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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §45 Abs1;Rechtssatz
Die Zurückweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem § 45 VwGG 1965 wegen entschiedener Sache setzt voraus, dass der Verwaltungsgerichtshof über dieses Begehren bereits entschieden hat.Die Zurückweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem Paragraph 45, VwGG 1965 wegen entschiedener Sache setzt voraus, dass der Verwaltungsgerichtshof über dieses Begehren bereits entschieden hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1981090087.X01Im RIS seit
16.04.2004