RS Vwgh 1981/9/9 0629/80

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Veröffentlicht am 09.09.1981
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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/09 Internationales Privatrecht

Rechtssatz

Wenn auch eine Eintragung (hier: eines Familiennamens) im Personenstandsbuch nach österreichischem Recht keine Rechtskraft (hier: der Namensfeststellung) schafft, sondern nur eine nicht der Rechtskraft fähige Beurkundung darstellt (siehe das bereits von der belangten Behörde zitierte Erkenntnis des VwGH 14.1.1969, 0864/68), so sind doch grundsätzlich Vornamen und Familiennamen von Ausländern bei Eintragung in Personenstandsbücher unverändert durch den Standesbeamten zu übernehmen, es sei denn, es liege ein Verstoß gegen den ordre public vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1980000629.X01

Im RIS seit

26.01.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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