RS Vwgh 1981/9/9 3464/80

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Veröffentlicht am 09.09.1981
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Rechtssatz

Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat bei der Verwaltungsübertretung nach § 15 Abs 4 StVO den eingehaltenen seitlichen Abstand durch eine Entfernungsangabe, besteht sie in einer Zahl oder in einer Bandbreite zwischen zwei Zahlen, zu enthalten; es genügt nicht, lediglich die verba legalia des § 15 Abs 4 StVO wiederzugeben.Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat bei der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 15, Absatz 4, StVO den eingehaltenen seitlichen Abstand durch eine Entfernungsangabe, besteht sie in einer Zahl oder in einer Bandbreite zwischen zwei Zahlen, zu enthalten; es genügt nicht, lediglich die verba legalia des Paragraph 15, Absatz 4, StVO wiederzugeben.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Unterlassungsdelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1980003464.X01

Im RIS seit

25.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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