentümers dieser Liegenschaft im Zeitpunkt der Beschlagnahme war. Die Absonderung eines Anteilsrechtes von einer Stammsitzliegenschaft in der Weise, daß der Eigentümer selbst diese künftig als persönliches (walzendes) Anteilsrecht behält, sieht das Gesetz (§ 42 FLG 1970) nicht vor; die Bewilligung eines derartigen Vorganges durch die Agrarbehörden wäre rechtlich nicht möglich; eine solche ist auch im Beschwerdefall nicht erteilt worden. Ohne Bewilligung der Agrarbehörden könnte nicht nur ein abgeleiteter Erwerb, sondern auch eine gedachte, nach inländischen Rechtsvorschriften vorgenommene Enteignung ungeachtet der diese kennzeichnenden originären Erwerbsart die Absonderung von Anteilsrechten von einer Stammsitzliegenschaft in welcher Form immer nicht rechtswirksam herbeiführen.Sachverhaltsbezogen steht außer Streit, daß die betroffenen Anteilsrechte jedenfalls bis zur Beschlagnahme der Liegenschaft EZ. 11 KG römisch zehn durch Jugoslawien mit Wirkung vom 28. November 1955 vergleiche , Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1955,; Paragraph eins, des 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1962,) an das Eigentum an dieser Liegenschaft gebunden waren, ferner daß der Mitbeteiligte Rechtsnachfolger des Eigentümers dieser Liegenschaft im Zeitpunkt der Beschlagnahme war. Die Absonderung eines Anteilsrechtes von einer Stammsitzliegenschaft in der Weise, daß der Eigentümer selbst diese künftig als persönliches (walzendes) Anteilsrecht behält, sieht das Gesetz (Paragraph 42, FLG 1970) nicht vor; die Bewilligung eines derartigen Vorganges durch die Agrarbehörden wäre rechtlich nicht möglich; eine solche ist auch im Beschwerdefall nicht erteilt worden. Ohne Bewilligung der Agrarbehörden könnte nicht nur ein abgeleiteter Erwerb, sondern auch eine gedachte, nach inländischen Rechtsvorschriften vorgenommene Enteignung ungeachtet der diese kennzeichnenden originären Erwerbsart die Absonderung von Anteilsrechten von einer Stammsitzliegenschaft in welcher Form immer nicht rechtswirksam herbeiführen.
Ausländische konfiskatorische Maßnahmen können sich jedoch nach herrschender Lehre und Rechtsprechung nicht auf inländisches Vermögen erstrecken (vgl. Schwind, Handbuch des Österreichischen Internationalen Privatrechtes, 1975, Seite 273 f; Seidl-Hohenveldern, Internationales Konfiskations- und Enteignungsrecht, 1952, Seite 57 ff, Gschnitzer, Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts, 1966, Seite 56 f, Judikatur in MAG - ABGB 31 Seite 348, E.Nr. 3 b, 3c). Dies steht in Übereinstimmung mit Art. 27 § 2 des Staatsvertrages von Wien vom 15. Mai 1955, BGBl. Nr. 152, demzufolge der Förderativen Volksrepublik Jugoslawien das Recht eingeräumt wurde, österreichische Vermögenschaften, Rechte und Interessen, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Vertrages auf jugoslawischem Gebiet befinden, zu beschlagnahmen, zurückzubehalten oder zu liquidieren, wobei sich die österreichische Regierung verpflichtete, österreichische Staatsangehörige, deren Vermögen auf Grund dieses Paragraphen herangezogen wird, zu entschädigen. Daß die mit einer Stammsitzliegenschaft verbundenen Anteilsrechte - im Beschwerdefall Miteigentumsanteile - an agrargemeinschaftlichen Grundstücken - vermögenswerte - Realrechte im Sinne des § 442 ABGB sind, ändert nichts daran, daß diese wie dingliche Rechte an einer Liegenschaft sonst eine Vermögenschaft, und zwar eine solche betreffen die sich im maßgebenden Zeitpunkt nicht auf jugoslawischem Gebiet befand, sondern auf dem Territorium der Republik Österreich lag und liegt. Die Lage des Anteilsrechtes wird nicht durch die Lage der Stammsitzliegenschaft, sondern durch die Lage der agrargemeinschaftlichen Liegenschaft bestimmt. Nur der Entzug des Eigentums an der Liegenschaft EZ. 11 KG X selbst, nicht hingegen ein solcher des Miteigentums an der in Österreich gelegenen Liegenschaft EZ. 60 KG Y steht daher im Einklang mit der angeführten Vertragsbestimmung. Eine Enteignung der agrargemeinschaftlichen Anteile besäße deshalb jedenfalls konfiskatorischen Charakter; sie entbehrte für den Bereich der inländischen Rechtsordnung der Wirksamkeit. Ob die Beschlagnahme die Anteilsrechte nun betroffen hat oder nicht, in jedem Fall ist die notwendige Folge der Beschlagnahme der Stammsitzliegenschaft, daß die mit ihr verbunden gewesenen Anteilsrechte ein eigenes rechtliches Schicksal erfuhren und, indem sie mit keiner anderen Liegenschaft verbunden wurden und auch nicht untergegangen oder inhaltlich verändert worden sind, persönliche Anteilrechte wurden und noch sind, die dem Eigentümer der einstigen Stammsitzliegenschaft zur Zeit der Beschlagnahme bzw. dessen Rechtsnachfolger zustehen. Die hiedurch eingetretene Änderung der Rechtsverhältnisse in Widerspruch zu § 42 FLG 1970 ist somit durch das hoheitliche, zugleich jedoch in der bezeichneten Hinsicht auf das eigene Herrschaftsgebiet beschränkte Handeln eines fremden Staates herbeigeführt worden, so daß die die gegebenen Rechtsverhältnisse beurteilenden inländischen Behörden verhalten sind, die solcherart geschaffenen Rechtsbeziehungen zur Kenntnis zu nehmen. Bei dieser Rechts- und Sachlage brauchte die belangte Behörde, die ebenso wie der Landesagrarsenat zu Recht zu dem Ergebnis gelangte, die Zustimmung zu einer Absonderung zu versagen, die bereits auf anderem Wege eingetreten war und mit dem zwischen den Beschwerdeführern abgeschlossenen Vertrag nicht in Einklang stand, keine weiteren Zeugen zur Frage der bisherigen Beteiligung des Mitbeteiligten an der Agrargemeinschaft einzuvernehmen.Ausländische konfiskatorische Maßnahmen können sich jedoch nach herrschender Lehre und Rechtsprechung nicht auf inländisches Vermögen erstrecken vergleiche , Schwind, Handbuch des Österreichischen Internationalen Privatrechtes, 1975, Seite 273 f; Seidl-Hohenveldern, Internationales Konfiskations- und Enteignungsrecht, 1952, Seite 57 ff, Gschnitzer, Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts, 1966, Seite 56 f, Judikatur in MAG - ABGB 31 Seite 348, E.Nr. 3 b, 3c). Dies steht in Übereinstimmung mit Artikel 27, Paragraph 2, des Staatsvertrages von Wien vom 15. Mai 1955, Bundesgesetzblatt , Nr. 152, demzufolge der Förderativen Volksrepublik Jugoslawien das Recht eingeräumt wurde, österreichische Vermögenschaften, Rechte und Interessen, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Vertrages auf jugoslawischem Gebiet befinden, zu beschlagnahmen, zurückzubehalten oder zu liquidieren, wobei sich die österreichische Regierung verpflichtete, österreichische Staatsangehörige, deren Vermögen auf Grund dieses Paragraphen herangezogen wird, zu entschädigen. Daß die mit einer Stammsitzliegenschaft verbundenen Anteilsrechte - im Beschwerdefall Miteigentumsanteile - an agrargemeinschaftlichen Grundstücken - vermögenswerte - Realrechte im Sinne des Paragraph 442, ABGB sind, ändert nichts daran, daß diese wie dingliche Rechte an einer Liegenschaft sonst eine Vermögenschaft, und zwar eine solche betreffen die sich im maßgebenden Zeitpunkt nicht auf jugoslawischem Gebiet befand, sondern auf dem Territorium der Republik Österreich lag und liegt. Die Lage des Anteilsrechtes wird nicht durch die Lage der Stammsitzliegenschaft, sondern durch die Lage der agrargemeinschaftlichen Liegenschaft bestimmt. Nur der Entzug des Eigentums an der Liegenschaft EZ. 11 KG römisch zehn selbst, nicht hingegen ein solcher des Miteigentums an der in Österreich gelegenen Liegenschaft EZ. 60 KG Y steht daher im Einklang mit der angeführten Vertragsbestimmung. Eine Enteignung der agrargemeinschaftlichen Anteile besäße deshalb jedenfalls konfiskatorischen Charakter; sie entbehrte für den Bereich der inländischen Rechtsordnung der Wirksamkeit. Ob die Beschlagnahme die Anteilsrechte nun betroffen hat oder nicht, in jedem Fall ist die notwendige Folge der Beschlagnahme der Stammsitzliegenschaft, daß die mit ihr verbunden gewesenen Anteilsrechte ein eigenes rechtliches Schicksal erfuhren und, indem sie mit keiner anderen Liegenschaft verbunden wurden und auch nicht untergegangen oder inhaltlich verändert worden sind, persönliche Anteilrechte wurden und noch sind, die dem Eigentümer der einstigen Stammsitzliegenschaft zur Zeit der Beschlagnahme bzw. dessen Rechtsnachfolger zustehen. Die hiedurch eingetretene Änderung der Rechtsverhältnisse in Widerspruch zu Paragraph 42, FLG 1970 ist somit durch das hoheitliche, zugleich jedoch in der bezeichneten Hinsicht auf das eigene Herrschaftsgebiet beschränkte Handeln eines fremden Staates herbeigeführt worden, so daß die die gegebenen Rechtsverhältnisse beurteilenden inländischen Behörden verhalten sind, die solcherart geschaffenen Rechtsbeziehungen zur Kenntnis zu nehmen. Bei dieser Rechts- und Sachlage brauchte die belangte Behörde, die ebenso wie der Landesagrarsenat zu Recht zu dem Ergebnis gelangte, die Zustimmung zu einer Absonderung zu versagen, die bereits auf anderem Wege eingetreten war und mit dem zwischen den Beschwerdeführern abgeschlossenen Vertrag nicht in Einklang stand, keine weiteren Zeugen zur Frage der bisherigen Beteiligung des Mitbeteiligten an der Agrargemeinschaft einzuvernehmen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen. An den von der belangten Behörde gestellten Antrag auf Durchführung einer Verhandlung war der Verwaltungsgerichtshof nicht gebunden, da jener nicht innerhalb der gemäß § 39 Abs. 1 lit. a VwGG 1965 angegebenen Frist gestellt worden war; die Gegenschrift der belangten Behörde ist erst einen Tag nach Ablauf der hiefür gesetzten Frist erstattet worden.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen. An den von der belangten Behörde gestellten Antrag auf Durchführung einer Verhandlung war der Verwaltungsgerichtshof nicht gebunden, da jener nicht innerhalb der gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Litera a, VwGG 1965 angegebenen Frist gestellt worden war; die Gegenschrift der belangten Behörde ist erst einen Tag nach Ablauf der hiefür gesetzten Frist erstattet worden.
Der Spruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 221/1981, insbesondere deren Art. III Abs. 2.Der Spruch über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1981,, insbesondere deren Artikel römisch drei, Absatz 2,
Wien, am 7. Juli 1981
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1979002333.X00Im RIS seit
11.12.2003Zuletzt aktualisiert am
23.12.2014