Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §66 Abs1;Rechtssatz
Versicherungsbetrug im Zusammenhang mit der Vortäuschung des Diebstahles eines Kraftfahrzeuges ist eine "bestimmte Tatsache" im Sinne des § 66 Abs 1 KFG 1967.Versicherungsbetrug im Zusammenhang mit der Vortäuschung des Diebstahles eines Kraftfahrzeuges ist eine "bestimmte Tatsache" im Sinne des Paragraph 66, Absatz eins, KFG 1967.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1981020059.X01Im RIS seit
10.02.2004