Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
KFG 1967 §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Pichler, Dr. Baumgartner, Dr. Weiss und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissär Dr. Forster, über die Beschwerde des WD jun. in W, vertreten durch Dr. Heinz Gerö, Rechtsanwalt in Wien I, Walfischgasse 11, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 8. April 1981, Zl. MA 70-IX/D 121/80/Str., betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Pichler, Dr. Baumgartner, Dr. Weiss und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissär Dr. Forster, über die Beschwerde des WD jun. in W, vertreten durch Dr. Heinz Gerö, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Walfischgasse 11, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 8. April 1981, Zl. MA 70-IX/D 121/80/Str., betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Auf Grund einer Anzeige eines Beamten der Bundespolizeidirektion Wien vom 9. Juni 1979 wurde dem Beschwerdeführer mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wien vom 26. September 1979 zur Last gelegt, er habe am 9. Juni 1979 um 10,20 Uhr in Wien, Schwarzenbergstraße nächst Schwarzenbergplatz, einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw gelenkt, obwohl eine Flüssiggasanlage eingebaut gewesen und diese Änderung nicht dem Landeshauptmann angezeigt worden sei, und hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 33 Abs. 1 KFG begangen. Gemäß § 134 KFG wurde über ihn eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzarreststrafe von 30 Stunden) verhängt.Auf Grund einer Anzeige eines Beamten der Bundespolizeidirektion Wien vom 9. Juni 1979 wurde dem Beschwerdeführer mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wien vom 26. September 1979 zur Last gelegt, er habe am 9. Juni 1979 um 10,20 Uhr in Wien, Schwarzenbergstraße nächst Schwarzenbergplatz, einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw gelenkt, obwohl eine Flüssiggasanlage eingebaut gewesen und diese Änderung nicht dem Landeshauptmann angezeigt worden sei, und hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 33, Absatz eins, KFG begangen. Gemäß Paragraph 134, KFG wurde über ihn eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzarreststrafe von 30 Stunden) verhängt.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung (richtig: Einspruch) brachte der Beschwerdeführer vor, die Flüssiggasanlage sei zur Tatzeit nicht in Betrieb gewesen. Sie sei vor dem 21. Mai 1979 eingebaut und sogleich vom Technischen Überwachungsverein in Wien am 21. Mai 1979 überprüft und als ordnungsgemäß befunden worden, worüber ihm eine Verständigung vom 20. Juni 1979 zugegangen sei. Nach Erhalt der erforderlichen Unterlagen habe er bei der zuständigen Mag. Abt. 46 um die notwendige Einzelgenehmigung des Fahrzeuges, welches zum wahlweisen Betrieb mit Flüssiggas umgebaut worden sei, angesucht. Die Überprüfung habe in der Zwischenzeit stattgefunden.
Die Mag. Abt. 46 gab am 14. Dezember 1979 bekannt, daß der Antrag des Beschwerdeführers bei ihr erst am 19. Juli 1979 eingelangt sei. Am 18. September 1979 sei das Fahrzeug zur Überprüfung vorgeführt worden, doch hätten sich Mängel ergeben. Da eine neuerliche Vorführung zwecks Feststellung der Mängelbehebung bisher nicht erfolgt sei, könne das Einzelgenehmigungsverfahren nicht abgeschlossen werden.
In der Folge verantwortete sich der Beschwerdeführer dahin gehend, er habe am 16. Mai 1979 unmittelbar nach dem Einbau der Anlage mit Beamten der Mag. Abt. 46 ein Telefonat geführt und mitgeteilt, daß er eine Gasanlage eingebaut habe, bzw. gefragt, welche Unterlagen er für eine Genehmigung beibringen müsse, welche Auskunft ihm auch erteilt worden sei. Er habe sodann die erforderliche Überprüfung durch den Technischen Überwachungsverein veranlaßt, der ihm nach Prüfung eben bekanntgegeben habe, daß noch weitere Unterlagen notwendig seien. Er habe durch das Gespräch vom 16. Mai 1979 der Anzeigepflicht entsprochen.
Hiezu teilte die Mag. Abt. 46 mit Schreiben vom 4. April 1980 mit, daß dem Beschwerdeführer lediglich über Anfrage mitgeteilt worden sei, welche Unterlagen er für die Genehmigung beizubringen habe. Um die Anlage genehmigen zu können, bedürfe es aber eines gemäß § 33 Abs. 1 KFG unverzüglich an den Landeshauptmann zu richtenden Antrages. Ein Telefonat im aufgezeigten Sinn könne diesen nicht ersetzen. Dem § 33 Abs. 1 KFG hätte unmittelbar nach dem Einbau entsprochen werden müssen.Hiezu teilte die Mag. Abt. 46 mit Schreiben vom 4. April 1980 mit, daß dem Beschwerdeführer lediglich über Anfrage mitgeteilt worden sei, welche Unterlagen er für die Genehmigung beizubringen habe. Um die Anlage genehmigen zu können, bedürfe es aber eines gemäß Paragraph 33, Absatz eins, KFG unverzüglich an den Landeshauptmann zu richtenden Antrages. Ein Telefonat im aufgezeigten Sinn könne diesen nicht ersetzen. Dem Paragraph 33, Absatz eins, KFG hätte unmittelbar nach dem Einbau entsprochen werden müssen.
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 12. September 1980 wurde der Beschwerdeführer unter Wiederholung des in der Strafverfügung vom 26. September 1979 enthaltenen Spruches der Verwaltungsübertretung nach § 33 Abs. 1 KFG schuldig erkannt und gemäß § 134 bestraft. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß sich das Straferkenntnis auf die dienstliche Wahrnehmung des Meldungslegers stütze. Entgegen der Verantwortung des Beschwerdeführers, den Einbau ohnehin angezeigt zu haben, habe die Verwaltungsübertretung zufolge der Äußerungen der Mag. Abt. 46 als erwiesen angenommen werden müssen.Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 12. September 1980 wurde der Beschwerdeführer unter Wiederholung des in der Strafverfügung vom 26. September 1979 enthaltenen Spruches der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 33, Absatz eins, KFG schuldig erkannt und gemäß Paragraph 134, bestraft. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß sich das Straferkenntnis auf die dienstliche Wahrnehmung des Meldungslegers stütze. Entgegen der Verantwortung des Beschwerdeführers, den Einbau ohnehin angezeigt zu haben, habe die Verwaltungsübertretung zufolge der Äußerungen der Mag. Abt. 46 als erwiesen angenommen werden müssen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Berufung, in der er neuerlich die Meinung vertrat, mit dem Anruf bei der Mag. Abt. 46 am 16. Mai 1979 den Einbau dem Landeshauptmann ordnungsgemäß angezeigt zu haben.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 8. April 1981 wurde das erstinstanzliche Straferkenntnis gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 bestätigt. Zur Begründung wurde nach Wiedergabe der Verantwortung des Beschwerdeführers und der Stellungnahmen der Mag. Abt. 46 ausgeführt, daß sich daraus ergebe, die vom Beschwerdeführer in den Pkw eingebaute Anlage sei nicht entsprechend dem Landeshauptmann angezeigt worden.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 8. April 1981 wurde das erstinstanzliche Straferkenntnis gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 bestätigt. Zur Begründung wurde nach Wiedergabe der Verantwortung des Beschwerdeführers und der Stellungnahmen der Mag. Abt. 46 ausgeführt, daß sich daraus ergebe, die vom Beschwerdeführer in den Pkw eingebaute Anlage sei nicht entsprechend dem Landeshauptmann angezeigt worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde hat nach Einleitung des Vorverfahrens durch Einsichtnahme in den Zulassungsakt betreffend das gegenständliche Fahrzeug festgestellt, daß Zulassungsbesitzer seit 15. Dezember 1978 die Firma WD ist, die laut Handelsregistereintragung im Alleineigentum des Vaters des Beschwerdeführers (gleicher Vorname) steht. Sie hat sodann die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und die Erklärung abgegeben, daß im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer nicht Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges gewesen sei, von einer Stellungnahme abgesehen werde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer rügt vor allem, daß der Spruch des angefochtenen Bescheides nicht jene Tatbestandselemente enthalte, die im § 33 Abs. 1 KFG seien. Überdies sei er gar nicht Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Fahrzeuges, sondern sei dies die Firma seines Vaters, in der er nur Angestellter sei.Der Beschwerdeführer rügt vor allem, daß der Spruch des angefochtenen Bescheides nicht jene Tatbestandselemente enthalte, die im Paragraph 33, Absatz eins, KFG seien. Überdies sei er gar nicht Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Fahrzeuges, sondern sei dies die Firma seines Vaters, in der er nur Angestellter sei.
Diesem Vorbringen kann die Berechtigung nicht versagt werden.
Gemäß § 33 Abs. 1 KFG hat der Zulassungsbesitzer Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die im Typenschein enthaltene Angaben betreffen, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen, in dessen örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat; durch Verordnung kann jedoch festgesetzt werden, daß Änderungen durch das Anbringen von bestimmten Arten von Teilen, Ausrüstungsgegenständen, zusätzlichen Aufbauten oder Vorrichtungen an Fahrzeugen nicht angezeigt werden müssen, wenn 1. diese Änderungen a) nicht wesentliche technische Merkmale der genehmigten Type betreffen, b) ….Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, KFG hat der Zulassungsbesitzer Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die im Typenschein enthaltene Angaben betreffen, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen, in dessen örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat; durch Verordnung kann jedoch festgesetzt werden, daß Änderungen durch das Anbringen von bestimmten Arten von Teilen, Ausrüstungsgegenständen, zusätzlichen Aufbauten oder Vorrichtungen an Fahrzeugen nicht angezeigt werden müssen, wenn 1. diese Änderungen a) nicht wesentliche technische Merkmale der genehmigten Type betreffen, b) ….
Die Verpflichtung zur Anzeige der gegenständlichen Änderung, die im Hinblick auf den Einbau einer Flüssiggasanlage wesentliche technische Merkmale betrifft, weshalb die Ausnahmebestimmungen nicht zur Anwendung gelangen, trifft allein den Zulassungsbesitzer. Unmittelbarer Täter kann daher nur der Zulassungsbesitzer oder, falls dieser eine Gesellschaft, eine Genossenschaft oder ein Verein ist, das nach § 9 VStG 1950 verantwortliche Organ sein. Wesentliches Tatbestandsmerkmal des § 33 Abs. 1 KFG ist daher der Zulassungsbesitz.Die Verpflichtung zur Anzeige der gegenständlichen Änderung, die im Hinblick auf den Einbau einer Flüssiggasanlage wesentliche technische Merkmale betrifft, weshalb die Ausnahmebestimmungen nicht zur Anwendung gelangen, trifft allein den Zulassungsbesitzer. Unmittelbarer Täter kann daher nur der Zulassungsbesitzer oder, falls dieser eine Gesellschaft, eine Genossenschaft oder ein Verein ist, das nach Paragraph 9, VStG 1950 verantwortliche Organ sein. Wesentliches Tatbestandsmerkmal des Paragraph 33, Absatz eins, KFG ist daher der Zulassungsbesitz.
Gemäß § 44 a lit. a VStG 1950 hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dies erfordert, daß alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale im Spruchteil enthalten sind. (Vgl. z. B. die hg. Erkenntnisse vom 4. Februar 1958, Slg. Nr. 4549/A, vom 27. Februar 1979, Slg. Nr. 9779/A, vom 15. Mai 1979, Zl. 1503/78, und vom 13. Mai 1980, Zl. 1003/79, auf welch letztere unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes BGBl. Nr. 45/1965 hingewiesen wird.) Es bedarf daher in Ansehung des Tatbestandes des § 33 Abs. 1 KFG insbesondere der Anführung, daß der Täter als Zulassungsbesitzer zur Verantwortung gezogen wird. Wie der Spruch des von der belangten Behörde übernommenen erstinstanzlichen Straferkenntnisses zeigt, findet sich in diesem kein einziger Hinweis, daß dem Beschwerdeführer die Tat als Zulassungsbesitzer angelastet werde, vielmehr wird ihm das Lenken des Pkws, wenngleich mit dem Zusatz "obwohl eine Flüssiggasanlage eingebaut gewesen und diese Änderung dem Landeshauptmann nicht angezeigt worden sei", vorgeworfen, das nach § 33 Abs. 1 KFG gar nicht Tatbestandsmerkmal ist. Auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides findet sich nicht die Feststellung, daß der Beschwerdeführer Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges sei. Der angefochtene Bescheid ist daher diesbezüglich mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.Gemäß Paragraph 44, a Litera a, VStG 1950 hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dies erfordert, daß alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale im Spruchteil enthalten sind. (Vgl. z. B. die hg. Erkenntnisse vom 4. Februar 1958, Slg. Nr. 4549/A, vom 27. Februar 1979, Slg. Nr. 9779/A, vom 15. Mai 1979, Zl. 1503/78, und vom 13. Mai 1980, Zl. 1003/79, auf welch letztere unter Erinnerung an Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965, hingewiesen wird.) Es bedarf daher in Ansehung des Tatbestandes des Paragraph 33, Absatz eins, KFG insbesondere der Anführung, daß der Täter als Zulassungsbesitzer zur Verantwortung gezogen wird. Wie der Spruch des von der belangten Behörde übernommenen erstinstanzlichen Straferkenntnisses zeigt, findet sich in diesem kein einziger Hinweis, daß dem Beschwerdeführer die Tat als Zulassungsbesitzer angelastet werde, vielmehr wird ihm das Lenken des Pkws, wenngleich mit dem Zusatz "obwohl eine Flüssiggasanlage eingebaut gewesen und diese Änderung dem Landeshauptmann nicht angezeigt worden sei", vorgeworfen, das nach Paragraph 33, Absatz eins, KFG gar nicht Tatbestandsmerkmal ist. Auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides findet sich nicht die Feststellung, daß der Beschwerdeführer Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges sei. Der angefochtene Bescheid ist daher diesbezüglich mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
Überdies ist der Beschwerdeführer, wie die belangte Behörde aus Anlaß der Vorlage der Verwaltungsstrafakten dem Verwaltungsgerichtshof selbst bekanntgegeben hat, zur Tatzeit gar nicht Zulassungsbesitzer gewesen. Er konnte daher gar nicht Subjekt der Verwaltungsübertretung nach § 33 Abs. 1 KFG (als unmittelbarer Täter) sein.Überdies ist der Beschwerdeführer, wie die belangte Behörde aus Anlaß der Vorlage der Verwaltungsstrafakten dem Verwaltungsgerichtshof selbst bekanntgegeben hat, zur Tatzeit gar nicht Zulassungsbesitzer gewesen. Er konnte daher gar nicht Subjekt der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 33, Absatz eins, KFG (als unmittelbarer Täter) sein.
Der angefochtene Bescheid war daher im Hinblick auf die oben aufgezeigte inhaltliche Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben. Es erübrigte sich somit ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen.Der angefochtene Bescheid war daher im Hinblick auf die oben aufgezeigte inhaltliche Rechtswidrigkeit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 aufzuheben. Es erübrigte sich somit ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen.
Von der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 lit. d VwGG 1965 abgesehen werden, da der angefochtene Bescheid nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.Von der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Litera d, VwGG 1965 abgesehen werden, da der angefochtene Bescheid nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 lit. b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981. Da der in der zitierten Verordnung für den Schriftsatzaufwand vorgesehene Betrag von S 8.060,-- eine Pauschalsumme darstellt, in der die anteilsmäßige Umsatzsteuer bereits enthalten ist, kann ein darüber hinausgehender Zuspruch nicht erfolgen: "Barauslagen" im Sinne des Verwaltungsgerichtshofgesetzes sind nicht entstanden. Das diesbezügliche Mehrbegehren war daher ebenfalls gemäß § 58 VwGG 1965 abzuweisen.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, 48, Absatz eins, Litera b, VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, A Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1981,. Da der in der zitierten Verordnung für den Schriftsatzaufwand vorgesehene Betrag von S 8.060,-- eine Pauschalsumme darstellt, in der die anteilsmäßige Umsatzsteuer bereits enthalten ist, kann ein darüber hinausgehender Zuspruch nicht erfolgen: "Barauslagen" im Sinne des Verwaltungsgerichtshofgesetzes sind nicht entstanden. Das diesbezügliche Mehrbegehren war daher ebenfalls gemäß Paragraph 58, VwGG 1965 abzuweisen.
Wien, am 16. September 1981
Schlagworte
Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Tatvorwurf Beschreibung des in der BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1981030135.X00Im RIS seit
26.02.2004Zuletzt aktualisiert am
14.06.2016