RS Vwgh 1981/9/8 81/05/0079

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.1981
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Vollstreckungsbehörde ist gemäß § 4 VVG zur Anordnung der Ersatzvornahme berechtigt, wenn trotz Androhung der Ersatzvornahme mit den erforderlichen (Instandsetzungs-)Arbeiten noch nicht begonnen wurde, mag auch ein Unternehmen mit der Ausführung dieser Arbeiten schon beauftragt worden sein.Die Vollstreckungsbehörde ist gemäß Paragraph 4, VVG zur Anordnung der Ersatzvornahme berechtigt, wenn trotz Androhung der Ersatzvornahme mit den erforderlichen (Instandsetzungs-)Arbeiten noch nicht begonnen wurde, mag auch ein Unternehmen mit der Ausführung dieser Arbeiten schon beauftragt worden sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1981050079.X01

Im RIS seit

12.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten