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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §33 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 44 a lit a VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dies erfordert, daß die wesentlichen Tatbestandsmerkmale im Spruchteil enthalten sind. Es bedarf daher in Ansehung des Tatbestandes des § 33 Abs 1 KFG insbesondere der Anführung, daß der (unmittelbare) Täter als Zulassungsbesitzer zur Verantwortung gezogen wird, zumal die in § 33 Abs 1 KFG normierte Verpflichtung allein den Zulassungsbesitzer trifft.Gemäß Paragraph 44, a Litera a, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dies erfordert, daß die wesentlichen Tatbestandsmerkmale im Spruchteil enthalten sind. Es bedarf daher in Ansehung des Tatbestandes des Paragraph 33, Absatz eins, KFG insbesondere der Anführung, daß der (unmittelbare) Täter als Zulassungsbesitzer zur Verantwortung gezogen wird, zumal die in Paragraph 33, Absatz eins, KFG normierte Verpflichtung allein den Zulassungsbesitzer trifft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1981030135.X01Im RIS seit
26.02.2004Zuletzt aktualisiert am
14.06.2016