Index
90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §16 Abs1 litc;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Mag. Onder, Dr. Närr, Dr. Degischer und Dr. Dorner als Richter, im Beisein des Schriftführers Richter Mag. Dr. Walter, über die Beschwerde des JF in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Wiedner, Rechtsanwalt in Wien I, Freyung 7, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 25. Februar 1981, Zl. MA 70-IX/F 187/79/Str., betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters, sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Wiedner, und des Vertreters der belangten Behörde, Magistratsoberkommissär Mag. HH, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Mag. Onder, Dr. Närr, Dr. Degischer und Dr. Dorner als Richter, im Beisein des Schriftführers Richter Mag. Dr. Walter, über die Beschwerde des JF in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Wiedner, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Freyung 7, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 25. Februar 1981, Zl. MA 70-IX/F 187/79/Str., betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters, sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Wiedner, und des Vertreters der belangten Behörde, Magistratsoberkommissär Mag. HH, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 5.100,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am 14. Dezember 1978 erstattete ein Sicherheitswachebeamter der Bundespolizeidirektion Wien gegen den Beschwerdeführer nachstehende Anzeige: "Zur Tatzeit fuhr eine Fahrzeugkolonne in der Rußbergstraße Richtung Prager Straße, bestehend aus ca. 10 Fahrzeugen. Der Angezeigte befand sich mit seinem Pkw inmitten der Fahrzeugkolonne. In Höhe der ONr. 54 der Rußbergstraße wechselte der A. den Fahrstreifen und überholte einen vor ihm fahrenden Pkw, obwohl er nicht erkennen konnte, daß er sein Fahrzeug nach dem Überholvorgang würde einordnen können, ohne andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden bzw. zu behindern. Weiters hatte der A. ein Überholmanöver begonnen, obwohl er Gegenverkehr hatte. Der entgegenkommende Fahrzeuglenker war gezwungen, sein Fahrzeug abzubremsen um dem A. ein rechtzeitiges Einordnen in die Fahrzeugkolonne zu ermöglichen, ansonsten wäre es zum VU. gekommen. Ob durch den A. eine Behinderung beim Einordnen in die Fahrzeugkolonne erfolgte, konnte von meinem Standort aus nicht erkannt werden. Daß bei dem Überholmanöver der Gegenverkehr behindert wurde, konnte durch das Aufleuchten der Bremslichter gesichtet werden. Mein Standort: Wien 21., Rußbergstraße 34 (Endstelle d. Linie '132'). Bei der Vorbeifahrt der Fahrzeugkolonne an meinem Standort konnte von mir festgestellt werden, daß die aufgeschlossene Fahrzeugkolonne eine Fahrgeschwindigkeit von ca. 50 km/h aufwies. Die Fahrgeschwindigkeit wurde auf Grund meiner Straßendiensterfahrung geschätzt. Da jedoch der A. ein Fahrzeug der aufgeschlossenen Fahrzeugkolonne mit erheblicher Geschwindigkeitsdifferenz überholte (ca. 20 km/h) so ist als erwiesen anzusehen, daß er bei dem besagten Überholvorgang die Geschwindigkeit erheblich überschritt. Geschätzte Geschwindigkeit des A. beim Überholvorgang: ca. 70 km/h. Hätte der A. die besagte Geschwindigkeit nicht erreicht, so wäre er wegen Nichterreichung der vorgeschriebenen Geschwindigkeitsdifferenz zwischen Überholenden und Überholten, angezeigt worden. F wurde an meinem Standort angehalten und dieser rechtfertigte sich wegen der begangenen Verwaltungsübertretung mit den Worten: 'Die Geschwindigkeit können Sie von ihrem Standort aus nicht feststellen; und zum Überholen war genug Platz und Zeit. Als ich dann überholte war auch noch der Gegenverkehr weit genug entfernt. Was kann ich dafür, wenn der Entgegenkommende ängstlich ist und die Bremsen betätigt. Außerdem hat sich die Fahrzeugkolonne in der ich mich befand ja geradezu geschlichen.' F wurde von der Anzeigeerstattung in Kenntnis gesetzt. Mein Standort war ca. 100 Meter bis 150 Meter vom Tatort (Beginn u. Ende d. Verwaltungsübertretungen) entfernt. Die Sichtweite betrug von meinem Standort gesehen ca. 250 Meter in Richtung Anton Böck Gasse."
Mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Floridsdorf, vom 12. Februar 1979 wurde der Beschwerdeführer daraufhin für schuldig befunden, er habe am 11. Dezember 1978 um 7.55 Uhr in Wien XXI, Rußbergstraße zwischen ONr. 54 und Edmund Hawranekplatz als Lenker des dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw 1.) überholt, obwohl er nicht einwandfrei habe erkennen können, daß er sein Kraftfahrzeug nach dem Überholvorgang würde einordnen können, ohne andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden oder zu behindern, 2.) trotz Gegenverkehrs überholt, undMit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Floridsdorf, vom 12. Februar 1979 wurde der Beschwerdeführer daraufhin für schuldig befunden, er habe am 11. Dezember 1978 um 7.55 Uhr in Wien römisch 21 , Rußbergstraße zwischen ONr. 54 und Edmund Hawranekplatz als Lenker des dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw 1.) überholt, obwohl er nicht einwandfrei habe erkennen können, daß er sein Kraftfahrzeug nach dem Überholvorgang würde einordnen können, ohne andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden oder zu behindern, 2.) trotz Gegenverkehrs überholt, und
3.) die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit erheblich überschritten, und dadurch Verwaltungsübertretungen nach § 99 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit zu 1.) § 16 Abs. 1 lit. c, zu3.) die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit erheblich überschritten, und dadurch Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, in Verbindung mit zu 1.) Paragraph 16, Absatz eins, Litera c,, zu
2.) § 16 Abs. 1 lit. a und zu 3.) § 20 Abs. 2 StVO 1960 begangen. Über den Beschwerdeführer wurden daher unter Berufung auf § 99 Abs. 3 lit. a leg. cit. Geldstrafen in der Höhe zu 1.) und 2.) von je S 400,-- (Ersatzarreststrafe jeweils 48 Stunden), und zu2.) Paragraph 16, Absatz eins, Litera a und zu 3.) Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960 begangen. Über den Beschwerdeführer wurden daher unter Berufung auf Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, leg. cit. Geldstrafen in der Höhe zu 1.) und 2.) von je S 400,-- (Ersatzarreststrafe jeweils 48 Stunden), und zu
3.) von S 150,-- (Ersatzarreststrafe 18 Stunden) verhängt.
In dem gegen diese Strafverfügung rechtzeitig eingebrachten Einspruch machte der Beschwerdeführer zunächst geltend, daß er den in Rede stehenden Überholvorgang bereits vor der Kreuzung Rußbergstraße - Beer-Hofmann-Gasse beendet und sich bei Überquerung dieser Kreuzung bereits wieder auf der rechten Fahrspur befunden habe, ohne daß der Gegenverkehr, der sich noch vor der besagten Kreuzung befunden habe, behindert worden sei. Dieser Vorgang sei deshalb in dieser Form zu bewerkstelligen gewesen, weil das vom Beschwerdeführer überholte Fahrzeug eine Geschwindigkeit von max. 30 km/h gefahren sei. Die vom Sicherheitswachebeamten festgestellten Bremslichter des Gegenverkehrs würden sich aus dem normalen Bremsmanöver vor Befahren einer unübersichtlichen Kreuzung erklären, sodaß von einer Behinderung des Gegenverkehrs absolut nicht gesprochen werden könne. Die Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit sei gleichfalls nicht gegeben, weil der Beschwerdeführer den Überholvorgang mit einer Geschwindigkeit von max. 50 km/h beendet habe. Es könne nicht ausgeschlossen werden, daß sich der in Rede stehende Vorgang von der Sichtposition des Sicherheitswachebeamten, welcher sich auf dem Gehsteig im Bereich der Straßenbahnendstation befunden habe, so dargestellt habe, wie es im Bescheid angeführt sei. Es müsse aber dabei berücksichtigt werden, daß aus dieser Position lediglich die Vorderbzw. Rückseite der Fahrzeuge wahrgenommen werden könne. Dies noch dazu unter Berücksichtigung der sich dort befindenden, auf die Straßenbahn wartenden Personen, die sich zwischen dem Sicherheitswachebeamten und dem Ort des Geschehens befunden hätten. Aus dieser Position könnte selbst bei Außerachtlassung der Sichtbehinderung durch die dort befindlichen Passanten allein wegen der aus dem Sichtwinkel bedingten Perspektivenverschiebung der Ablauf des Geschehens sowie die dabei entfaltete Geschwindigkeit nicht einwandfrei den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend beurteilt werden.
In Erwiderung auf diese Einspruchsangaben des Beschwerdeführers führte der Meldungsleger in seinem Bericht vom 14. März 1979 aus, er halte seine Angaben in der Anzeige vollinhaltlich aufrecht. Zur Tatzeit sei eine Fahrzeugkolonne in der Rußbergstraße Richtung Prager Straße gefahren. Der Tiefenabstand zwischen den einzelnen Fahrzeugen habe jeweils ca. 10 m betragen. Die vom Meldungsleger geschätzte Fahrgeschwindigkeit der Kolonne habe ca. 50 km/h betragen. Das Herannahen der Fahrzeugkolonne sei bereits aus einer Entfernung von ca. 250 m sichtbar gewesen. In Höhe der ONr. 54 der Rußbergstraße, also noch vor der Beer-Hofmann-Gasse, habe der Beschwerdeführer, der sich im letzten Drittel der Fahrzeugkolonne befunden habe, einen vor ihm fahrenden Pkw überholt, obwohl er nicht habe erkennen können, daß er sich nach dem Überholvorgang würde einordnen können, ohne andere zu gefährden bzw. zu behindern. Bei einem Tiefenabstand von ca. 10 m zwischen zwei Fahrzeugkolonnen sei ein ordnungsgemäßes Einordnen in eine Fahrzeugkolonne bei einer Geschwindigkeit des Beschwerdeführers von ca. 70 km/h bzw. einer Geschwindigkeit des Überholten von ca. 50 km/h nicht möglich. Wie bereits in der Anzeige angeführt, habe der Beschwerdeführer den Überholvorgang in Höhe der ONr. 54 der Rußbergstraße, also ca. 20 bis 30 m nach der Beer-Hofmann-Gasse begonnen und nicht, wie der Beschwerdeführer angebe, vor der Kreuzung mit der Beer-Hofmann-Gasse beendet. Ein Überholen bei Gegenverkehr sei allein schon deshalb verboten, weil ein anderer Fahrzeuglenker, insbesondere der Gegenverkehr, gefährdet werden könnte und nicht auch tatsächlich gefährdet wird, wie es im konkreten Fall gewesen sei. Die erfolgte Behinderung des entgegenkommenden Fahrzeuglenkers habe durch das Aufleuchten der Bremslichter festgestellt werden können. Weiters sei durch die Fahrzeugstellung, der Pkw sei durch das Bremsmanöver vorne eingeknickt, einwandfrei ersichtlich gewesen, daß der entgegenkommende Pkw-Lenker sein Fahrzeug habe abbremsen müssen und daß es sich nicht um ein bloßes Antippen des Bremspedales gehandelt habe. Das Aufleuchten der Bremslichter sei über eine längere Zeit hindurch zu erkennen gewesen. Der Standort des Meldungslegers zur Tatzeit sei in Wien XXI, Rußbergstraße 34 (Endstelle der Straßenbahnlinie 132), am Gehsteigrand des Fußgeherüberganges gewesen. Die Angaben des Beschwerdeführers, daß durch Fußgänger bzw. durch auf die Straßenbahn wartende Personen die Sicht des Meldungslegers verstellt bzw. nicht einwandfrei gewesen sei, sei unrichtig. Die Straßenbahnhaltestelle sei so platziert, daß durch wartende Personen die Sicht nicht beeinträchtigt gewesen sei. Weiters weise die Rußbergstraße vom Standort des Meldungslegers aus bis zum Edmund Hawranekplatz eine Fahrbahnverengung auf und es sei durch eine Absperrkette auf Seite der geraden O-Nummern und durch ein Wartehäuschen, das ca. 1 m von der Fahrbahn entfernt sei, ein Begehen des Gehsteiges bis zum Edmund Hawranekplatz unmöglich. Der Beschwerdeführer gebe weiters an, daß die vor ihm fahrenden Fahrzeuge lediglich eine Fahrgeschwindigkeit von ca. 30 km/h gehabt hätten, und ihm eine Geschwindigkeitsüberschreitung daher nicht zur Last gelegt werden könnte, da er nach seinen Angaben nur ca. 50 km/h gefahren sei. Dazu sei zu sagen, daß die Fahrzeugkolonne vom Sichtbarwerden bis zur Vorbeifahrt am Standort des Meldungslegers eine gleichbleibende Fahrgeschwindigkeit mit gleichbleibendem Tiefenabstand von ca. 10 m aufgewiesen habe. Die vom Meldungsleger geschätzte Fahrgeschwindigkeit der Fahrzeugkolonne bei der Vorbeifahrt an seinem Standort habe ca. 50 km/h betragen. Aus diesem Grund sei daher als erwiesen anzusehen, daß der Beschwerdeführer bei dem Überholvorgang die Fahrgeschwindigkeit überschritten habe. Der Vorfall sei dem Meldungsleger noch in guter Erinnerung.In Erwiderung auf diese Einspruchsangaben des Beschwerdeführers führte der Meldungsleger in seinem Bericht vom 14. März 1979 aus, er halte seine Angaben in der Anzeige vollinhaltlich aufrecht. Zur Tatzeit sei eine Fahrzeugkolonne in der Rußbergstraße Richtung Prager Straße gefahren. Der Tiefenabstand zwischen den einzelnen Fahrzeugen habe jeweils ca. 10 m betragen. Die vom Meldungsleger geschätzte Fahrgeschwindigkeit der Kolonne habe ca. 50 km/h betragen. Das Herannahen der Fahrzeugkolonne sei bereits aus einer Entfernung von ca. 250 m sichtbar gewesen. In Höhe der ONr. 54 der Rußbergstraße, also noch vor der Beer-Hofmann-Gasse, habe der Beschwerdeführer, der sich im letzten Drittel der Fahrzeugkolonne befunden habe, einen vor ihm fahrenden Pkw überholt, obwohl er nicht habe erkennen können, daß er sich nach dem Überholvorgang würde einordnen können, ohne andere zu gefährden bzw. zu behindern. Bei einem Tiefenabstand von ca. 10 m zwischen zwei Fahrzeugkolonnen sei ein ordnungsgemäßes Einordnen in eine Fahrzeugkolonne bei einer Geschwindigkeit des Beschwerdeführers von ca. 70 km/h bzw. einer Geschwindigkeit des Überholten von ca. 50 km/h nicht möglich. Wie bereits in der Anzeige angeführt, habe der Beschwerdeführer den Überholvorgang in Höhe der ONr. 54 der Rußbergstraße, also ca. 20 bis 30 m nach der Beer-Hofmann-Gasse begonnen und nicht, wie der Beschwerdeführer angebe, vor der Kreuzung mit der Beer-Hofmann-Gasse beendet. Ein Überholen bei Gegenverkehr sei allein schon deshalb verboten, weil ein anderer Fahrzeuglenker, insbesondere der Gegenverkehr, gefährdet werden könnte und nicht auch tatsächlich gefährdet wird, wie es im konkreten Fall gewesen sei. Die erfolgte Behinderung des entgegenkommenden Fahrzeuglenkers habe durch das Aufleuchten der Bremslichter festgestellt werden können. Weiters sei durch die Fahrzeugstellung, der Pkw sei durch das Bremsmanöver vorne eingeknickt, einwandfrei ersichtlich gewesen, daß der entgegenkommende Pkw-Lenker sein Fahrzeug habe abbremsen müssen und daß es sich nicht um ein bloßes Antippen des Bremspedales gehandelt habe. Das Aufleuchten der Bremslichter sei über eine längere Zeit hindurch zu erkennen gewesen. Der Standort des Meldungslegers zur Tatzeit sei in Wien römisch 21 , Rußbergstraße 34 (Endstelle der Straßenbahnlinie 132), am Gehsteigrand des Fußgeherüberganges gewesen. Die Angaben des Beschwerdeführers, daß durch Fußgänger bzw. durch auf die Straßenbahn wartende Personen die Sicht des Meldungslegers verstellt bzw. nicht einwandfrei gewesen sei, sei unrichtig. Die Straßenbahnhaltestelle sei so platziert, daß durch wartende Personen die Sicht nicht beeinträchtigt gewesen sei. Weiters weise die Rußbergstraße vom Standort des Meldungslegers aus bis zum Edmund Hawranekplatz eine Fahrbahnverengung auf und es sei durch eine Absperrkette auf Seite der geraden O-Nummern und durch ein Wartehäuschen, das ca. 1 m von der Fahrbahn entfernt sei, ein Begehen des Gehsteiges bis zum Edmund Hawranekplatz unmöglich. Der Beschwerdeführer gebe weiters an, daß die vor ihm fahrenden Fahrzeuge lediglich eine Fahrgeschwindigkeit von ca. 30 km/h gehabt hätten, und ihm eine Geschwindigkeitsüberschreitung daher nicht zur Last gelegt werden könnte, da er nach seinen Angaben nur ca. 50 km/h gefahren sei. Dazu sei zu sagen, daß die Fahrzeugkolonne vom Sichtbarwerden bis zur Vorbeifahrt am Standort des Meldungslegers eine gleichbleibende Fahrgeschwindigkeit mit gleichbleibendem Tiefenabstand von ca. 10 m aufgewiesen habe. Die vom Meldungsleger geschätzte Fahrgeschwindigkeit der Fahrzeugkolonne bei der Vorbeifahrt an seinem Standort habe ca. 50 km/h betragen. Aus diesem Grund sei daher als erwiesen anzusehen, daß der Beschwerdeführer bei dem Überholvorgang die Fahrgeschwindigkeit überschritten habe. Der Vorfall sei dem Meldungsleger noch in guter Erinnerung.
In seiner mit 15. Mai 1979 datierten Stellungnahme zu diesem Bericht des Meldungslegers beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung eines Ortsaugenscheines, weil sich bei diesem die Sichtbehinderung durch zwei Wartehäuschen der Straßenbahn und des sich daran anschließenden Würstelstandes eindeutig ergeben würde. Außerdem würde sich ergeben, daß man von diesem Standplatz lediglich die Vorder- oder die Hinterseite von Fahrzeugen sehen könne, je nach dem, ob sie sich nähern oder entfernen. Man könne aber bei einer solchen Sichtmöglichkeit weder die Geschwindigkeit noch den eingehaltenen Abstand exakt bestimmen, insbesondere dann, wenn es sich um relativ geringfügige Differenzen handle. Die Rückrechnung der Verhältnisse bezüglich der Geschwindigkeit und des Abstandes aus der Situation, wie sie sich beim Vorbeifahren ergeben habe, sei zweifellos nicht geeignet, die tatsächlich vorangegangenen Verhältnisse zu beurteilen, zumal dann nicht, wenn die Entfernung rund 250 bis 300 m betrage. Desgleichen erscheine die Entfernung zu groß, um von dem vorerwähnten Standpunkt aus das Einknicken des Pkw infolge des Bremsmanövers in der beschriebenen Deutlichkeit zu erkennen. Außerdem sei es unrichtig, von einem Kolonnenverkehr zu sprechen, weil ein solcher nicht vorgelegen habe. Es habe vielmehr eine "eher lockere Verkehrsdichte" vorgelegen.
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Floridsdorf, vom 11. Juni 1979 wurde der Beschwerdeführer sodann neuerlich für schuldig befunden, er habe am 11. Dezember 1978 um 7.55 Uhr in Wien XXI, Rußbergstraße zwischen ONr. 54 und Edmund Hawranekplatz, als Lenker des dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw 1.) überholt, obwohl er nicht einwandfrei habe erkennen können, daß er sein Kraftfahrzeug nach dem Überholvorgang wieder einordnen könne, ohne andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden oder zu behindern, 2.) trotz Gegenverkehrs überholt, und 3.) die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit erheblich überschritten, und dadurch Verwaltungsübertretungen 1.) nach § 99 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit § 16 Abs. 1 lit. c, 2.) § 99 Abs. 3 lit. a in Verbindung mitMit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Floridsdorf, vom 11. Juni 1979 wurde der Beschwerdeführer sodann neuerlich für schuldig befunden, er habe am 11. Dezember 1978 um 7.55 Uhr in Wien römisch 21 , Rußbergstraße zwischen ONr. 54 und Edmund Hawranekplatz, als Lenker des dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw 1.) überholt, obwohl er nicht einwandfrei habe erkennen können, daß er sein Kraftfahrzeug nach dem Überholvorgang wieder einordnen könne, ohne andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden oder zu behindern, 2.) trotz Gegenverkehrs überholt, und 3.) die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit erheblich überschritten, und dadurch Verwaltungsübertretungen 1.) nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, Litera c,, 2.) Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, in Verbindung mit
§ 16 Abs. 1 lit. a, und 3.) § 99 Abs. 3 lit. a in Verbindung mitParagraph 16, Absatz eins, Litera a,, und 3.) Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, in Verbindung mit
§ 20 Abs. 2 StVO 1960 begangen zu haben. Über den BeschwerdeführerParagraph 20, Absatz 2, StVO 1960 begangen zu haben. Über den Beschwerdeführer
wurden daher neuerdings die schon in der Strafverfügung vom 12. Februar 1979 ausgesprochenen Strafen verhängt. In der Begründung dieses Straferkenntnisses berief sich die Behörde auf die Ausführungen in der Anzeige und der Stellungnahme des Meldungslegers vom 14. März 1979 und führte noch aus, daß der Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung eines Lokalaugenscheines im Hinblick darauf als nicht sinnvoll erscheine, daß die Situation zur Tatzeit nicht rekonstruiert werden könne.
Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig die Berufung ein, in welcher er im wesentlichen seine bisherigen Ausführungen wiederholte.
Am 18. August 1980 wurde der Meldungsleger als Zeuge vernommen, wobei er einleitend darauf hinwies, daß die vom Beschwerdeführer in seinem Einspruch und in der Berufung gemachten Angaben nicht den Tatsachen entsprechen würden. Der Beschwerdeführer sei mit seinem Pkw nicht direkt am Schutzweg in Wien XXI, Rußbergstraße 32 (Endstelle der Linie 132), angehalten worden, sondern wenige Meter danach. Außerdem habe der Beschwerdeführer seinen Pkw nicht am Fahrbahnrand abgestellt, sondern einfach am Gehsteig in Wien XXI, Rußbergstraße 32. Dazu sei er aber vom Meldungsleger nicht aufgefordert bzw. angewiesen worden. Eine Behinderung des Fußgängerüberganges bzw. Fahrzeugverkehrs sei demnach nicht gegeben gewesen. Um die Angelegenheit jedoch nicht auf die Spitze zu treiben, sei bezüglich des vorschriftswidrigen Haltens auf dem Gehsteig keine Anzeige erstattet worden. Vom Standort des Meldungslegers aus gesehen habe sich keine Sichtbehinderung durch irgendwelche Wartehäuschen oder einen Würstelstandplatz ergeben. Der genannte Vorfall habe sich nicht, wie vom Beschwerdeführer angegeben, in einer Entfernung von etwa 250 bis 300 m, sondern, wie in der Anzeige angeführt, von 100 bis 150 m ereignet. Außerdem sei sehr wohl Kolonnenverkehr vorgelegen und nicht, wie vom Beschwerdeführer behauptet, eine lockere Verkehrsdichte. In Erwiderung auf den Vorwurf des Beschwerdeführers, daß der Meldungsleger bezüglich des Beginnes des Überholmanövers widersprüchliche Angaben gemacht habe, führte der Meldungsleger in diesem Zusammenhang noch aus, wie aus dem Bericht vom 14. März 1979 einwandfrei hervorgehe, sei das Überholmanöver in Höhe der ONr. 54 der Rußbergstraße begonnen worden, "also aus der Sichtweite des Meldungslegers gesehen noch vor der Beer-Hofmann-Gasse". Wäre es tatsächlich so gewesen, wie der Beschwerdeführer ausgeführt habe, so hätte er sich gemäß § 16 Abs. 2 lit. c StVO 1960 strafbar gemacht. Abschließend verwies der Meldungsleger hinsichtlich seiner Angaben über die Fahrgeschwindigkeit des Beschwerdeführers auf die Ausführungen in seinem Bericht vom 14. März 1979 und betonte ausdrücklich, daß ihm der Vorfall noch in bester Erinnerung sei, obwohl er schon längere Zeit zurückliege.Am 18. August 1980 wurde der Meldungsleger als Zeuge vernommen, wobei er einleitend darauf hinwies, daß die vom Beschwerdeführer in seinem Einspruch und in der Berufung gemachten Angaben nicht den Tatsachen entsprechen würden. Der Beschwerdeführer sei mit seinem Pkw nicht direkt am Schutzweg in Wien römisch 21 , Rußbergstraße 32 (Endstelle der Linie 132), angehalten worden, sondern wenige Meter danach. Außerdem habe der Beschwerdeführer seinen Pkw nicht am Fahrbahnrand abgestellt, sondern einfach am Gehsteig in Wien römisch 21 , Rußbergstraße 32. Dazu sei er aber vom Meldungsleger nicht aufgefordert bzw. angewiesen worden. Eine Behinderung des Fußgängerüberganges bzw. Fahrzeugverkehrs sei demnach nicht gegeben gewesen. Um die Angelegenheit jedoch nicht auf die Spitze zu treiben, sei bezüglich des vorschriftswidrigen Haltens auf dem Gehsteig keine Anzeige erstattet worden. Vom Standort des Meldungslegers aus gesehen habe sich keine Sichtbehinderung durch irgendwelche Wartehäuschen oder einen Würstelstandplatz ergeben. Der genannte Vorfall habe sich nicht, wie vom Beschwerdeführer angegeben, in einer Entfernung von etwa 250 bis 300 m, sondern, wie in der Anzeige angeführt, von 100 bis 150 m ereignet. Außerdem sei sehr wohl Kolonnenverkehr vorgelegen und nicht, wie vom Beschwerdeführer behauptet, eine lockere Verkehrsdichte. In Erwiderung auf den Vorwurf des Beschwerdeführers, daß der Meldungsleger bezüglich des Beginnes des Überholmanövers widersprüchliche Angaben gemacht habe, führte der Meldungsleger in diesem Zusammenhang noch aus, wie aus dem Bericht vom 14. März 1979 einwandfrei hervorgehe, sei das Überholmanöver in Höhe der ONr. 54 der Rußbergstraße begonnen worden, "also aus der Sichtweite des Meldungslegers gesehen noch vor der Beer-Hofmann-Gasse". Wäre es tatsächlich so gewesen, wie der Beschwerdeführer ausgeführt habe, so hätte er sich gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Litera c, StVO 1960 strafbar gemacht. Abschließend verwies der Meldungsleger hinsichtlich seiner Angaben über die Fahrgeschwindigkeit des Beschwerdeführers auf die Ausführungen in seinem Bericht vom 14. März 1979 und betonte ausdrücklich, daß ihm der Vorfall noch in bester Erinnerung sei, obwohl er schon längere Zeit zurückliege.
Nachdem der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 10. September 1980 zum Ergebnis der zeugenschaftlichen Einvernahme des Meldungslegers Stellung genommen hatte, bestätigte die Wiener Landesregierung mit Bescheid vom 25. Februar 1981 auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Floridsdorf, vom 11. Juni 1979 "mit der Abänderung in der Schuldfrage und im Ausmaß der Geldstrafe, daßNachdem der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 10. September 1980 zum Ergebnis der zeugenschaftlichen Einvernahme des Meldungslegers Stellung genommen hatte, bestätigte die Wiener Landesregierung mit Bescheid vom 25. Februar 1981 auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Floridsdorf, vom 11. Juni 1979 "mit der Abänderung in der Schuldfrage und im Ausmaß der Geldstrafe, daß
die verbale Tatumschreibung zu lauten hat: ..... überholt, obwohl
dadurch andere entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet und behindert wurden". Außerdem wurden die Ersatzarreststrafen zu den ersten beiden Übertretungen auf je 24 Stunden und zur dritten Übertretung auf 9 Stunden herabgesetzt.
Nach einer Wiedergabe der wesentlichen Berufungsausführungen und der Angaben des Meldungslegers führte die belangte Behörde in der Begründung dieses Bescheides aus, es bestehe für sie keine Veranlassung, die Angaben des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen, da dieser nicht nur auf Grund des Diensteides, sondern auf Grund der zeugenschaftlichen Einvernahme unter besonderer Wahrheitspflicht stehe, zumal sie den maßgeblichen Sachverhalt in klarer, widerspruchsfreier, schlüssiger und bestimmter Weise "wiederlegt" (offensichtlich gemeint: wiedergeben). Zudem könne es einem im Straßenverkehr geschulten Organ der Sicherheitswache in jedem Fall zugemutet werden, für den Verkehr relevante Sachverhalte zu erkennen und wiederzugeben. Damit sei nicht gesagt, daß den Aussagen eines Sicherheitswachebeamten grundsätzlich mehr Glauben geschenkt werden dürfe, als denen anderer Staatsbürger, denen es nicht verwehrt sei, in solchen Fällen entsprechende Gegenbeweise anzutreten. Mit der bloßen Behauptung, die Angaben des Meldungslegers seien unrichtig, könne aber ein derartiger Beweis nicht geführt werden. Der vom Beschwerdeführer beantragte Lokalaugenschein sei nicht in Erwägung gezogen worden, da es nicht mehr möglich sei, die gleiche Verkehrssituation, wie sie zum Tatzeitpunkt geherrscht habe, wieder herzustellen. Daraus ergebe sich, daß der Beschwerdeführer entgegen seinem Vorbringen sehr wohl die ihm zur Last gelegten Delikte gesetzt habe, weshalb der Schuldspruch der Behörde erster Instanz zu bestätigen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde sowie nach Abhaltung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung erwogen hat:
1.) Zur Übertretung des § 16 Abs. 1 lit. c StVO 1960: 1.) Zur Übertretung des Paragraph 16, Absatz eins, Litera c, StVO 1960:
Nach dieser Bestimmung darf der Lenker eines Fahrzeuges nicht überholen, wenn er nicht einwandfrei erkennen kann, daß er sein Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr einordnen kann, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern.
Entsprechend den schon wiedergegebenen Ausführungen in der Anzeige hat der mit seinem Pkw in der Mitte einer aus etwa zehn Fahrzeugen bestehenden Fahrzeugkolonne fahrende Beschwerdeführer einen vor ihm fahrenden Pkw in der Höhe des Hauses Rußbergstraße 54 überholt, obwohl er nicht erkennen konnte, daß er sein Fahrzeug nach dem Überholvorgang einordnen kann, ohne andere Verkehrsteilnehmern zu gefährden bzw. zu behindern. In seinem Bericht vom 14. März 1979 hat der Meldungsleger seine diesbezüglichen Angaben im wesentlichen bestätigt und noch ergänzend ausgeführt, daß bei einem Tiefenabstand von ca. 10 m zwischen zwei Fahrzeugkolonnen ein ordnungsgemäßes Einordnen in eine Fahrzeugkolonne "bei einer Geschwindigkeit des Angezeigten von ca. 70 km/h bzw. einer Geschwindigkeit des Überholten von 50 km/h nicht möglich" sei.
Demgegenüber hat der Beschwerdeführer im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nach der Aktenlage zu dem Vorwurf der Übertretung des § 16 Abs. 1 lit. c leg. cit. im wesentlichen lediglich die Behinderung entgegenkommender Fahrzeuglenker in Abrede gestellt und überdies, bezogen auf sämtliche ihm zur Last gelegten Übertretungen, auch in der vorliegenden Beschwerde geltend gemacht, daß der Meldungsleger infolge eines Straßenbahnwartehäuschens sowie eines Würstelstandes keine ausreichende Möglichkeit gehabt habe, das für die Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers relevante Verkehrsgeschehen zu beobachten.Demgegenüber hat der Beschwerdeführer im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nach der Aktenlage zu dem Vorwurf der Übertretung des Paragraph 16, Absatz eins, Litera c, leg. cit. im wesentlichen lediglich die Behinderung entgegenkommender Fahrzeuglenker in Abrede gestellt und überdies, bezogen auf sämtliche ihm zur Last gelegten Übertretungen, auch in der vorliegenden Beschwerde geltend gemacht, daß der Meldungsleger infolge eines Straßenbahnwartehäuschens sowie eines Würstelstandes keine ausreichende Möglichkeit gehabt habe, das für die Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers relevante Verkehrsgeschehen zu beobachten.
Zunächst ist unter Bezugnahme auf die vom Beschwerdeführer bestrittene Behinderung entgegenkommender Fahrzeuge zu erwidern, daß nach dem vorstehend bereits wiedergegebenen Wortlaut des § 16 Abs. 1 lit. c StVO 1960 für eine Übertretung dieser Bestimmung nicht eine konkrete Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer erforderlich (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 20. November 1967, Zl. 1232/66), sondern wesentlich ist, daß ein Überholvorgang begonnen wird, obwohl der Lenker des überholenden Fahrzeuges nicht erkennen kann, daß er sein Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr einordnen kann, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern. Die Bestrafung wegen Übertretung der in Rede stehenden Vorschrift kann demgemäß sogar dann zu Recht erfolgen, wenn gar kein Gegenverkehr stattgefunden hat. (Vgl. jedoch ungeachtet dessen die hg. Ausführungen zur Frage der Gefährdung und Behinderung entgegenkommender Fahrzeuglenker im Zusammenhang mit der Übertretung des § 16 Abs. 1 lit. a StVO 1960.) Angesichts der Tatsache, daß der Beschwerdeführer den gegenständlichen Überholvorgang - auf einer gerade verlaufenden Straße - begonnen hat, obwohl mehrere Fahrzeuge vor ihm gefahren sind, also für ihn nicht einwandfrei erkennbar sein konnte, daß er sein Fahrzeug nach dem Überholvorgang ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer wieder einordnen kann, kann der Gerichtshof der belangten Behörde nicht entgegentreten, wenn sie den Beschwerdeführer der in Rede stehenden Übertretung schuldig erkannt hat; dies ungeachtet des Einwandes des Beschwerdeführers, daß der Meldungsleger keine ausreichende Sichtmöglichkeit gehabt habe, da die Angaben des Meldungslegers bezüglich seiner Sichtweite von ca. 250 m unter dem Gesichtspunkt durchaus glaubwürdig erscheinen, daß der Meldungsleger nicht nur keine Veranlassung, sondern auch gar keine Möglichkeit gehabt hätte, dem auf ihn zufahrenden Beschwerdeführer so zeitgerecht ein Anhaltezeichen zu geben, daß das Fahrzeug des Beschwerdeführers in unmittelbarer Nähe des Meldungslegers zum Stillstand kommen konnte, wenn er nicht in der Lage gewesen wäre, die Fahrweise des Beschwerdeführers im Bereich des gegenständlichen Tatortes zur Tatzeit zu beobachten. Im übrigen hat der Meldungsleger anläßlich seiner zeugenschaftlichen Einvernahme dezidiert erklärt, daß sich von seinem Standort aus weder durch irgendwelche Wartehäuschen noch durch einen Würstelstand eine Sichtbehinderung ergeben hätte. Bei dieser Sachlage kann der Gerichtshof der belangten Behörde im Hinblick auf die Bestimmung des § 46 AVG 1950 auch nicht entgegentreten, wenn sie - schon wegen der mangelnden Rekonstruierbarkeit des gesamten damaligen Verkehrsgeschehens - von der Abhaltung des vom Beschwerdeführer beantragten Augenscheines Abstand genommen hat.Zunächst ist unter Bezugnahme auf die vom Beschwerdeführer bestrittene Behinderung entgegenkommender Fahrzeuge zu erwidern, daß nach dem vorstehend bereits wiedergegebenen Wortlaut des Paragraph 16, Absatz eins, Litera c, StVO 1960 für eine Übertretung dieser Bestimmung nicht eine konkrete Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer erforderlich vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 20. November 1967, Zl. 1232/66), sondern wesentlich ist, daß ein Überholvorgang begonnen wird, obwohl der Lenker des überholenden Fahrzeuges nicht erkennen kann, daß er sein Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr einordnen kann, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern. Die Bestrafung wegen Übertretung der in Rede stehenden Vorschrift kann demgemäß sogar dann zu Recht erfolgen, wenn gar kein Gegenverkehr stattgefunden hat. (Vgl. jedoch ungeachtet dessen die hg. Ausführungen zur Frage der Gefährdung und Behinderung entgegenkommender Fahrzeuglenker im Zusammenhang mit der Übertretung des Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, StVO 1960.) Angesichts der Tatsache, daß der Beschwerdeführer den gegenständlichen Überholvorgang - auf einer gerade verlaufenden Straße - begonnen hat, obwohl mehrere Fahrzeuge vor ihm gefahren sind, also für ihn nicht einwandfrei erkennbar sein konnte, daß er sein Fahrzeug nach dem Überholvorgang ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer wieder einordnen kann, kann der Gerichtshof der belangten Behörde nicht entgegentreten, wenn sie den Beschwerdeführer der in Rede stehenden Übertretung schuldig erkannt hat; dies ungeachtet des Einwandes des Beschwerdeführers, daß der Meldungsleger keine ausreichende Sichtmöglichkeit gehabt habe, da die Angaben des Meldungslegers bezüglich seiner Sichtweite von ca. 250 m unter dem Gesichtspunkt durchaus glaubwürdig erscheinen, daß der Meldungsleger nicht nur keine Veranlassung, sondern auch gar keine Möglichkeit gehabt hätte, dem auf ihn zufahrenden Beschwerdeführer so zeitgerecht ein Anhaltezeichen zu geben, daß das Fahrzeug des Beschwerdeführers in unmittelbarer Nähe des Meldungslegers zum Stillstand kommen konnte, wenn er nicht in der Lage gewesen wäre, die Fahrweise des Beschwerdeführers im Bereich des gegenständlichen Tatortes zur Tatzeit zu beobachten. Im übrigen hat der Meldungsleger anläßlich seiner zeugenschaftlichen Einvernahme dezidiert erklärt, daß sich von seinem Standort aus weder durch irgendwelche Wartehäuschen noch durch einen Würstelstand eine Sichtbehinderung ergeben hätte. Bei dieser Sachlage kann der Gerichtshof der belangten Behörde im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 46, AVG 1950 auch nicht entgegentreten, wenn sie - schon wegen der mangelnden Rekonstruierbarkeit des gesamten damaligen Verkehrsgeschehens - von der Abhaltung des vom Beschwerdeführer beantragten Augenscheines Abstand genommen hat.
2.) Zur Übertretung des § 16 Abs. 1 lit. a StVO 1960: 2.) Zur Übertretung des Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, StVO 1960:
Nach dieser Bestimmung darf der Lenker eines Fahrzeuges nicht überholen, wenn andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, gefährdet oder behindert werden könnten oder wenn nicht genügend Platz für ein gefahrloses überholen vorhanden ist.
Die belangte Behörde hat den diesbezüglichen Teil des Spruches des Straferkenntnisses der Behörde erster Instanz dahin gehend geändert, daß der Beschwerdeführer die erwähnte Bestimmung dadurch übertreten habe, daß er überholt habe, "obwohl dadurch andere entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet und behindert wurden". Auch diesen Teil des Schuldspruches hat die belangte Behörde entsprechend der vorstehenden Sachverhaltsdarstellung im wesentlichen mit dem Hinweis auf die schon wiedergegebenen Ausführungen des Meldungslegers in der Anzeige, in seinem Bericht vom 14. März 1979 sowie anläßlich seiner Einvernahme als Zeuge begründet.
Da der Beschwerdeführer nicht bestritten hat, zur Tatzeit auf der Rußbergstraße ein Überholmanöver durchgeführt zu haben, bleibt im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Bestrafung lediglich zu untersuchen, ob die belangte Behörde nach dem ihr vorgelegenen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu Recht davon ausgegangen ist, daß der Beschwerdeführer im Zuge des in Rede stehenden Überholmanövers "entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet und behindert" hat.
Dem gesamten Beschwerdevorbringen nach wendet sich der Beschwerdeführer angesichts der Divergenzen zwischen seinen und den Angaben des Meldungslegers vor allem im vorliegenden Zusammenhang gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung.
Gemäß § 45 Abs. 2 AVG 1950 (§ 24 VStG 1950) hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Gemäß § 46 AVG 1950 (§ 24 VStG 1950) kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 24. Mai 1974, Slg. N. F. Nr. 8619/A, ausgeführt, der in dieser Gesetzesstelle normierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeute nicht, daß der in der Begründung des Bescheides niedergelegte Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliege. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG 1950 habe nur zur Folge, daß - sofern in den besonderen Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt sei - die Würdigung der Beweise keinen anderen gesetzlichen Regeln unterworfen sei. Diese Regelung schließe keinesfalls eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung aus, ob der Sachverhalt genügend ermittelt ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Schlüssig seien aber solche Erwägungen nur dann, wenn sie unter anderem den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut, entsprechen. Wesentliche Mängel der Sachverhaltsfeststellung einschließlich der Beweiswürdigung führten daher zur Aufhebung eines Bescheides.Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, AVG 1950 (Paragraph 24, VStG 1950) hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Gemäß Paragraph 46, AVG 1950 (Paragraph 24, VStG 1950) kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 24. Mai 1974, Slg. N. F. Nr. 8619/A, ausgeführt, der in dieser Gesetzesstelle normierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeute nicht, daß der in der Begründung des Bescheides niedergelegte Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliege. Die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, AVG 1950 habe nur zur Folge, daß - sofern in den besonderen Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt sei - die Würdigung der Beweise keinen anderen gesetzlichen Regeln unterworfen sei. Diese Regelung schließe keinesfalls eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung aus, ob der Sachverhalt genügend ermittelt ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Schlüssig seien aber solche Erwägungen nur dann, wenn sie unter anderem den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut, entsprechen. Wesentliche Mängel der Sachverhaltsfeststellung einschließlich der Beweiswürdigung führten daher zur Aufhebung eines Bescheides.
Nach den schon in der Sachverhaltsdarstellung dieses Erkenntnisses wiedergegebenen Ausführungen in der Anzeige hat der Beschwerdeführer das gegenständliche Überholmanöver trotz Gegenverkehrs begonnen, wobei der entgegenkommende Fahrzeuglenker gezwungen war, sein Fahrzeug abzubremsen, um dem Beschwerdeführer ein rechtzeitiges Einordnen in die Fahrzeugkolonne zu ermöglichen, "ansonsten wäre es zum VU. gekommen". In dem schon erwähnten ergänzenden Bericht vom 14. März 1979 führte der Meldungsleger dazu noch aus, die erfolgte Behinderung des entgegenkommenden Fahrzeuglenkers habe durch das Aufleuchten der Bremslichter festgestellt werden können. Weiters sei durch die Fahrzeugstellung, der Pkw sei durch das Bremsmanöver vorne eingeknickt, einwandfrei ersichtlich gewesen, daß der entgegenkommende Pkw-Lenker sein Fahrzeug habe abbremsen müssen, und es sich nicht um ein bloßes Antippen des Bremspedales gehandelt habe. Das Aufleuchten der Bremslichter sei über eine längere Zeit hindurch zu erkennen gewesen. Der Meldungsleger hat diese Beobachtungen entsprechend seinen wiederholten diesbezüglichen Erklärungen aus einer Entfernung von 100 bis 150 m gemacht.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vermag der Gerichtshof in den geschilderten Angaben des Meldungslegers - auch hinsichtlich des von der belangten Behörde als erwiesen angenommenen Tatortes - keine Unschlüssigkeit zu erkennen, da der Meldungsleger von seinem schräg zum Tatort gelegenen Standplatz aus nicht nur das - offensichtlich in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Überholmanöver des Beschwerdeführers stehende - Aufleuchten der Bremslichter des dem Beschwerdeführer entgegenkommenden Fahrzeuges, sondern auch das erwähnte "Einknicken" desselben gesehen haben konnte. Dazu kommt, daß der Beschwerdeführer selbst anläßlich der Anhaltung durch den Meldungsleger diesem gegenüber entsprechend den Ausführungen in der Anzeige gemeint hat: "Was kann ich dafür, wenn der Entgegenkommende ängstlich ist und die Bremsen betätigt". Denn damit hat der Beschwerdeführer immerhin das Bremsmanöver eines ihm anläßlich des in Rede stehenden Überholvorganges entgegenkommenden Fahrzeuglenkers zugegeben. Daß die belangte Behörde das Bremsmanöver des entgegenkommenden Fahrzeuglenkers entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht als Ausdruck übertriebener Ängstlichkeit gewertet hat, sondern dem Spruch ihres Bescheides zufolge davon ausgegangen ist, daß der Beschwerdeführer diesen entgegenkommenden Fahrzeuglenker durch das Überholmanöver gefährdet und behindert hat, kann ihr auf Grund der in sich widerspruchsfreien Sachverhaltsdarstellung des Meldungslegers nicht als fehlerhafte Beweiswürdigung angelastet werden. Da die belangte Behörde überdies keine im Sinne des § 42 Abs. 2 lit. cEntgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vermag der Gerichtshof in den geschilderten Angaben des Meldungslegers - auch hinsichtlich des von der belangten Behörde als erwiesen angenommenen Tatortes - keine Unschlüssigkeit zu erkennen, da der Meldungsleger von seinem schräg zum Tatort gelegenen Standplatz aus nicht nur das - offensichtlich in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Überholmanöver des Beschwerdeführers stehende - Aufleuchten der Bremslichter des dem Beschwerdeführer entgegenkommenden Fahrzeuges, sondern auch das erwähnte "Einknicken" desselben gesehen haben konnte. Dazu kommt, daß der Beschwerdeführer selbst anläßlich der Anhaltung durch den Meldungsleger diesem gegenüber entsprechend den Ausführungen in der Anzeige gemeint hat: "Was kann ich dafür, wenn der Entgegenkommende ängstlich ist und die Bremsen betätigt". Denn damit hat der Beschwerdeführer immerhin das Bremsmanöver eines ihm anläßlich des in Rede stehenden Überholvorganges entgegenkommenden Fahrzeuglenkers zugegeben. Daß die belangte Behörde das Bremsmanöver des entgegenkommenden Fahrzeuglenkers entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht als Ausdruck übertriebener Ängstlichkeit gewertet hat, sondern dem Spruch ihres Bescheides zufolge davon ausgegangen ist, daß der Beschwerdeführer diesen entgegenkommenden Fahrzeuglenker durch das Überholmanöver gefährdet und behindert hat, kann ihr auf Grund der in sich widerspruchsfreien Sachverhaltsdarstellung des Meldungslegers nicht als fehlerhafte Beweiswürdigung angelastet werden. Da die belangte Behörde überdies keine im Sinne des Paragraph 42, Absatz 2, Litera c
Z. 3 VwGG 1965 relevanten Ermittlungen unterlassen hat - mit einem Augenschein hätten wegen der schon vorstehend erwähnten Unmöglichkeit der Wiederholung des gesamten Verkehrsgeschehens zur Tatzeit auch im vorliegenden Zusammenhang keine weiteren Erkenntnisse gewonnen werden können -, kann der Gerichtshof der belangten Behörde auch unter diesem Gesichtspunkt nicht entgegentreten, wenn sie den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des § 16 Abs. 1 lit. a StVO 1960 bestraft hat.Ziffer 3, VwGG 1965 relevanten Ermittlungen unterlassen hat - mit einem Augenschein hätten wegen der schon vorstehend erwähnten Unmöglichkeit der Wiederholung des gesamten Verkehrsgeschehens zur Tatzeit auch im vorliegenden Zusammenhang keine weiteren Erkenntnisse gewonnen werden können -, kann der Gerichtshof der belangten Behörde auch unter diesem Gesichtspunkt nicht entgegentreten, wenn sie den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 bestraft hat.
3.) Zur Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO 1960: 3.) Zur Übertretung des Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960:
Zufolge dieser Bestimmung darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h fahren, sofern die Behörde nicht eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt (§ 43 Abs. 1) oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt (§ 43 Abs. 4).Zufolge dieser Bestimmung darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h fahren, sofern die Behörde nicht eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt (Paragraph 43, Absatz eins,) oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt (Paragraph 43, Absatz 4,).
Die belangte Behörde hat - ebenfalls gestützt auf die diesbezüglichen Angaben des Meldungslegers - entsprechend dem Punkt 3.) des Spruches des angefochtenen Bescheides als erwiesen angenommen, daß der Beschwerdeführer im Zuge des in Rede stehenden Überholmanövers "die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit erheblich überschritten hat". Der Beschwerdeführer macht auch im vorliegenden Zusammenhang eine mangelhafte Beweiswürdigung der belangten Behörde geltend und betont insbesondere, daß das von ihm überholte Fahrzeug lediglich eine Geschwindigkeit von 30 km/h eingehalten habe.
Unter Hinweis auf die vorstehend wiedergegebenen Bestimmungen über die Beweiswürdigung und die dazu ergangene hg. Judikatur stellt sich daher auch im Zusammenhang mit dieser Übertretung neuerlich die Frage, ob der belangten Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung insofern Fehler unterlaufen sind, als sie den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt hat oder auf Grund unschlüssiger Erwägungen zu einem Schuldspruch des Beschwerdeführers gelangt ist.
Ausgehend von der in ständiger Judikatur vertretenen Auffassung des Gerichtshofes, daß den Sicherheitsorganen grundsätzlich ein im Schätzungswege gewonnenes Urteil darüber zuzubilligen ist, ob ein Fahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet, kann der belangten Behörde zunächst insofern nicht entgegengetreten werden, als sie den Angaben des Meldungslegers gefolgt ist, wonach die an ihm vorbeifahrende Fahrzeugkolonne eine Geschwindigkeit von ca. 50 km/h eingehalten hat. Daraus folgt aber, daß der Beschwerdeführer diese - im Ortsgebiet höchstzulässige - Geschwindigkeit im Zuge des gegenständlichen Überholmanövers überschritten haben muß. Daß diese Geschwindigkeitsüberschreitung entsprechend dem Wortlaut des Punktes 3.) des angefochtenen Bescheides erheblich war - der Meldungsleger hat die Geschwindigkeit des Fahrzeuges des Beschwerdeführers mit ca. 70 km/h angegeben - läßt sich auch daraus ableiten, daß der Beschwerdeführer selbst im Einspruch gegen die Strafverfügung ausdrücklich "die Stärke und Rasanz" seines Fahrzeuges hervorgehoben hat (der Anzeige zufolge handelte es sich um einen "Citroen MA-MJ"), was nur als Hinweis auf das besondere Beschleunigungsvermögen dieses Fahrzeuges verstanden werden kann, mit welchem sich ein sehr rasches Erreichen einer über der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit erklären läßt, weshalb selbst im Falle der Richtigkeit der Behauptung des Beschwerdeführers, das Fahrzeug vor ihm sei nur mit 30 km/h gefahren, keineswegs ausgeschlossen werden kann, daß der Beschwerdeführer im Zuge des - sehr rasch durchgeführten - Überholmanövers erheblich schneller als 50 km/h gefahren ist. Außerdem hat der Beschwerdeführer in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung ausdrücklich hervorgehoben, den in Rede stehenden Überholvorgang "mit einer Geschwindigkeit von max. 50 km/h" beendet zu haben, woraus geschlossen werden kann, daß er diese Geschwindigkeit vorher - wenn auch noch so kurzfristig, was an der Tatbestandsverwirklichung nichts ändert - im angeführten Ausmaß überschritten hat.
Der Gerichtshof sieht daher auch im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Schuldspruch keinen Grund zu der Annahme, daß die belangte Behörde Verfahrensvorschriften verletzt hat, bei deren Vermeidung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
Der Beschwerdeführer vermochte sohin insgesamt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weshalb die Beschwerde hinsichtlich sämtlicher angelasteten Verwaltungsübertretungen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 316/1976 als unbegründet abzuweisen war.Der Beschwerdeführer vermochte sohin insgesamt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weshalb die Beschwerde hinsichtlich sämtlicher angelasteten Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1976, als unbegründet abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 lit. a, b und d leg. cit. in Verbindung mit Art. I B Ziff. 4, 5 und 6 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz 2, Litera a, b und d leg. cit. in Verbindung mit Artikel römisch eins, B Ziff. 4, 5 und 6 der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1981,.
Wien, am 10. Juli 1981
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1981020108.X00Im RIS seit
19.02.2004Zuletzt aktualisiert am
18.01.2019