RS Vwgh 1981/9/16 0876/79

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Veröffentlicht am 16.09.1981
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §12 Abs1 idF 1967/258;
  1. KOVG 1957 § 12 heute
  2. KOVG 1957 § 12 gültig ab 01.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2015
  3. KOVG 1957 § 12 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  4. KOVG 1957 § 12 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. KOVG 1957 § 12 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  6. KOVG 1957 § 12 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 741/1990
  7. KOVG 1957 § 12 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1990
  8. KOVG 1957 § 12 gültig von 01.01.1990 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989

Rechtssatz

Gem § 12 Abs 4 KOVG 1957 ist es für die Gewährung der Zusatzrente allein maßgebend, ob der Versorgungsberechtigte in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, die ihm unter Berücksichtigung der einzelnen Kriterien zugemutet werden kann. Die Behörde hat dabei unter anderem auf die Lage des Arbeitsmarktes Bedacht zu nehmen. "Bedachtnahme auf die Lage des Arbeitsmarktes" bedeutet aber nicht, dass die Behörde, nämlich das zuständige Arbeitsamt, zur Vermittlung einer Arbeit verpflichtet ist.Gem Paragraph 12, Absatz 4, KOVG 1957 ist es für die Gewährung der Zusatzrente allein maßgebend, ob der Versorgungsberechtigte in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, die ihm unter Berücksichtigung der einzelnen Kriterien zugemutet werden kann. Die Behörde hat dabei unter anderem auf die Lage des Arbeitsmarktes Bedacht zu nehmen. "Bedachtnahme auf die Lage des Arbeitsmarktes" bedeutet aber nicht, dass die Behörde, nämlich das zuständige Arbeitsamt, zur Vermittlung einer Arbeit verpflichtet ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1979000876.X01

Im RIS seit

25.09.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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