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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §66 Abs1;Rechtssatz
Einem (zur Entziehung der Lenkerberechtigung) zusätzlichen Spruchteil, mit dem festgestellt wird, dass dem Bfr nicht nur die erforderliche Verkehrszuverlässigkeit im außerordentlichen Maße mangelt, sondern derzeit auch seine geistige Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht gegeben ist, kommt keine selbständige rechtliche Bedeutung zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1980003551.X02Im RIS seit
23.01.2004