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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Sind die im erstinstanzlichen Verfahren erstellten Gutachten hinsichtlich der rechtserheblichen Befunde und der medizinischen Beurteilung vollständig und schlüssig, so kann sich die Berufungsbehörde im Hinblick auf den Verfahrensgrundsatz der möglichsten Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs 2 AVG 1950) auf diese Gutachten stützen, ohne die betreffenden Sachverständigen selbst zu befassen.Sind die im erstinstanzlichen Verfahren erstellten Gutachten hinsichtlich der rechtserheblichen Befunde und der medizinischen Beurteilung vollständig und schlüssig, so kann sich die Berufungsbehörde im Hinblick auf den Verfahrensgrundsatz der möglichsten Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2, AVG 1950) auf diese Gutachten stützen, ohne die betreffenden Sachverständigen selbst zu befassen.
Schlagworte
Verfahrensrecht Aufgabe des Sachverständigen und Wertung von Sachverständigengutachten Befund und Attest (siehe auch KOVG §90 Abs1) Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen in Abgrenzung von den Aufgaben der Behörde Erfordernis des Sachverständigenbeweises Verfahren nach KOVG §4 Abs1 und §34) Verfahrensrecht Aufgabe des Sachverständigen Wertung von Sachverständigengutachten Befund und Attest (siehe auch KOVG §90 Abs1) Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1979002454.X01Im RIS seit
30.12.2003Zuletzt aktualisiert am
17.08.2015