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KFGNorm
KFG 1967 §1 Abs1Rechtssatz
Eine unter die Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 fallende Verwendung eines Kraftfahrzeuges liegt dann vor, wenn eine Person an dem auf auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr stattfindenden Straßenverkehr als Lenker eines Kraftfahrzeuges teilnimmt. Für diesen Begriff der "Verwendung" ist es unerheblich, welche Kräfte die vom Lenker gesteuerte Fahrt des Kraftfahrzeuges bewirken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1981030068.X01Im RIS seit
26.07.2022Zuletzt aktualisiert am
26.07.2022