RS Vwgh 1981/9/14 1274/80

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Veröffentlicht am 14.09.1981
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Index

25/04 Sonstiges Strafprozessrecht
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BewHG §26;
GehG 1956 §38;

Rechtssatz

Ein Beamter, der gemäß § 26 des Bewährungshilfegesetzes einer privaten Vereinigung zur Besorgung von Aufgaben der Bewährungshilfe zur Verfügung gestellt wird, ist kein Beamter des höheren Dienstes an Justizanstalten. Eine Exekutivdienstzulage im Sinne des § 38 des Gehaltsgesetzes 1956 steht ihm daher nicht zu.Ein Beamter, der gemäß Paragraph 26, des Bewährungshilfegesetzes einer privaten Vereinigung zur Besorgung von Aufgaben der Bewährungshilfe zur Verfügung gestellt wird, ist kein Beamter des höheren Dienstes an Justizanstalten. Eine Exekutivdienstzulage im Sinne des Paragraph 38, des Gehaltsgesetzes 1956 steht ihm daher nicht zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1980001274.X01

Im RIS seit

25.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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