Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §11 Abs1;Rechtssatz
Im Falle der Ersatzvornahme auf grund eines baupolizeilichen Herstellungs- oder Instandsetzungsauftrages kann von einer rechtmäßigen Vollstreckung nur dann die Rede sein, wenn die vorgenommenen Arbeiten fachgerecht und dem baupolizeilichen Auftrag entsprechend durchgeführt worden sind. Nur in einem solchen Fall können die Vollstreckungskosten (die Kosten der Ersatzvornahme) dem Verpflichteten angelastet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1978000885.X01Im RIS seit
30.09.2003