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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §10;Rechtssatz
Zweck des der Definitivstellung des öffentlich-rechtlichen Bediensteten vorgeschaltenen provisorischen Dienstverhältnisses ist es, den Beamtennachwuchs nochmals in der Weise sieben zu können, dass alle sich nicht voll bewährten Amtsträger noch vor Erlangung einer unkündbaren Stellung von der Beamtenlaufbahn, für die sich nicht eignen, ausgeschlossen werden (Hinweis E 23.10.1975 611/75 VwSlg 8905 A/1975).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1980002468.X01Im RIS seit
29.05.2002