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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §69 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1645/67 E 20. Juni 1969 VwSlg 7606 A/1969 RS 3Stammrechtssatz
In allen Angelegenheiten des Aufsichtsrechtes über die Gemeinden im Sinne des Art 119a B-VG sind - ohne Rücksicht darauf, wo die Anträge auf Handhabung des Aufsichtsrechtes einzubringen sind - ausschließlich die staatlichen Verwaltungsbehörden zuständig, sowohl über die "Vorstellung" als auch über allfällige damit im Zusammenhang stehende verfahrensrechtliche Vorfragen, wie etwa Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Wiederaufnahme des (Vorstellungsverfahrens) Verfahrens etc, zu entscheiden.In allen Angelegenheiten des Aufsichtsrechtes über die Gemeinden im Sinne des Artikel 119 a, B-VG sind - ohne Rücksicht darauf, wo die Anträge auf Handhabung des Aufsichtsrechtes einzubringen sind - ausschließlich die staatlichen Verwaltungsbehörden zuständig, sowohl über die "Vorstellung" als auch über allfällige damit im Zusammenhang stehende verfahrensrechtliche Vorfragen, wie etwa Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Wiederaufnahme des (Vorstellungsverfahrens) Verfahrens etc, zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1979002335.X02Im RIS seit
11.12.2003Zuletzt aktualisiert am
08.08.2008