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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §11;Rechtssatz
Die Vollstreckungsbehörde ist gemäß § 4 VVG zur Anordnung der Ersatzvornahme berechtigt, wenn trotz Androhung der Ersatzvornahme mit den erforderlichen (Instandsetzungs-)Arbeiten noch nicht begonnen wurde, mag auch ein Unternehmen mit der Ausführung dieser Arbeiten schon beauftragt worden sein.Die Vollstreckungsbehörde ist gemäß Paragraph 4, VVG zur Anordnung der Ersatzvornahme berechtigt, wenn trotz Androhung der Ersatzvornahme mit den erforderlichen (Instandsetzungs-)Arbeiten noch nicht begonnen wurde, mag auch ein Unternehmen mit der Ausführung dieser Arbeiten schon beauftragt worden sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1981050079.X01Im RIS seit
12.03.2004