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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §39 Abs1 lita;Rechtssatz
In der in der Beschwerde gebrauchten Formulierung "Unter einem stelle ich den Antrag auf Zuspruch des Aufwandersatzes im Verfahren vor dem VwGH und für die anschließende mündliche Verhandlung" kann ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren iSd § 39 Abs 1 lit a VwGG 1965 nicht erblickt werden.In der in der Beschwerde gebrauchten Formulierung "Unter einem stelle ich den Antrag auf Zuspruch des Aufwandersatzes im Verfahren vor dem VwGH und für die anschließende mündliche Verhandlung" kann ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren iSd Paragraph 39, Absatz eins, Litera a, VwGG 1965 nicht erblickt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1981110007.X02Im RIS seit
26.04.2004