Index
27/01 Rechtsanwälte;Norm
AHR §5 Z32b;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Davy, über die Beschwerde der ES in W, vertreten durch Dr. Johannes Schriefl, Rechtsanwalt in Wien III., Esteplatz 7, gegen den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Wasserrechtsangelegenheit (mitbeteiligte Partei: Stadt Wien), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Davy, über die Beschwerde der ES in W, vertreten durch Dr. Johannes Schriefl, Rechtsanwalt in Wien römisch drei., Esteplatz 7, gegen den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Wasserrechtsangelegenheit (mitbeteiligte Partei: Stadt Wien), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Stadt Wien ist gemäß § 122 Abs. 8 WRG 1959 verpflichtet, der Beschwerdeführerin vermögensrechtliche Nachteile in der Höhe von S 10.859,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.Die Stadt Wien ist gemäß Paragraph 122, Absatz 8, WRG 1959 verpflichtet, der Beschwerdeführerin vermögensrechtliche Nachteile in der Höhe von S 10.859,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Gemäß § 63 Abs. 2 VwGG 1965 wird das Exekutionsgericht Wien zur Vollstreckung des Erkenntnisses bestimmt.Gemäß Paragraph 63, Absatz 2, VwGG 1965 wird das Exekutionsgericht Wien zur Vollstreckung des Erkenntnisses bestimmt.
Begründung
Mit einem beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft vom 13. April 1978 eingelangten Schriftsatz stellte die mitbeteiligte Partei gemäß § 122 Abs. 3 WRG 1959 den Antrag, "der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft möge Frau ES, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Karl Burka, mit dem Sitz in Wien 5, Hamburgerstraße 10, auftragen, die Beanspruchung der Grundstücke 1549 EZ. 1347 und 1551 EZ. 83, beide in der KG. H, durch Vornahme der erforderlichen Vermessungs- und Vermarkungsarbeiten, sowie die Durchführung der Rohrlegungs- und Fernmeldekabelverlegungsarbeiten zu den in den beiden, der Grundeigentümerin bekannten Bedingungen der Servitutsverträge zu dulden". Auf Grund dieses Antrages hat sodann die belangte Behörde mit einstweiliger Verfügung vom 2. Mai 1978, Zl. 15.626/05-I 5/78 (zugestellt am 5. Mai 1978), gemäß § 122 Abs. 3 WRG 1959 die Beschwerdeführerin verpflichtet, auf den Grundparzellen 1549 und 1551, beide KG. H, entsprechend dem mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. Dezember 1974 im Rahmen des Vorhabens Grundwasserwerk Mitterndorfer Senke, wasserrechtlich genehmigten Detailprojekt F-2. Teil, verschiedene Maßnahmen zu dulden. Gegen diese einstweilige Verfügung brachte die Beschwerdeführerin eine mit 12. Mai 1978 datierte und am 16. Mai 1978 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Beschwerde ein. Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 17. Mai 1978 gemäß § 69 Abs. 1 lit. b AVG 1950 von Amts wegen die Wiederaufnahme des mit einstweiliger Verfügung der belangten Behörde vom 2. Mai 1978 abgeschlossenen Verfahrens verfügt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Folge mit Beschluss vom 15. Juni 1978, Zlen. 1141, 1142/78, die Beschwerde der Beschwerdeführerin, betreffend einstweilige Verfügung nach dem Wasserrechtsgesetz, als gegenstandslos erklärt; das Verfahren wurde eingestellt. Mit Kostenbeschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Mai 1979 wurde der Bund verpflichtet, der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 2.910,-- zu ersetzen. Das Mehrbegehren, betreffend Vergütung der Umsatzsteuer und der Bundesstempelmarken, wurde abgewiesen, da eine gesonderte Vergütung von Umsatzsteuer im Gesetz nicht vorgesehen ist und jede Ausfertigung der Beschwerde nur mit S 70,--Mit einem beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft vom 13. April 1978 eingelangten Schriftsatz stellte die mitbeteiligte Partei gemäß Paragraph 122, Absatz 3, WRG 1959 den Antrag, "der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft möge Frau ES, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Karl Burka, mit dem Sitz in Wien 5, Hamburgerstraße 10, auftragen, die Beanspruchung der Grundstücke 1549 EZ. 1347 und 1551 EZ. 83, beide in der KG. H, durch Vornahme der erforderlichen Vermessungs- und Vermarkungsarbeiten, sowie die Durchführung der Rohrlegungs- und Fernmeldekabelverlegungsarbeiten zu den in den beiden, der Grundeigentümerin bekannten Bedingungen der Servitutsverträge zu dulden". Auf Grund dieses Antrages hat sodann die belangte Behörde mit einstweiliger Verfügung vom 2. Mai 1978, Zl. 15.626/05-I 5/78 (zugestellt am 5. Mai 1978), gemäß Paragraph 122, Absatz 3, WRG 1959 die Beschwerdeführerin verpflichtet, auf den Grundparzellen 1549 und 1551, beide KG. H, entsprechend dem mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. Dezember 1974 im Rahmen des Vorhabens Grundwasserwerk Mitterndorfer Senke, wasserrechtlich genehmigten Detailprojekt F-2. Teil, verschiedene Maßnahmen zu dulden. Gegen diese einstweilige Verfügung brachte die Beschwerdeführerin eine mit 12. Mai 1978 datierte und am 16. Mai 1978 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Beschwerde ein. Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 17. Mai 1978 gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, AVG 1950 von Amts wegen die Wiederaufnahme des mit einstweiliger Verfügung der belangten Behörde vom 2. Mai 1978 abgeschlossenen Verfahrens verfügt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Folge mit Beschluss vom 15. Juni 1978, Zlen. 1141, 1142/78, die Beschwerde der Beschwerdeführerin, betreffend einstweilige Verfügung nach dem Wasserrechtsgesetz, als gegenstandslos erklärt; das Verfahren wurde eingestellt. Mit Kostenbeschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Mai 1979 wurde der Bund verpflichtet, der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 2.910,-- zu ersetzen. Das Mehrbegehren, betreffend Vergütung der Umsatzsteuer und der Bundesstempelmarken, wurde abgewiesen, da eine gesonderte Vergütung von Umsatzsteuer im Gesetz nicht vorgesehen ist und jede Ausfertigung der Beschwerde nur mit S 70,--
zu versehen war.
Mit Eingabe vom 17. Juli 1978 richtete die Beschwerdeführerin durch den damals ausgewiesenen Vertreter Dr. Karl Burka an die belangte Behörde einen Antrag gemäß § 122 Abs. 8 WRG 1959, in dem sie begehrte, die Stadt Wien, Magistratsabteilung 31, Wasserwerke, zur Bezahlung von S 69.802,92 "zu verfällen". Das Kostenverzeichnis enthält folgende Leistungen:Mit Eingabe vom 17. Juli 1978 richtete die Beschwerdeführerin durch den damals ausgewiesenen Vertreter Dr. Karl Burka an die belangte Behörde einen Antrag gemäß Paragraph 122, Absatz 8, WRG 1959, in dem sie begehrte, die Stadt Wien, Magistratsabteilung 31, Wasserwerke, zur Bezahlung von S 69.802,92 "zu verfällen". Das Kostenverzeichnis enthält folgende Leistungen:
1)
12.5.78
Kommission zum Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft 3/2 Std.
FahrtKommission zum Bundesministerium, für Land- und Forstwirtschaft 3/2 Std., Fahrt
S, S
4.488,--, 4.488,--
S, , S
20,--, , 20,--
2)
12.5.78
Verfasse Verwaltungsgerichtshofbe-
schwerde gg. einstweilige Verfügung
Bundesstempelmarken f. Verw.Ger.
hofbeschw.
Vollm.Stempel
Beil.StempelVerfasse Verwaltungsgerichtshofbe-, schwerde gg. einstweilige Verfügung, Bundesstempelmarken f. Verw.Ger., hofbeschw., Vollm.Stempel, Beil.Stempel
S, S
14.544,--, 14.544,--
S
S
S, , , S, S, S
210,--
70,--
780,--, , , 210,-- , 70,--, 780,--
3)
12.5.78
Eingabe an BM.f.Land-u.Forstwirtschaft
wegen aufschiebender Wirkung
BundesstempelmarkenEingabe an BM.f.Land-u.Forstwirtschaft, wegen aufschiebender Wirkung, Bundesstempelmarken
S, S
4.842,--, 4.842,--
S, , S
70,--, , 70,--
4)
16.5.78
Kommission zu Stadtrat Nittel 2/2 Std.
Kommission BM.f.Land-u.Forstwirtsch.
Dauer 2/2 Std.
Kommission BM.f.Land-u.Forstwirtsch.
Dauer 2/2 Std.Kommission zu Stadtrat Nittel 2/2 Std., Kommission BM.f.Land-u.Forstwirtsch., Dauer 2/2 Std., Kommission BM.f.Land-u.Forstwirtsch., Dauer 2/2 Std.
S
S, , S, , S
2.992,--
2.992,--
2.992,--2.992,--, , 2.992,-- , , 2.992,--
5)
16.5.78
Kommission zum Verw.Gerichtshof
Überreichung der Eingabe 3/2 Std.
FahrtKommission zum Verw.Gerichtshof, Überreichung der Eingabe 3/2 Std., Fahrt
S, S
2.244,--, 2.244,--
S, , S
20,--, , 20,--
6)
16.5.78
Kulturfeststellung, Verhandlung an
Ort und Stelle Dauer 4/2 Std.Kulturfeststellung, Verhandlung an , Ort und Stelle Dauer 4/2 Std.
S
_, S, _
7.272,--
_________, 7.272,--, _________
__, , __
_____, , _____
S
42.366,--
S
1170,--
50 % Einheitssatz
S
SS, S
21.183,--
63.549,-- 21.183,--, 63.549,--
8 % Umsatzsteuer
S
5.083,92
Barauslagen
S
1.170,--
S
=S, =
69.802,92
=======69.802,92, =======
Die Beschwerdeführerin begründete den Antrag damit, die Tätigkeit ihres Vertreters sei von Erfolg begleitet gewesen, also auf jeden Fall zweckmäßig und notwendig. Erst auf Grund dieser Leistungen sei es gelungen, den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 17. Mai 1978, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens, zu erreichen, wodurch die Einschreiterin auch hinsichtlich der Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde klaglos gestellt worden sei. Die Antragstellerin mache diese Leistung als vermögensrechtliche Nachteile, als Verpflichtung zum Ersatz von Kosten gegenüber ihrem Rechtsfreund geltend. Bei diesen angeführten Leistungen handle es sich um tarifmäßige Kosten, die durch die verzeichnete Tätigkeit entstanden seien. Hinsichtlich der Notwendigkeit und Angemessenheit berufe sich die Beschwerdeführerin auf Einvernahme ihres Rechtsfreundes sowie auf die bezughabenden Akten der belangten Behörde sowie den entsprechenden Akt der Magistratsabteilung 31. Außerdem werde für die Tatsache der Vorsprache bei Stadtrat Nittel die Einvernahme desselben als Zeuge beantragt.
Mit Bescheid vom 15. Jänner 1979 hat die belangte Behörde dem Antrag der Beschwerdeführerin, die Stadt Wien gemäß § 122 Abs. 8 WRG 1959 zum Ersatz von Kosten in der Höhe von insgesamt S 69.802,92 zu verpflichten, gemäß § 122 Abs. 8 und § 123 Abs. 1 WRG 1959 nicht Folge gegeben. Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 30. Mai 1979, Zl. 588/79, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Zur Begründung wurde in diesem Erkenntnis im wesentlichen ausgeführt, bei den von der Beschwerdeführerin als Nachteil im Sinne des § 122 Abs. 8 WRG 1959 geltend gemachten Kosten handle es sich, ausgehend von dem bisher durch die Behörde ungeprüft gelassenen Inhalt des Antrages, um angeblich notwendige und zweckentsprechende Kosten, die von der Beschwerdeführerin dazu aufgewendet worden seien, die durch eine ihr gegenüber bereits vollstreckbar gewordene einstweilige Verfügung, die sich als ungerechtfertigt erwiesen habe, in Wirksamkeit getretenen Duldungspflichten abzuwehren. Unter vermögensrechtlichen Nachteilen im Sinne der zitierten Gesetzesstelle sei jede Minderung der Aktiven oder Erhöhung der Passiven des Betroffenen zu verstehen, die durch die getroffene einstweilige Verfügung verursacht worden sei. Kosten für rechtliche Schritte, wenn diese zur Beseitigung einer wirksamen einstweiligen Verfügung ergriffen werden, stellten im Rahmen des Notwendigen und Zweckentsprechenden als Rettungsaufwand eine durch die ungerechtfertigte einstweilige Verfügung hervorgerufene Verschlechterung der Vermögenslage des Betroffenen entweder durch Minderung seiner Aktiven oder durch Erhöhung seiner Passiven dar und lösten somit als vermögensrechtlicher Nachteil die Ersatzpflicht des Antragstellers aus. Die belangte Behörde habe daher in Verkennung der Rechtslage die Prüfung des Ersatzantrages auf das Vorliegen der aus den vorstehenden Rechtsausführungen ersichtlichen entscheidungswesentlichen Kriterien im Sinne des § 122 Abs. 8 WRG 1959 unterlassen und dadurch ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.Mit Bescheid vom 15. Jänner 1979 hat die belangte Behörde dem Antrag der Beschwerdeführerin, die Stadt Wien gemäß Paragraph 122, Absatz 8, WRG 1959 zum Ersatz von Kosten in der Höhe von insgesamt S 69.802,92 zu verpflichten, gemäß Paragraph 122, Absatz 8 und Paragraph 123, Absatz eins, WRG 1959 nicht Folge gegeben. Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 30. Mai 1979, Zl. 588/79, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Zur Begründung wurde in diesem Erkenntnis im wesentlichen ausgeführt, bei den von der Beschwerdeführerin als Nachteil im Sinne des Paragraph 122, Absatz 8, WRG 1959 geltend gemachten Kosten handle es sich, ausgehend von dem bisher durch die Behörde ungeprüft gelassenen Inhalt des Antrages, um angeblich notwendige und zweckentsprechende Kosten, die von der Beschwerdeführerin dazu aufgewendet worden seien, die durch eine ihr gegenüber bereits vollstreckbar gewordene einstweilige Verfügung, die sich als ungerechtfertigt erwiesen habe, in Wirksamkeit getretenen Duldungspflichten abzuwehren. Unter vermögensrechtlichen Nachteilen im Sinne der zitierten Gesetzesstelle sei jede Minderung der Aktiven oder Erhöhung der Passiven des Betroffenen zu verstehen, die durch die getroffene einstweilige Verfügung verursacht worden sei. Kosten für rechtliche Schritte, wenn diese zur Beseitigung einer wirksamen einstweiligen Verfügung ergriffen werden, stellten im Rahmen des Notwendigen und Zweckentsprechenden als Rettungsaufwand eine durch die ungerechtfertigte einstweilige Verfügung hervorgerufene Verschlechterung der Vermögenslage des Betroffenen entweder durch Minderung seiner Aktiven oder durch Erhöhung seiner Passiven dar und lösten somit als vermögensrechtlicher Nachteil die Ersatzpflicht des Antragstellers aus. Die belangte Behörde habe daher in Verkennung der Rechtslage die Prüfung des Ersatzantrages auf das Vorliegen der aus den vorstehenden Rechtsausführungen ersichtlichen entscheidungswesentlichen Kriterien im Sinne des Paragraph 122, Absatz 8, WRG 1959 unterlassen und dadurch ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.
Mit Schreiben vom 26. September 1979 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, binnen acht Wochen die geltend gemachten Kosten der Rechtsverfolgung näher aufzuschlüsseln. Im Schriftsatz vom 11. Jänner 1980 führte der nunmehrige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im wesentlichen aus, der Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde vom 12. Mai 1978 seien zahlreiche Beilagen angeschlossen worden; von ihrem seinerzeitigen Rechtsvertreter seien die im Kostenverzeichnis ersichtlichen Beilagenstempel an den einzelnen Beilagen in der Höhe von S 780,-- aufgeklebt worden. Die Kosten seien von ihrem seinerzeitigen Rechtsvertreter unter Annahme eines Streitwertes von S 500.000,-- nach § 8 AHR 1976 mit dem doppelten Betrag der TP 3 RAT angenommen worden, der nach diesen Honorarrichtlinien für angemessen erklärt wurde. Der Streitwert von S 500.000,-- habe dem von ihr angegebenen drohenden Schaden entsprochen. Abgesehen davon sei der Sachverhalt äußerst kompliziert und daher die Annahme dieses Streitwertes nach den autonomen Honorarrichtlinien II, erster Absatz (Interesse des Auftraggebers), gerechtfertigt. Die im Kostenverzeichnis mit 12. Mai 1978 erwähnte Eingabe wegen aufschiebender Wirkung sei verfasst worden; sie sei notwendig gewesen, da bekanntlich über die aufschiebende Wirkung das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zu entscheiden gehabt habe. Die Eingabe sei nach TP 3 RAT bemessen worden. Die Kommissionen zur belangten Behörde und zum zuständigen Stadtrat der Stadt Wien seien unbedingt notwendig gewesen, da auf Grund der erlassenen einstweiligen Verfügung die Magistratsabteilung 31 mit Note vom 10. Mai 1978 die Beschwerdeführerin in Kenntnis gesetzt habe, dass am 17. Mai 1978 mit den Arbeiten bereits begonnen werden würde; es habe daher versucht werden müssen, die aufschiebende Wirkung bzw. die Aufhebung der einstweiligen Verfügung zu erreichen, da sonst die ganze Tätigkeit zu spät und der Schaden bereits eingetreten gewesen wäre. Aus diesen Gründen habe im Wege von Verhandlungen versucht werden müssen, die Aufschiebung zu erreichen.Mit Schreiben vom 26. September 1979 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, binnen acht Wochen die geltend gemachten Kosten der Rechtsverfolgung näher aufzuschlüsseln. Im Schriftsatz vom 11. Jänner 1980 führte der nunmehrige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im wesentlichen aus, der Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde vom 12. Mai 1978 seien zahlreiche Beilagen angeschlossen worden; von ihrem seinerzeitigen Rechtsvertreter seien die im Kostenverzeichnis ersichtlichen Beilagenstempel an den einzelnen Beilagen in der Höhe von S 780,-- aufgeklebt worden. Die Kosten seien von ihrem seinerzeitigen Rechtsvertreter unter Annahme eines Streitwertes von S 500.000,-- nach Paragraph 8, AHR 1976 mit dem doppelten Betrag der TP 3 RAT angenommen worden, der nach diesen Honorarrichtlinien für angemessen erklärt wurde. Der Streitwert von S 500.000,-- habe dem von ihr angegebenen drohenden Schaden entsprochen. Abgesehen davon sei der Sachverhalt äußerst kompliziert und daher die Annahme dieses Streitwertes nach den autonomen Honorarrichtlinien römisch zwei, erster Absatz (Interesse des Auftraggebers), gerechtfertigt. Die im Kostenverzeichnis mit 12. Mai 1978 erwähnte Eingabe wegen aufschiebender Wirkung sei verfasst worden; sie sei notwendig gewesen, da bekanntlich über die aufschiebende Wirkung das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zu entscheiden gehabt habe. Die Eingabe sei nach TP 3 RAT bemessen worden. Die Kommissionen zur belangten Behörde und zum zuständigen Stadtrat der Stadt Wien seien unbedingt notwendig gewesen, da auf Grund der erlassenen einstweiligen Verfügung die Magistratsabteilung 31 mit Note vom 10. Mai 1978 die Beschwerdeführerin in Kenntnis gesetzt habe, dass am 17. Mai 1978 mit den Arbeiten bereits begonnen werden würde; es habe daher versucht werden müssen, die aufschiebende Wirkung bzw. die Aufhebung der einstweiligen Verfügung zu erreichen, da sonst die ganze Tätigkeit zu spät und der Schaden bereits eingetreten gewesen wäre. Aus diesen Gründen habe im Wege von Verhandlungen versucht werden müssen, die Aufschiebung zu erreichen.
Außerdem sei eine Kommission zum Verwaltungsgerichtshof und wieder zur belangten Behörde am 16. Mai 1978 notwendig gewesen, um die Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde zu überreichen. Da die Magistratsabteilung 31 schließlich auf Grund der einstweiligen Verfügung und des beabsichtigten Arbeitsbeginnes am 17. Mai 1978 für 16. Mai 1978 um 14.00 Uhr an Ort und Stelle eine Verhandlung angesetzt habe, im damaligen Zeitpunkt auch noch nicht die aufschiebende Wirkung erreicht gewesen sei, habe zur Wahrung der Interessen der Beschwerdeführerin durch ihren seinerzeitigen Rechtsvertreter auch diese Verhandlung besucht werden müssen. Das Honorar sei auf der Basis der TP 7 (2) RAT errechnet worden. Die Intervention eines Rechtsanwaltes bei all diesen Verrichtungen sei notwendig gewesen, da Kanzleiangestellte diese Arbeiten nicht verrichten könnten, mit Ausnahme der Kommission zum Verwaltungsgerichtshof. Hiebei seien von dem seinerzeitigen Rechtsvertreter die Kosten nach TP 7 (1) richtigerweise in Ansatz gebracht worden. Abschließend werde noch ergänzend vorgebracht, dass zufolge eines Irrtumes ihres seinerzeitigen Rechtsvertreters die verzeichneten Kosten zu gering angesetzt worden seien, und zwar für die Verhandlung am 16. Mai 1978 (Kulturfeststellung). Hiefür gebühre ein 100%iger Einheitssatz. Es sei daher ein Betrag von S 73.729,88 zuzusprechen. Schließlich stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, "die von meinem seinerzeitigen Rechtsvertreter Dr. Karl Burka, Rechtsanwalt, 1050 Wien, Hamburgerstraße 10, mit Eingabe vom 14. 7. 1978 an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft beantragten Kosten im Falle eines allfälligen Zuspruches direkt an diesen zu bezahlen. Dieser hatte mit Schreiben vom 10. Oktober 1978 der MA 31 den Vollmachtswechsel bekannt gegeben und zugleich mitgeteilt, dass er auf Bezahlung der ihm zustehenden gegenständlichen Kosten zu seinen Handen besteht und außerdem das gesetzliche Pfandrecht gemäß § 19 Abs. 4 RAO in Anspruch nimmt".Außerdem sei eine Kommission zum Verwaltungsgerichtshof und wieder zur belangten Behörde am 16. Mai 1978 notwendig gewesen, um die Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde zu überreichen. Da die Magistratsabteilung 31 schließlich auf Grund der einstweiligen Verfügung und des beabsichtigten Arbeitsbeginnes am 17. Mai 1978 für 16. Mai 1978 um 14.00 Uhr an Ort und Stelle eine Verhandlung angesetzt habe, im damaligen Zeitpunkt auch noch nicht die aufschiebende Wirkung erreicht gewesen sei, habe zur Wahrung der Interessen der Beschwerdeführerin durch ihren seinerzeitigen Rechtsvertreter auch diese Verhandlung besucht werden müssen. Das Honorar sei auf der Basis der TP 7 (2) RAT errechnet worden. Die Intervention eines Rechtsanwaltes bei all diesen Verrichtungen sei notwendig gewesen, da Kanzleiangestellte diese Arbeiten nicht verrichten könnten, mit Ausnahme der Kommission zum Verwaltungsgerichtshof. Hiebei seien von dem seinerzeitigen Rechtsvertreter die Kosten nach TP 7 (1) richtigerweise in Ansatz gebracht worden. Abschließend werde noch ergänzend vorgebracht, dass zufolge eines Irrtumes ihres seinerzeitigen Rechtsvertreters die verzeichneten Kosten zu gering angesetzt worden seien, und zwar für die Verhandlung am 16. Mai 1978 (Kulturfeststellung). Hiefür gebühre ein 100%iger Einheitssatz. Es sei daher ein Betrag von S 73.729,88 zuzusprechen. Schließlich stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, "die von meinem seinerzeitigen Rechtsvertreter Dr. Karl Burka, Rechtsanwalt, 1050 Wien, Hamburgerstraße 10, mit Eingabe vom 14. 7. 1978 an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft beantragten Kosten im Falle eines allfälligen Zuspruches direkt an diesen zu bezahlen. Dieser hatte mit Schreiben vom 10. Oktober 1978 der MA 31 den Vollmachtswechsel bekannt gegeben und zugleich mitgeteilt, dass er auf Bezahlung der ihm zustehenden gegenständlichen Kosten zu seinen Handen besteht und außerdem das gesetzliche Pfandrecht gemäß Paragraph 19, Absatz 4, RAO in Anspruch nimmt".
Zu diesem Vorbringen äußerte sich die mitbeteiligte Partei dahin gehend, dass die einstweilige Verfügung vom 2. Mai 1978 nicht ungerechtfertigt gewesen sei, wie schon die Tatsache zeige, dass die am 17. Mai 1978 verfügte Wiederaufnahme des Verfahrens durch die Erlassung der einstweiligen Verfügung vom 29. August 1978 abgeschlossen und in weiterer Folge auch vollstreckt worden sei. Die mitbeteiligte Partei könne daher nicht zum Ersatz allfälliger im Vermögen der Beschwerdeführerin entstandenen Nachteile herangezogen werden. Die Höhe des Streitwertes mit S 500.000,-- zu bestimmen, könne insofern nicht richtig sein, als der in Entsprechung des mit dem im Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 3. Jänner 1979, Punkt II des Spruches, bestimmte Entschädigungsbetrag auf S 7.118,-- zu lauten hätte. Die am 12. und 16. Mai 1978 unternommenen Kommissionen zur belangten Behörde im Ausmaß der angeführten Dauer seien nicht aktenkundig. Etwaige außerhalb des Verfahrens getätigte Interventionsgespräche mit Ministerialbeamten oder dem Bundesminister persönlich seien für die Einbringung einer Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde nicht zweckdienlich und könnten daher nicht als Zeitaufwand verrechnet werden. Dasselbe gelte für die am 16. Mai 1978 erfolgte Kommission zum Verwaltungsgerichtshof, die nicht erforderlich und vorgesehen sei; dem stehe § 58 VwGG 1965 entgegen, wonach jede Partei ihre Kosten selber zu tragen habe. Im übrigen habe wohl der Bund zufolge Klaglosstellung entsprechende Verfahrenskosten geleistet. Was die am 14. Juni 1978 unternommene (politische) Intervention beim zuständigen Stadtrat anlange, erübrige wohl eine Prüfung der Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit dieser Maßnahme zur Rechtsverfolgung. Über die am 16. Mai 1978 angeführte Ortsverhandlung zur Kulturartenfeststellung wäre zu sagen, dass diese für den Gegenstand der Bekämpfung der einstweiligen Verfügung nicht erforderlich gewesen sei und außerdem die Interessen des Bewirtschafters der Beschwerdeführerin durch die Anwesenheit eines Sachverständigen für Gartenbau der NÖ Landwirtschaftskammer gewahrt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin bestritt in ihrem Schriftsatz vom 19. Dezember 1980 das Vorbringen der mitbeteiligten Partei und erklärte, dass der im Schriftsatz vom 11. Jänner 1980 gestellte Antrag vollinhaltlich aufrecht erhalten werde.Zu diesem Vorbringen äußerte sich die mitbeteiligte Partei dahin gehend, dass die einstweilige Verfügung vom 2. Mai 1978 nicht ungerechtfertigt gewesen sei, wie schon die Tatsache zeige, dass die am 17. Mai 1978 verfügte Wiederaufnahme des Verfahrens durch die Erlassung der einstweiligen Verfügung vom 29. August 1978 abgeschlossen und in weiterer Folge auch vollstreckt worden sei. Die mitbeteiligte Partei könne daher nicht zum Ersatz allfälliger im Vermögen der Beschwerdeführerin entstandenen Nachteile herangezogen werden. Die Höhe des Streitwertes mit S 500.000,-- zu bestimmen, könne insofern nicht richtig sein, als der in Entsprechung des mit dem im Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 3. Jänner 1979, Punkt römisch zwei des Spruches, bestimmte Entschädigungsbetrag auf S 7.118,-- zu lauten hätte. Die am 12. und 16. Mai 1978 unternommenen Kommissionen zur belangten Behörde im Ausmaß der angeführten Dauer seien nicht aktenkundig. Etwaige außerhalb des Verfahrens getätigte Interventionsgespräche mit Ministerialbeamten oder dem Bundesminister persönlich seien für die Einbringung einer Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde nicht zweckdienlich und könnten daher nicht als Zeitaufwand verrechnet werden. Dasselbe gelte für die am 16. Mai 1978 erfolgte Kommission zum Verwaltungsgerichtshof, die nicht erforderlich und vorgesehen sei; dem stehe Paragraph 58, VwGG 1965 entgegen, wonach jede Partei ihre Kosten selber zu tragen habe. Im übrigen habe wohl der Bund zufolge Klaglosstellung entsprechende Verfahrenskosten geleistet. Was die am 14. Juni 1978 unternommene (politische) Intervention beim zuständigen Stadtrat anlange, erübrige wohl eine Prüfung der Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit dieser Maßnahme zur Rechtsverfolgung. Über die am 16. Mai 1978 angeführte Ortsverhandlung zur Kulturartenfeststellung wäre zu sagen, dass diese für den Gegenstand der Bekämpfung der einstweiligen Verfügung nicht erforderlich gewesen sei und außerdem die Interessen des Bewirtschafters der Beschwerdeführerin durch die Anwesenheit eines Sachverständigen für Gartenbau der NÖ Landwirtschaftskammer gewahrt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin bestritt in ihrem Schriftsatz vom 19. Dezember 1980 das Vorbringen der mitbeteiligten Partei und erklärte, dass der im Schriftsatz vom 11. Jänner 1980 gestellte Antrag vollinhaltlich aufrecht erhalten werde.
Die Beschwerdeführerin brachte daraufhin eine mit 25. März 1981 datierte und beim Verwaltungsgerichtshof am 30. März 1981 eingelangte Säumnisbeschwerde ein, weil die belangte Behörde schuldhaft ihre Entscheidungspflicht verzögert habe. Sie stellte schließlich den Antrag, "der Verwaltungsgerichtshof wolle in Stattgebung meiner Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen, und sohin meinem mit Eingabe vom 17. 7. 1978 an die belangte Behörde gerichteten Antrag, in dem ich gemäß § 122 Abs. 8 WRG 1959 begehrte, die Stadt Wien, MA 31, Wasserwerke, mir gegenüber zu verpflichten, den Betrag von S 69.802,92 zu ersetzen, welcher vermögensrechtliche Nachteil mir zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung auf Grund der auf Antrag der Stadt Wien erlassenen einstweiligen Verfügung erwachsen ist, Folge zu geben". Nach Einleitung des Vorverfahrens mit hg. Verfügung vom 10. April 1981 legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 12. Mai 1981 die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und teilte gleichzeitig mit, dass von der Erlassung eines Nachtragsbescheides binnen der dafür eingeräumten Frist von acht Wochen im Hinblick auf die besondere Lagerung gerade der gegenständlichen konkreten Angelegenheit und der grundsätzlichen Bedeutung einer meritorischen Entscheidung ausnahmsweise kein Gebrauch gemacht werde. Die belangte Behörde neige aber, ohne der Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofes vorgreifen zu wollen, dazu, einen Kostenanspruch der Beschwerdeführerin überwiegend zu verneinen.Die Beschwerdeführerin brachte daraufhin eine mit 25. März 1981 datierte und beim Verwaltungsgerichtshof am 30. März 1981 eingelangte Säumnisbeschwerde ein, weil die belangte Behörde schuldhaft ihre Entscheidungspflicht verzögert habe. Sie stellte schließlich den Antrag, "der Verwaltungsgerichtshof wolle in Stattgebung meiner Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen, und sohin meinem mit Eingabe vom 17. 7. 1978 an die belangte Behörde gerichteten Antrag, in dem ich gemäß Paragraph 122, Absatz 8, WRG 1959 begehrte, die Stadt Wien, MA 31, Wasserwerke, mir gegenüber zu verpflichten, den Betrag von S 69.802,92 zu ersetzen, welcher vermögensrechtliche Nachteil mir zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung auf Grund der auf Antrag der Stadt Wien erlassenen einstweiligen Verfügung erwachsen ist, Folge zu geben". Nach Einleitung des Vorverfahrens mit hg. Verfügung vom 10. April 1981 legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 12. Mai 1981 die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und teilte gleichzeitig mit, dass von der Erlassung eines Nachtragsbescheides binnen der dafür eingeräumten Frist von acht Wochen im Hinblick auf die besondere Lagerung gerade der gegenständlichen konkreten Angelegenheit und der grundsätzlichen Bedeutung einer meritorischen Entscheidung ausnahmsweise kein Gebrauch gemacht werde. Die belangte Behörde neige aber, ohne der Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofes vorgreifen zu wollen, dazu, einen Kostenanspruch der Beschwerdeführerin überwiegend zu verneinen.
Die mitbeteiligte Partei erstattete keine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde hat nach Aufhebung ihres Bescheides vom 15. Jänner 1979 durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Mai 1979, Zl. 588/79, zugestellt am 21. August 1979, keinen Ersatzbescheid erlassen. Da die belangte Behörde ihrer Entscheidungspflicht binnen sechs Monaten nach Zustellung des vorgenannten Erkenntnisses nicht nachgekommen ist und auch die Nachholung des versäumten Bescheides abgelehnt hat, ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 27 VwGG 1965 auf den Verwaltungsgerichtshof übergegangen.Die belangte Behörde hat nach Aufhebung ihres Bescheides vom 15. Jänner 1979 durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Mai 1979, Zl. 588/79, zugestellt am 21. August 1979, keinen Ersatzbescheid erlassen. Da die belangte Behörde ihrer Entscheidungspflicht binnen sechs Monaten nach Zustellung des vorgenannten Erkenntnisses nicht nachgekommen ist und auch die Nachholung des versäumten Bescheides abgelehnt hat, ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 27, VwGG 1965 auf den Verwaltungsgerichtshof übergegangen.
Gemäß § 122 Abs. 8 WRG 1959 hat der Antragsteller, wenn sich eine auf Antrag einer Partei getroffene Verfügung als ungerechtfertigt erweist, dem Betroffenen die verursachten vermögensrechtlichen Nachteile zu ersetzen. Der Anspruch hierauf ist bei sonstigem Verlust binnen drei Monaten nach Außerkrafttreten der einstweiligen Verfügung bei der Wasserrechtsbehörde geltend zu machen. Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 17. Juli 1978 ist rechtzeitig gestellt worden. Der Bemessung der geltend gemachten vermögensrechtlichen Nachteile, die durch die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin entstanden sind, werden die autonomen Honorarrichtlinien (AHR) 1976, der Rechtsanwaltstarif (RAT), BGBl. Nr. 189/1969, in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 1. Juli 1977, BGBl. Nr. 368, zum Tarif der Rechtsanwälte zu Grunde gelegt.Gemäß Paragraph 122, Absatz 8, WRG 1959 hat der Antragsteller, wenn sich eine auf Antrag einer Partei getroffene Verfügung als ungerechtfertigt erweist, dem Betroffenen die verursachten vermögensrechtlichen Nachteile zu ersetzen. Der Anspruch hierauf ist bei sonstigem Verlust binnen drei Monaten nach Außerkrafttreten der einstweiligen Verfügung bei der Wasserrechtsbehörde geltend zu machen. Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 17. Juli 1978 ist rechtzeitig gestellt worden. Der Bemessung der geltend gemachten vermögensrechtlichen Nachteile, die durch die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin entstanden sind, werden die autonomen Honorarrichtlinien (AHR) 1976, der Rechtsanwaltstarif (RAT), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1969,, in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 1. Juli 1977, Bundesgesetzblatt , Nr. 368, zum Tarif der Rechtsanwälte zu Grunde gelegt.
Der in der Säumnisbeschwerde gestellte Antrag der Beschwerdeführerin auf Ersatz eines Kostenbetrages von S 69.802,92 als vermögensrechtlicher Nachteil gründet sich auf eine Bemessungsgrundlage von S 500.000,--. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass es sich im vorliegenden Fall um die Begründung einer Dienstbarkeit in einem wasserrechtlichen Verfahren, sohin um eine Dienstbarkeitssache, handelt. Im § 5 Z. 6 der AHR 1976, der mit "Zivil- und Verwaltungssachen" überschrieben ist, wird bestimmt, dass als Bemessungsgrundlagen für Honorarsätze, so weit sich nicht auf Grund des Interesses des Auftraggebers oder aus der Sache selbst ein höherer Wert ergibt, für einfache Dienstbarkeits- und Reallastsachen ein Betrag von S 30.000,--, für sonstige ein Betrag von S 80.000,-- angemessen ist. Nach § 5 Z. 32 b der AHR 1976 ist für Wasserrechtssachen außer für Wasserkraftanlagen eine Bemessungsgrundlage von mindestens S 80.000,-- als angemessen anzusehen. Die Beschwerdeführerin hat weder in ihrem Antrag noch im Verfahren vor der belangten Behörde noch in der Säumnisbeschwerde selbst überzeugende Gründe darzulegen vermocht, warum ihr Interesse an der Sache höher zu bewerten wäre als nach den angeführten Bestimmungen. Die Festlegung der Bemessungsgrundlage für die Berechnung der vermögensrechtlichen Nachteile hat nach objektiven Gesichtspunkten zu erfolgen und kann nicht von einer Partei einseitig bestimmt werden. Aus der Sache selbst ergibt sich kein höherer Wert, zumal ja der Entschädigungsbetrag für die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 3. Jänner 1979 eingeräumten Dienstbarkeiten, die sich mit dem Inhalt der einstweiligen Verfügung vom 3. Mai 1978 decken, mit S 7.118,-- bestimmt worden ist. Ausgehend von der Bemessungsgrundlage von S 80.000,-- ergibt sich im einzelnen folgendes:Der in der Säumnisbeschwerde gestellte Antrag der Beschwerdeführerin auf Ersatz eines Kostenbetrages von S 69.802,92 als vermögensrechtlicher Nachteil gründet sich auf eine Bemessungsgrundlage von S 500.000,--. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass es sich im vorliegenden Fall um die Begründung einer Dienstbarkeit in einem wasserrechtlichen Verfahren, sohin um eine Dienstbarkeitssache, handelt. Im Paragraph 5, Ziffer 6, der AHR 1976, der mit "Zivil- und Verwaltungssachen" überschrieben ist, wird bestimmt, dass als Bemessungsgrundlagen für Honorarsätze, so weit sich nicht auf Grund des Interesses des Auftraggebers oder aus der Sache selbst ein höherer Wert ergibt, für einfache Dienstbarkeits- und Reallastsachen ein Betrag von S 30.000,--, für sonstige ein Betrag von S 80.000,-- angemessen ist. Nach Paragraph 5, Ziffer 32, b der AHR 1976 ist für Wasserrechtssachen außer für Wasserkraftanlagen eine Bemessungsgrundlage von mindestens S 80.000,-- als angemessen anzusehen. Die Beschwerdeführerin hat weder in ihrem Antrag noch im Verfahren vor der belangten Behörde noch in der Säumnisbeschwerde selbst überzeugende Gründe darzulegen vermocht, warum ihr Interesse an der Sache höher zu bewerten wäre als nach den angeführten Bestimmungen. Die Festlegung der Bemessungsgrundlage für die Berechnung der vermögensrechtlichen Nachteile hat nach objektiven Gesichtspunkten zu erfolgen und kann nicht von einer Partei einseitig bestimmt werden. Aus der Sache selbst ergibt sich kein höherer Wert, zumal ja der Entschädigungsbetrag für die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 3. Jänner 1979 eingeräumten Dienstbarkeiten, die sich mit dem Inhalt der einstweiligen Verfügung vom 3. Mai 1978 decken, mit S 7.118,-- bestimmt worden ist. Ausgehend von der Bemessungsgrundlage von S 80.000,-- ergibt sich im einzelnen folgendes:
Die Kommission des seinerzeitigen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin zur belangten Behörde am 12. Mai 1978 erweist sich im Rahmen der angestrebten Beseitigung der nach Ansicht der Beschwerdeführerin ungerechtfertigt erlassenen einstweiligen Verfügung durchaus als zweckentsprechend, da mit dieser Vorsprache einerseits der Versuch unternommen werden konnte, eine Aufhebung der einstweiligen Verfügung von Amts wegen zu erreichen, andererseits für die Verfassung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof in die Akten Einsicht zu nehmen. Für diese Leistung gebührt demnach gemäß Tarifpost 7 Abs. 2 ein Betrag von S 960,-- (TP 5 S 80,--; TP 6 S 160,--; TP 7 Abs. 2 S 320,-- x 3) zuzüglich 50 % Einheitssatz und der geltend gemachten Barauslagen von S 20,--. Die Verfassung der Beschwerde ist ebenfalls ein geeigneter rechtlicher Schritt zur Abwehr der einstweiligen Verfügung; hiefür gebührt unter Berücksichtigung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Mai 1979, Zlen. 1141,1142/78, mit dem bereits S 2.250,-- für den Schriftsatzaufwand der Beschwerde zugesprochen worden ist, ein Betrag von S 3.888,--(TP 3 C RAT in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AHR 1976) zuzüglich 50 % Einheitssatz.Die Kommission des seinerzeitigen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin zur belangten Behörde am 12. Mai 1978 erweist sich im Rahmen der angestrebten Beseitigung der nach Ansicht der Beschwerdeführerin ungerechtfertigt erlassenen einstweiligen Verfügung durchaus als zweckentsprechend, da mit dieser Vorsprache einerseits der Versuch unternommen werden konnte, eine Aufhebung der einstweiligen Verfügung von Amts wegen zu erreichen, andererseits für die Verfassung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof in die Akten Einsicht zu nehmen. Für diese Leistung gebührt demnach gemäß Tarifpost 7 Absatz 2, ein Betrag von S 960,-- (TP 5 S 80,--; TP 6 S 160,--; TP 7 Absatz 2, S 320,-- x 3) zuzüglich 50 % Einheitssatz und der geltend gemachten Barauslagen von S 20,--. Die Verfassung der Beschwerde ist ebenfalls ein geeigneter rechtlicher Schritt zur Abwehr der einstweiligen Verfügung; hiefür gebührt unter Berücksichtigung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Mai 1979, Zlen. 1141,1142/78, mit dem bereits S 2.250,-- für den Schriftsatzaufwand der Beschwerde zugesprochen worden ist, ein Betrag von S 3.888,--(TP 3 C RAT in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AHR 1976) zuzüglich 50 % Einheitssatz.
Eine gesonderte Vergütung von Barauslagen für die Verfassung der Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde ist nicht gerechtfertigt, weil diese bereits mit dem erwähnten Beschluss im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtung der Stempelung der Eingaben vergütet worden sind. Ebenso ist eine Kommission zum Verwaltungsgerichtshof am 16. Mai 1978 für die Aufgabe der Beschwerde kein notwendiger rechtlicher Schritt, weil die Beschwerde auch durch die Post aufgegeben werden konnte und dafür der Einheitssatz von 50 % gewährt wird.
Was die Eingabe an die belangte Behörde wegen aufschiebender Wirkung anlangt, so war auch diesfalls keine Vergütung zu gewähren, da über die aufschiebende Wirkung allein der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 30 VwGG 1965 zu entscheiden hat. Die beiden weiteren Kommissionen zur belangten Behörde am 16. Mai 1978 waren ebenfalls nicht zu vergüten, da nach der ersten Kommission am 12. Mai 1978 und der Verfassung der Beschwerde keine weiteren rechtlichen Schritte erforderlich waren, und auch aus den Akten und Unterlagen nicht zu erkennen ist, welchem Zweck diese dienen sollten.Was die Eingabe an die belangte Behörde wegen aufschiebender Wirkung anlangt, so war auch diesfalls keine Vergütung zu gewähren, da über die aufschiebende Wirkung allein der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 30, VwGG 1965 zu entscheiden hat. Die beiden weiteren Kommissionen zur belangten Behörde am 16. Mai 1978 waren ebenfalls nicht zu vergüten, da nach der ersten Kommission am 12. Mai 1978 und der Verfassung der Beschwerde keine weiteren rechtlichen Schritte erforderlich waren, und auch aus den Akten und Unterlagen nicht zu erkennen ist, welchem Zweck diese dienen sollten.
Hingegen kann die Kommission zum zuständigen Stadtrat der mitbeteiligten Partei sowie die Teilnahme an der örtlichen Begehung am 16. Mai 1978 als ein zweckmäßiger Schritt zur Verhinderung der durch die einstweilige Verfügung getroffenen Maßnahmen angesehen werden, um nämlich die mitbeteiligte Partei als seinerzeitige Antragstellerin der einstweiligen Verfügung zu bewegen, von den beabsichtigten Maßnahmen auf dem Grund der Beschwerdeführerin zumindest vorläufig Abstand zu nehmen, was ja auch schließlich eingetreten ist. Demnach gebührt für die Vorsprache beim Stadtrat der mitbeteiligten Partei ein Betrag von S 640,-- (TP 7 Abs. 2) zuzüglich 50 % Einheitssatz und für die Teilnahme an der kommissionellen Begehung an Ort und Stelle ein Betrag von S 1.944,-- (TP 3 A; erste Stunde S 1.296,--, zweite Stunde S 648,--) und der doppelte Einheitssatz gemäß § 23 Abs. 5 RAT.Hingegen kann die Kommission zum zuständigen Stadtrat der mitbeteiligten Partei sowie die Teilnahme an der örtlichen Begehung am 16. Mai 1978 als ein zweckmäßiger Schritt zur Verhinderung der durch die einstweilige Verfügung getroffenen Maßnahmen angesehen werden, um nämlich die mitbeteiligte Partei als seinerzeitige Antragstellerin der einstweiligen Verfügung zu bewegen, von den beabsichtigten Maßnahmen auf dem Grund der Beschwerdeführerin zumindest vorläufig Abstand zu nehmen, was ja auch schließlich eingetreten ist. Demnach gebührt für die Vorsprache beim Stadtrat der mitbeteiligten Partei ein Betrag von S 640,-- (TP 7 Absatz 2,) zuzüglich 50 % Einheitssatz und für die Teilnahme an der kommissionellen Begehung an Ort und Stelle ein Betrag von S 1.944,-- (TP 3 A; erste Stunde S 1.296,--, zweite Stunde S 648,--) und der doppelte Einheitssatz gemäß Paragraph 23, Absatz 5, RAT.
Dies ergibt sohin einen Gesamtbetrag von S 12.120,-- zuzüglich 8 % Umsatzsteuer (S 969,60) und S 20,-- Barauslagen, abzüglich S 2.250,-- für den bereits zugesprochenen Aufwandersatz.
Demnach war in der Höhe von S 10.859,60 dem Antrag der Beschwerdeführerin stattzugeben, hinsichtlich des Mehrbegehrens aber aus den angeführten Gründen der Antrag abzuweisen.
Ein Kostenersatzzuspruch im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf Grund der vorliegenden Säumnisbeschwerde findet nicht statt, da in der Säumnisbeschwerde ein solcher Ersatz nicht geltend gemacht worden ist.
Wien, am 14. September 1981
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1981070056.X00Im RIS seit
25.03.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2013