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L50003 Pflichtschule allgemeinbildend NiederösterreichNorm
B-VG Art116 Abs4;Rechtssatz
Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 14 NÖ Pflichtschulgesetz, da keine Vermengung der eigenen und des übertragenen Wirkungsbereiches daraus zu entnehmen ist.Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Paragraph 14, NÖ Pflichtschulgesetz, da keine Vermengung der eigenen und des übertragenen Wirkungsbereiches daraus zu entnehmen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1979003211.X04Im RIS seit
29.01.2004Zuletzt aktualisiert am
06.08.2008