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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §18 Abs3;Rechtssatz
Die Ziffer 6 des § 18 Abs 3 KOVG 1957 ist auch dann anzuwenden, wenn z. B. bei einem Beschädigten der Verlust des einen Oberschenkels und ein Teilverlust des anderen Oberschenkels besteht. Es genügt für die im § 18 Abs 3 vorletzter Satz KOVG 1957 gebotene Gleichbehandlung, daß eine Schädigung an den Oberschenkeln in funktioneller Hinsicht einem in der Ziffer 6 des § 18 Abs 3 KOVG 1957 enthaltenen Teilverlust gleichzuhalten ist.Die Ziffer 6 des Paragraph 18, Absatz 3, KOVG 1957 ist auch dann anzuwenden, wenn z. B. bei einem Beschädigten der Verlust des einen Oberschenkels und ein Teilverlust des anderen Oberschenkels besteht. Es genügt für die im Paragraph 18, Absatz 3, vorletzter Satz KOVG 1957 gebotene Gleichbehandlung, daß eine Schädigung an den Oberschenkeln in funktioneller Hinsicht einem in der Ziffer 6 des Paragraph 18, Absatz 3, KOVG 1957 enthaltenen Teilverlust gleichzuhalten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1979003116.X01Im RIS seit
27.01.2004