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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §12 Abs1 idF 1967/258;Rechtssatz
Gem § 12 Abs 4 KOVG 1957 ist es für die Gewährung der Zusatzrente allein maßgebend, ob der Versorgungsberechtigte in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, die ihm unter Berücksichtigung der einzelnen Kriterien zugemutet werden kann. Die Behörde hat dabei unter anderem auf die Lage des Arbeitsmarktes Bedacht zu nehmen. "Bedachtnahme auf die Lage des Arbeitsmarktes" bedeutet aber nicht, dass die Behörde, nämlich das zuständige Arbeitsamt, zur Vermittlung einer Arbeit verpflichtet ist.Gem Paragraph 12, Absatz 4, KOVG 1957 ist es für die Gewährung der Zusatzrente allein maßgebend, ob der Versorgungsberechtigte in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, die ihm unter Berücksichtigung der einzelnen Kriterien zugemutet werden kann. Die Behörde hat dabei unter anderem auf die Lage des Arbeitsmarktes Bedacht zu nehmen. "Bedachtnahme auf die Lage des Arbeitsmarktes" bedeutet aber nicht, dass die Behörde, nämlich das zuständige Arbeitsamt, zur Vermittlung einer Arbeit verpflichtet ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1979000876.X01Im RIS seit
25.09.2003