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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §502 Abs5;Rechtssatz
Gründe im Sinne des § 502 Abs 5 ASVG, aus denen nachweislich eine Auswanderung nach dem 9.5.1945 möglich war und auf die der Betreffende keinen Einfluß hatte, müssen solche allgemeiner Art sein, die jeden Begünstigungswerber in ähnlicher Lage getroffen hätten. Der Mangel finanzieller Mittel einer Person im Jahre 1938, die von keiner politischen oder rassischen Verfolgung bedroht war, ihre Auswanderung vor Kriegsbeginn zu bewerkstelligen, fällt nicht darunter.Gründe im Sinne des Paragraph 502, Absatz 5, ASVG, aus denen nachweislich eine Auswanderung nach dem 9.5.1945 möglich war und auf die der Betreffende keinen Einfluß hatte, müssen solche allgemeiner Art sein, die jeden Begünstigungswerber in ähnlicher Lage getroffen hätten. Der Mangel finanzieller Mittel einer Person im Jahre 1938, die von keiner politischen oder rassischen Verfolgung bedroht war, ihre Auswanderung vor Kriegsbeginn zu bewerkstelligen, fällt nicht darunter.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1980000785.X01Im RIS seit
27.01.2004