RS Vwgh 2007/5/15 2006/18/0418

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Veröffentlicht am 15.05.2007
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Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z8;
FrPolG 2005 §62 Abs1;
FrPolG 2005 §62 Abs2;

Rechtssatz

Es gehört zu dem bei jedermann voraussetzbaren Allgemeinwissen, dass die Aufnahme einer unselbständigen Tätigkeit in Österreich durch einen Fremden einer Bewilligung nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bedarf. Die angebliche Versicherung durch den Arbeitgeber eines Fremden, er könne schon vor dem Vorliegen einer solchen Bewilligung bei ihm zu arbeiten beginnen, stellt daher keinen Umstand dar, der das Verhalten des Fremden entschuldigen könnte. Der Tatbestand des § 62 Abs. 2 iVm § 60 Abs. 2 Z. 8 FrPolG 2005 ist daher erfüllt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006180418.X01

Im RIS seit

02.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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