Index
25/04 Sonstiges StrafprozessrechtNorm
BewHG §26;Rechtssatz
Ein Beamter, der gemäß § 26 des Bewährungshilfegesetzes einer privaten Vereinigung zur Besorgung von Aufgaben der Bewährungshilfe zur Verfügung gestellt wird, ist kein Beamter des höheren Dienstes an Justizanstalten. Eine Exekutivdienstzulage im Sinne des § 38 des Gehaltsgesetzes 1956 steht ihm daher nicht zu.Ein Beamter, der gemäß Paragraph 26, des Bewährungshilfegesetzes einer privaten Vereinigung zur Besorgung von Aufgaben der Bewährungshilfe zur Verfügung gestellt wird, ist kein Beamter des höheren Dienstes an Justizanstalten. Eine Exekutivdienstzulage im Sinne des Paragraph 38, des Gehaltsgesetzes 1956 steht ihm daher nicht zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1980001274.X01Im RIS seit
25.03.2004