RS Vwgh 1981/9/11 3116/79

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Veröffentlicht am 11.09.1981
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §18 Abs3;
OFG §11 Abs4;
  1. KOVG 1957 § 18 heute
  2. KOVG 1957 § 18 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  3. KOVG 1957 § 18 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  4. KOVG 1957 § 18 gültig von 01.07.1972 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1972

Rechtssatz

Die Ziffer 6 des § 18 Abs 3 KOVG 1957 ist auch dann anzuwenden, wenn z. B. bei einem Beschädigten der Verlust des einen Oberschenkels und ein Teilverlust des anderen Oberschenkels besteht. Es genügt für die im § 18 Abs 3 vorletzter Satz KOVG 1957 gebotene Gleichbehandlung, daß eine Schädigung an den Oberschenkeln in funktioneller Hinsicht einem in der Ziffer 6 des § 18 Abs 3 KOVG 1957 enthaltenen Teilverlust gleichzuhalten ist.Die Ziffer 6 des Paragraph 18, Absatz 3, KOVG 1957 ist auch dann anzuwenden, wenn z. B. bei einem Beschädigten der Verlust des einen Oberschenkels und ein Teilverlust des anderen Oberschenkels besteht. Es genügt für die im Paragraph 18, Absatz 3, vorletzter Satz KOVG 1957 gebotene Gleichbehandlung, daß eine Schädigung an den Oberschenkeln in funktioneller Hinsicht einem in der Ziffer 6 des Paragraph 18, Absatz 3, KOVG 1957 enthaltenen Teilverlust gleichzuhalten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1979003116.X01

Im RIS seit

27.01.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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